Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäße Vertretung einer Gewerkschaft im Prozess
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.03.2015; Aktenzeichen 2-7 O 311/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.03.2015 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main - 7. Zivilkammer - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger zu tragen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf einer Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte ist eine Gewerkschaft für das ... personal der Eisenbahnunternehmen. Der Kläger ist im Jahr ... zum stellvertretenden ... vorsitzenden der Beklagten gewählt worden.
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines dem Wahlamt zugrunde liegenden Dienstverhältnisses und daraus resultierende Ansprüche des Klägers.
Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 09.03.2015 Bezug genommen.
Die Feststellungen des LG werden dahin ergänzt, dass die 2012 beschlossene Satzung der Beklagten u.a. folgende Regelungen enthält:
"§ 13
Hauptvorstand
1. Der Hauptvorstand ist das oberste Organ der A in der Zeit zwischen den Generalversammlungen. Seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
...
7. Der Hauptvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
...
l) Beschlussfassung über die Freistellung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes für gewerkschaftliche Zwecke sowie deren Arbeitsverträge,
...
§ 14
Geschäftsführender Vorstand
1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Bundesvorsitzenden und
b) zwei stellvertretenden ... vorsitzenden.
2. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist für sich allein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist ausführendes Organ von Generalversammlung und Hauptvorstand. Er ist an deren Beschlüsse gebunden.
..."
Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf die vom Kläger als Anlage K 3 (Bl. 32 ff. d.A.) vorgelegte Satzung der Beklagten, Stand 2012, Bezug genommen.
Die tatbestandlichen Feststellungen des LG sind weiter dahin zu ergänzen, dass in einer Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes der Beklagten am 14./15.07.2015 ein Beschluss über die Ausschließung des Klägers aus der A gefasst wurde und dazu durch Beschlussfassung in der Sitzung des Hauptvorstandes vom 23.09.2015 eine nachträgliche Zustimmung des Hauptvorstandes der A erteilt worden ist. Der Kläger erachtet seine Ausschließung für unwirksam und hat den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 08.02.2016 zwischenzeitlich mit einer vor dem LG Frankfurt am Main erhobenen Feststellungsklage angegriffen.
Das LG hat der Klage hinsichtlich des vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs, ihn als stellvertretender ... vorsitzender zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass dem Kläger aus einem bei der Hauptvorstandssitzung vom 29.- 31.05... durch eine Einigung über die essentialia negotii auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam geschlossenen Dienstvertrag mit der Beklagten ein Weiterbeschäftigungsanspruch zustehe. Das Dienstverhältnis des Klägers sei nicht wirksam gekündigt worden. In der Hauptvorstandssitzung der Beklagten vom 15.04.2013 sei über eine Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers kein Beschluss gefasst worden. Eine wirksame Kündigung sei auch nicht durch das Schreiben des Bundesvorsitzenden bzw. des geschäftsführenden Vorstands vom 22.04.2013 erfolgt. Es fehle an dem gemäß § 13 Ziff. 7l) der Satzung der Beklagten erforderlichen Beschluss des Hauptvorstandes. Die Kündigung sei von dem Hauptvorstand auch nicht nachträglich wirksam genehmigt worden, da die Genehmigung einer fristlosen Kündigung nur innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB hätte erfolgen können.
Das Dienstverhältnis sei nach den bei seiner Begründung in Bezug genommenen "Arbeitsverträgen" auch nicht mit der Bedingung verknüpft worden, dass es mit einer Amtsenthebung automatisch enden solle. Es sei zudem eine Beendigung des Wahlamtes nicht feststellbar. Der Wirksamkeit der Amtsenthebung des Klägers am 15.04.2013 stehe entgegen, dass ein entsprechender Tagesordnungspunkt vor der Sitzung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Der Wirksamkeit einer späteren Amtsenthebung stehe die Regelung des § 626 Abs. 2 BGB entgegen.
Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers könne ferner auch ...