Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2000; Aktenzeichen 2 - 21 O 41/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.10.2000 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.600,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 15.600,00 DM.
Gründe
Die Berufung ist überwiegend begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Betrag von 15.600,00 DM an die Klägerin zurückzuzahlen. In dieser Höhe steht der Klägerin ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu, da die Beklagte die im Jahre 1994 gezahlte Maklerprovision ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB).
Einem Makler steht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch zu, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person zustande kommt, mit der er, der Makler, gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise „verflochten” ist (BGHZ 138, 170, 174). Dabei ist zwischen den Fällen der „echten” und der „unechten Verflechtung” zu unterscheiden. In Betracht kommt hier nur ein Fall der „unechten Verflechtung”.
Bei einer „unechten Verflechtung” fehlt es zwar an einem Beherrschungsverhältnis, aufgrund dessen der Makler und die Hauptvertragsparteien keine Fähigkeit mehr zur selbständigen, voneinander unabhängigen Willensbildung haben. Andererseits ist bei der unechten Verflechtung die Verbindung des Maklers mit dem Vertragspartner seines Auftraggebers derart, dass sich der Makler in einem „institutionalisierten” Interessenkonflikt befindet, der ihn zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet erscheinen läßt (BGHZ 138, 170, 174 = NJW 1998, 1552, 1553). Der Interessenkonflikt allein reicht nicht aus. Vielmehr muß dieser so institutionalisiert sein, dass er – unabhängig von dem Verhalten des Maklers im Einzelfall – eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Maklertätigkeit ausschließt, weil sich der Makler wegen der gegebenen Interessenlage im Streitfall regelmäßig auf die Seite des Vertragsgegners stellen wird (BGH NJW 1992, 2818). Eine derartige unechte Verflechtung ist im vorliegenden Fall gegeben.
Bei der Beurteilung der Verflechtung ist zunächst davon auszugehen, dass zwischen der Verkäufer – GmbH (Firma … und der Firma …) derart enge Bindungen im Jahre 1994 bestanden haben, dass diese beiden Gesellschaften wegen den gegebenen personellen und räumlichen Verbindungen als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Der Alleingesellschafter und der alleinige Geschäftsführer der Verkäufer GmbH war gleichzeitig einer von zwei Gesellschaftern und einer von zwei Geschäftsführern der Firma … Beide Gesellschaften hatten ihren Sitz in … Für beide Gesellschaften war ein und derselbe Bauleiter tätig, der zum damaligen Zeitpunkt unter der gleichen Telefonnummer zu erreichen war. Sämtliche Tatsachen sind von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Unter diesen Umständen ist für die Beurteilung einer Verflechtung die … der Verkäuferin gleichzustellen und wirtschaftlich als Verkäuferin anzusehen
An der … war Herr … als Mitgesellschafter und als zweiter Geschäftsführer beteiligt. Die Verbindung zur Beklagten bestand und besteht darin, dass Herr … an der Beklagten eine Kommanditbeteiligung von 2 % hielt und diese auch noch hält. Zudem verfügt Herr … über ein Büro unter der gleichen Adresse wie die o.a. Gesellschaften, nämlich …. Die Beklagte unterhält unter der gleichen Adresse ein Beratungsbüro … während ihr eigentlicher Sitz in … ist.
Bei dieser Konstellation ist von einer institutionalisierten Interessenkollision auszugehen. Aufgrund der o.a. „institutionalisierten” Verbindung der Beteiligten, die in der unmittelbaren räumlichen Nähe, der personellen Verflechtung der beteiligten Gesellschaften und der gleichen Interessenlage besteht, ist das beklagte Maklerunternehmen zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeberin ungeeignet. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der … nur einen Kommanditanteil von 2 % an der Beklagten hält und damit keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Entscheidend ist allein, dass auch eine nur geringe Beteiligung als Kommanditist der Maklerfirma bei gleichzeitiger Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer für den Vertragsgegner (insofern ist von der o.a. Gleichstellung der Verkäufer – GmbH und der … auszugehen) dazu führt, dass die Beklagte sich im Streitfall auf die Seite des Vertragsgegners stellen wird. Der „Verbindungsmann” zwischen der Beklagten und den beiden Gesellschaften ist der „2 % Kommanditist”, der bei den gegebenen personellen und räumlichen Verbindungen, die geschäftliche Zusammenarbeit mehr oder weniger garantiert. Das Interesse der beklagten Maklerin an ihrem eigenen wirtschaftlichen Erfolg ist eng mit dem Inter...