Entscheidungsstichwort (Thema)
Parodierende Auseinandersetzung mit einem urheberrechtlich geschützten Lichtbild
Leitsatz (amtlich)
Eine Parodie im Sinne des § 51a UrhG liegt nicht vor, wenn sich ein zu prüfender Wort- und/oder Bildbeitrag in der Kritik am Gegenstand des urheberrechtlich geschützten Lichtbild(werk)s - hier: dem auf der Fotografie abgebildeten Rechtsanwalt - erschöpft und weder Humor noch Verspottung erkennen lässt.
Normenkette
UrhG §§ 2, 50-51, 51a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.01.2022) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 10. Januar 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, ..., teilweise abgeändert und im Sachausspruch wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2022, ..., wird aufgehoben, soweit er die Verwendung der im dortigen Tenor "wiedergegebenen Fotografie" in der Art und Weise betrifft, wie sie im Rahmen der Instagram-Story auf dem unteren der im dortigen Tenor abgebildeten Story-Bilder erfolgt ist. Insoweit wird die Verfügungsklage abgewiesen.
Im Übrigen wird der vorgenannte Beschluss bestätigt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens beider Instanzen hat der Verfügungskläger zu 1/3, der Verfügungsbeklagte hat sie zu 2/3 zu tragen.
Gründe
I. Der (Verfügungs-) Kläger ist Rechtsanwalt. Er hat einen prominenten ... im Zuge eines gegen diesen gerichteten Ermittlungs- und Strafverfahrens im Zusammenhang mit Besitz und Weitergabe von Kinderpornografie vertreten. Der (Verfügungs- Beklagte) betreibt einen Instagram-Account, auf dem er sich diesbezüglich geäußert hat.
Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind Unterlassungsanträge des Klägers, die die Verwendung einer ihn zeigenden Fotografie betreffen und hinsichtlich der Verletzungshandlung des Beklagten
- zum einen auf eine Verwendung in einem am XX.XX.202X auf Instagram veröffentlichten Video-Beitrag (nachfolgend "Videobeitrag" genannt)
- und zum anderen auf eine näher dargestellte Verwendung im Rahmen einer am XX.XX.202X bereitgestellten - systembedingt nur 24 Stunden vorgehaltenen - "Instagram-Story" (nachfolgend "Instagram-Story" oder "Story" genannt)
abstellen. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung zunächst mit Beschluss vom 25.06.2021 antragsgemäß erlassen und nach Widerspruch des Beklagten mit Urteil vom 10.02.2022 bestätigt. Es hat das Urteil auf die Verletzung von durch Herrn A als Fotografen an den Kläger übertragene urheberrechtliche Nutzungsrechte gestützt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag gegen den das angefochtene Urteil verteidigenden Kläger weiterverfolgt. Der Kläger stützt sich in der Berufungsinstanz - wie bereits in der Antragsschrift - zum einen auf an ihn übertragene urheberrechtliche Nutzungsrechte, zum anderen auf sein originäres Recht am eigenen Bild.
Der Beklagte beruft sich ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen zur Rechtfertigung seines Verhaltens nunmehr auf die Schutzschranke des § 51a UrhG und macht geltend, es handele sich bei Videobeitrag und Story um Parodien.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen.
II. 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 I, II, 517, 519, 520 ZPO.
2. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
a) Die Verfügungsklage ist zulässig.
aa) Zunächst ist insbesondere der Streitgegenstand hinreichend bestimmt. Zwar könnte die erstinstanzliche möglicherweise gleichrangige Geltendmachung der Unterlassungsverpflichtungen sowohl aus originär fremdem (Urheber-) Recht, als auch aus originär eigenem (Persönlichkeits-) Recht nicht hinreichend bestimmt gewesen sein. Nachdem das Landgericht sein Verfügungsurteil jedoch ausschließlich auf das Urheberrecht gestützt hat und der Kläger vorrangig das angefochtene Urteil verteidigt, stellt sich die weitere Geltendmachung des Verfügungsanspruchs aus dem Recht am eigenen Bild als nur noch hilfsweise bzw. nachrangig erfolgend dar.
bb) Unterstellt man das Vorbringen des Klägers zum Verfügungsanspruch als schlüssig und wahr, ist auch ein Verfügungsgrund gegeben. Er ergibt sich dann aus der für die Verletzungszeit endgültigen Verletzung der Nutzungsrechte bzw. des Rechts am eigenen Bild.
b) Die Verfügungsklage ist nur teilweise begründet.
aa) Der Kläger kann vom Beklagten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 97 I UrhG Unterlassung verlangen. Hinsichtlich der Verwendung des Fotos im Rahmen des zweiten Bildes der Story besteht kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch.
(1) Der Kläger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständliche Fotografie von Herrn A angefertigt worden ist und dieser ihm die urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt hat. Für die Anfe...