Leitsatz (amtlich)

1. Ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn seit dem ersten Versuch keine Veränderung eingetreten ist.

2. Die Dringlichkeit geht verloren, wenn der Antragsteller nach teilweiser Zurückweisung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung diesen zuücknimmt und bei einem anderen Gericht erneut stellt.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.12.2004; Aktenzeichen 2-3 O 549/04)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 23.12.2004 - 2-03 O 549/04 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert. Der Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 9.10.2004 - AR 25/04 - wird insgesamt aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um die Verpflichtung des Verfügungsbeklagten, bestimmte Äußerungen zu unterlassen, welche er im Internet veröffentlicht hat.

Zunächst ging es im vorliegenden Rechtsstreit um folgende drei Äußerungen:

a) Die Verfügungsklägerin versorge ... KITA-Kinder mit mangelhaftem Essen, dass voller Zusätze und mehrere Tage alt sei,

b) in einer öffentlichen Ausschreibung habe die Verfügungsklägerin am schlechtesten abgeschnitten und trotzdem den Zuschlag durch die Stadt O1 erhalten,

c) die Antragstellerin sei der "schlechteste Caterer".

Die Verfügungsklägerin hat zunächst beim LG Wiesbaden am 8.10.2004 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, welche dem Verfügungsbeklagten die drei Äußerungen verbieten sollte.

Das LG Wiesbaden hat aber nur die Äußerungen b) und c) verboten und wies den Antrag bezüglich der Äußerung a) zurück. Daraufhin stellte die Verfügungsklägerin einen wortgleichen Antrag beim LG Frankfurt/M.

Das LG Frankfurt hat mit Beschl. v. 9.10.2004 die Äußerungen a) und b) verboten, den Antrag bezüglich der Äußerung c) zurückgewiesen. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hin hob das LG in dem Urt. v. 23.12.2004 im Beschl. v. 9.10.2004 in Bezug auf die Äußerung b) auf und bestätigte ihn bezüglich der Äußerung a).

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Frankfurt/M. vom 23.12.2004 Bezug genommen.

Das LG hat zur Begründung seiner vorgenannten Entscheidung ausgeführt, es liege keine doppelte Rechtshängigkeit vor, da im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Wiesbaden bereits zurückgenommen war. Dadurch seien sämtliche prozessualen Wirkungen rückwirkend entfallen.

Bei der Äußerung b) fehle es am Verfügungsgrund, da im Zeitpunkt der Antragstellung beim LG Frankfurt/M. keine Gefährdung des Anspruchs bestanden habe, denn die Verfügungsklägerin sei durch den Beschluss des LG Wiesbaden gesichert gewesen.

Die Sicherung habe sie anschließend selbst aufgegeben. Der Antrag zur Äußerung a) sei begründet. Zwar seien die Äußerungen unstreitig wahr, da die Speisen der Verfügungsklägerin über Zusatzstoffe verfügten und einige Tage alt seien.

Dies werde aber vom durchschnittlichen Leser so verstanden, dass die Speisen über Zusatzstoffe verfügten, die über das übliche Maß hinaus gehen und es sich um solche Zusätze handelt, die nicht generell in diesen Speisen enthalten sind. Dieser Eindruck sei aber falsch.

Die Äußerung zum Alter der Speisen werde vom Durchschnittsleser so verstanden, dass das Essen auf Grund des Alters Mängel aufweise und nicht mehr hundertprozent genießbar sei. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Verfügungsklägerin trägt bezüglich des Antrags b) vor, das Ranking, das der Verfügungsbeklagte vorgelegt habe, sei nicht das Ergebnis einer Überprüfung der Anbieter im Ausschreibungsverfahren, sondern lediglich eine erste Beurteilung zu den eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Das Ranking habe nur einen Teil der Bewertungskriterien betroffen.

Die Firma A sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verfügungsklägerin das beste Preis-Leistungsverhältnis habe. Soweit das LG ausgeführt habe, ein Verfügungsgrund liege nicht vor, sei dies nicht zutreffend, da mit der Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antrag als nicht gestellt gelte. Maßgebend für den Verfügungsgrund sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Die Verfügungsklägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Frankfurt am Main vom 23.12.2004 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich und sinngemäß die Behauptung zu verbreiten: in einer öffentlichen Ausschreibung habe die Verfügungsklägerin am schlechtesten abgeschnitten und trotzdem den Zuschlag durch die Stadt O1 erhalten.

Der Verfügungsbe...

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