Entscheidungsstichwort (Thema)
Verflechtung von Makler- mit Verkäuferinteressen
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.10.2002; Aktenzeichen 2/21 O 99/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 4.10.2002 – 2/21 O 99/02 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückerstattung von im Jahre 1993 gezahlter Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb von zwei Eigentumswohnungen in Anspruch.
Verkäuferin der Wohnungen war die Firma …, deren Gesellschaftsanteile zu 50 % von …, einem ihrer beiden Geschäftsführer, gehalten wurden. Er ist auch mit 2 % als Kommanditist am Gesellschaftsvermögen der Beklagten beteiligt. Er betreibt außerdem die Firma … mit Sitz in … . Unter dieser Anschrift ist auch die Verkäuferin ansässig. Diese Anschrift wurde 1993 auch auf den Geschäfts-Briefbögen der Beklagten als … angegeben.
Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 5.11.1993 mit der Firma … zahlte der Kläger auf die Rechnung der Beklagten vom selben Tage i.H.v. 25.530 DM zunächst 20.000 DM, später – nach einem Streit über die Frage der Verflechtung der Beklagten mit der Verkäuferin – weitere 3.731 DM. Der Restbetrag wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht.
Nachdem durch Urteil des Senats vom 16.3.2001 in dem Rechtsstreit 19 U 218/00 (Bl. 24 f. d.A.) dem dortigen Käufer einer anderen Wohnung, deren Verkäuferin ebenfalls die Firma war, ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Maklerprovision gegen die Beklagte zugebilligt worden war, weil Letztere nach Meinung des Senats wegen institutioneller Verflechtung mit der Verkäuferin als Makler ungeeignet gewesen sei, macht der Kläger mit seiner im März 2002 eingegangen Klage gegen die Beklagte Rückerstattungsansprüche geltend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angegriffene Urteil des LG vom 4.10.2002 verwiesen.
Das LG hat die Klage durch Urteil vom 4.10.2002 abgewiesen, da es eine institutionelle Verflechtung der Beklagten mit der Verkäuferin nicht als gegeben erachtet hat.
Gegen dieses ihm am 7.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.11.2002 Berufung eingelegt und diese am 9.12.2002, einem Montag, begründet.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 12.133,47 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens i.Ü. wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückerstattung der bereits im Jahre 1993 gezahlten Maklerprovision hängt allein davon ab, ob die Beklagte bei Erbringung ihrer Maklerleistungen für den Kläger im Zusammenhang mit dem Verkauf der zwei Eigentumswohnungen in … mit der Verkäuferin dieser Wohnungen, der Firma …, so verflochten war, dass sie ihre Rolle als Maklerin, d.h. als zwischen den Parteien des Hauptvertrages stehende Dritte, nicht ausüben konnte. Denn in diesem Falle steht dem Makler gegen seinen Auftraggeber kein Vergütungsanspruch zu, eine bereits gezahlte Maklerprovision ist gem. § 812 BGB zurückzuerstatten.
Dem Makler steht eine Provision grundsätzlich nur zu, wenn sowohl er als auch der Vertragspartner seines Kunden die Fähigkeit zu einer selbständigen, unabhängigen Willensbildung haben. Dies gilt in gleichem Maße für den Vermittlungs- wie auch für den Nachweismakler (BGH v. 24.4.1985 – IVa ZR 211/83, MDR 1985, 826 = NJW 1985, 2473; Roth in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 652 Rz. 105). Unterschieden wird insoweit zwischen echter und unechter Verflechtung zwischen Makler und Vertragsgegner des Maklerkunden. Von echten Verflechtungen wird gesprochen, wenn der „Makler” an der Hauptvertragspartei rechtlich und wirtschaftlich in erheblichem Maße beteiligt ist. Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Beteiligung nicht der Verkäuferin, sondern ihres Gesellschafters und Geschäftsführers, …, mit einer nur 2 %igen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der beklagten KG, seiner Stellung als Kommanditist, der – unstr. – in keiner Weise auf die Geschäftsführung der Beklagten Einfluss nimmt, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf diesen Punkt.
Es liegt aber auch kein Fall unechter Verflechtung vor. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 16.3.2001 eine abweichende Meinung vertreten hat, hält er hieran – wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben – nicht fest.
Als ein Fall wirtschaftlicher Verflechtung des Maklers mit dem Vertragsgegner seines Auftraggebers ist die Bindung des Maklers an den Vertragsgegner einzustufen, die sich nicht aus wirtschaftliche...