Leitsatz (amtlich)
Der gegen eine Beschlussverfügung eingelegte Widerspruch kann - solange über ihn noch nicht rechtskräftig entschieden ist - zurückgenommen und sodann erneut eingelegt werden. Ein derartiges prozessuales Verhalten ist jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn mit dem neuen Widerspruch neue Glaubhaftmachungsmittel angekündigt werden.
Normenkette
ZPO § 924
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.04.2012; Aktenzeichen 2/3 O 94/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin zu 1.) wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 4.4.2012 - durch Zustellung verkündet am 13.4.2012 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu 1.) ist zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden, was durch die Vorlage des Sendeberichts (Bl. 1009 d.A.) und durch die Auswertung des Empfangsjournals des Fax-Geräts des OLG Frankfurt (Bl. 1010 d.A.) erwiesen ist.
Die Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung der Sache vor dem LG Frankfurt (§ 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog).
Entgegen der Einschätzung des LG hat die Antragsgegnerin zu 1.) mit Schriftsatz vom 30.8.2011 nicht erneut Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 4.3.2009 eingelegt, sondern mit diesem Schriftsatz ihren Widerspruch vom 24.6.2011 begründet.
Das LG durfte diesen Widerspruch nicht mit der Begründung, die einstweilige Verfügung sei bereits durch Urteil vom 21.6.2011 bestätigt worden, als unzulässig verwerfen. Die Antragsgegnerin zu 1.) hat nämlich mit Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 24.6.2011 - bei Gericht eingegangen am 29.6.2011 - den am 22.12.2010 eingelegten Widerspruch zurückgenommen und zugleich erneut Widerspruch eingelegt.
Die Rücknahme des ersten Widerspruchs war (mit der entsprechenden Kostenfolge zu Lasten der Antragsgegnerin zu 1.)) wirksam. Zwar hatte das LG auf diesen Widerspruch hin die einstweilige Verfügung vom 4.3.2009 bereits mit Urteil vom 21.6.2011 bestätigt. Der Widerspruch konnte jedoch am 29.6.2011 noch von ihr zurückgenommen werden, weil zu diesem Zeitpunkt das Urteil vom 21.6.2011 noch nicht formell rechtskräftig war mit der Folge, dass dieses Urteil - soweit es die Antragsgegnerin zu 1.) betraf - infolge der Widerspruchsrücknahme wirkungslos geworden ist (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rz. 13 Zu § 924; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., Rz. 16 zu § 924 m.w.N.).
Durch die Rücknahme des Widerspruchs war die Antragsgegnerin zu 1.) auch nicht gehindert, den Widerspruch erneut einzulegen; da die Rücknahme des ersten Widerspruchs und der erneute Widerspruch gleichzeitig erfolgten, kann insbesondere nicht von einem Verzicht auf den Widerspruch oder dessen Verwirkung ausgegangen werden.
Die Entscheidung des LG kann im Ergebnis auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, dass der Antragsgegnerin zu 1.) ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren erneuten Widerspruch gefehlt hätte. Da es dem Antragsgegner bis zur formellen Rechtskraft der Eilentscheidung offen steht, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens Gründe vorzubringen, die dem ursprünglichen Erlass bzw. der Aufrechterhaltung der Eilentscheidung entgegenstehen, wird das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Widerspruch grundsätzlich nur dann fehlen, wenn er rechtsmissbräuchlich gestellt wird (vgl. dazu KG GRUR 1985, 327; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., Rz. 1 zu § 924 ZPO, Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Rz. 10 zu § 924 ZPO).
Dafür fehlen hier greifbare Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin zu 1.) hat ihren erneuten Widerspruch vom 24.6.2011 u.a. damit begründet, dass ihr der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter bislang Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags vorenthalten hat, dass aber weiter versucht wird, die eigenen Unterlagen zu vervollständigen und dass neue Unterlagen vorliegen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Zwischenzeitlich sind ergänzende Unterlagen vorgelegt und das Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1.) ist inhaltlich vertieft worden, so dass sich nicht feststellen lässt, dass der erneute Widerspruch ausschließlich zur Verfahrensverschleppung eingelegt worden ist.
Der Senat hat davon abgesehen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen, weil das LG in dem angefochtenen Urteil nur über die Zulässigkeit des Widerspruchs entschieden und daher eine erstinstanzliche Sachentscheidung über die in dem erneuten Widerspruchsverfahren sowie in den weiteren Schriftsätzen vorgebrachten neuen Argumente der Antragsgegnerin zu 1) noch nicht getroffen worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 3537207 |
NJW 2013, 8 |
NJW-RR 2013, 703 |
MDR 2013, 114 |