Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen einen vor Jahren abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag
Normenkette
BGB § 242; VVG § 5a
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 08.10.2015; Aktenzeichen 7 O 171/15) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.10.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Aktenzeichen 7 O 171/15, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit dem klägerischen Begehren nach Rückabwicklung eines steuerbegünstigten Rentenversicherungsvertrages (sog. Basis-Rente) um die Wirksamkeit eines mit Schreiben vom 22.05.2014 erklärten Widerspruchs.
Zwischen den Parteien kam auf Grundlage des klägerischen Antrags auf Abschluss einer X BasisRente vom 23.10.2006 nach dem sog. Policen-Modell unter Versicherungs-Nr. ... eine Renten-Versicherung nach Tarif LA zustande, Versicherungsbeginn am 01.12.2006, Rentenbeginn am 01.12.2017 und lebenslange (garantierte) monatliche Rente in Höhe von EUR 110,93 ab Rentenbeginn, wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird auf die Ablichtung des Versicherungsscheins.
Eine Kapitalisierung erfolgt nicht. Für den Fall einer Kündigung sehen die AVB vor, dass sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Rente umwandet (§ 5 Ziffer 2). Eine Auszahlung erfolgt nicht. Die Garantiewerte (jährliche Rente) bei Beitragsfreistellung sind vertraglich fixiert.
Im Rahmen der Verbraucherinformation nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz belehrte die Beklagte die Klägerin über das Widerspruchsrecht, wie folgt:
((Abbildung))
In dem Zeitraum vom 01.12.2006 bis 01.10.2014 zahlte die Klägerin insgesamt EUR 15.865,00 an Beiträgen ein. Obwohl die Klägerin von der Wirksamkeit ihrer Widerspruchserklärung ausgeht, entrichtete sie in der Folgezeit zur Vermeidung von Rechtsverlusten vorsorglich die monatlich geschuldeten Beträge bis einschließlich Januar 2017 weiter.
Während der Vertragslaufzeit kam es im Jahr 2010 zu einer Bedingungsanpassung, die dem Erhalt der steuerlichen Förderung diente.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Widerspruchsfrist durch die erteilte Widerspruchsbelehrung überhaupt in Gang gesetzt wurde, wobei sich der Streit insbesondere bezieht auf die Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung und die Vollständigkeit der übersandten Unterlagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des erstinstanzlichen Parteivorbringens, wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden ist, da die Klägerin dem Versicherungsvertrag im Jahr 2014 nicht mehr wirksam habe widersprechen können. Die Klägerin sei ordnungsgemäß und wirksam über das Widerspruchsrecht belehrt worden entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben des § 5a VVG. Ein gesondertes Widerspruchsrecht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformationen stünde der Klägerin nicht zu, da die erteilten Informationen, bezogen auf den maßgeblichen Basisrentenversicherung, den gesetzlichen Anforderungen genügen würden. Bei einer nicht kapitalisierbaren Basisrentenversicherung sei eine Information über garantierte Rückkaufswerte nicht erforderlich. Über die Garantiewerte im Fall einer Beitragsfreistellung sei eine ordnungsgemäße Verbraucherinformation erfolgt. Die konkret erteilten Informationen zur Überschussermittlung und -beteiligung würden den Anforderungen an vollständige Verbraucherinformationen genügen, da sich die Beklagte nicht mit einem pauschalen Hinweis auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches begnügt habe, sondern nachvollziehbare Erläuterungen insbesondere auch dazu anführe, welche Faktoren für die Überschussermittlung anhand des Kapitalanlageergebnisses beeinflussen, wobei die Bilanzierungsgrundsätze unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzips dargestellt und anhand eines Beispiels verdeutlicht würden.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26.10.2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 26.10.2015 begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel im Wesentlichen unverändert weiterverfolgt. Die Klägerin beanstandet Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Vertragsauslegung und trägt vor:
Die Beklagte habe der Klägerin keine vollständigen Informationen zur Überschussermittlung erteilt, zumal eine schlichte Wiedergabe gesetzlicher Vorgaben und deren Erläuterung anhand einer Beispielsrechnung nicht ausreichend seien, da diejenigen einzelfallbezogenen Angaben erfo...