Verfahrensgang
LG Gießen (Aktenzeichen 3 O 203/05) |
Gründe
I. Der Kläger nimmt als Bauherr eines Bauprojekts aus dem Jahr 1999, betreffend ein Geschäfts- und Wohnhaus in der X-Straße in ..., den Beklagten als Architekten wegen Überschreitung einer Baukostenobergrenze in Anspruch.
Die Parteien führten seit 1995 mehrere Bauprojekte durch. Eine Obergrenze für die Baukosten wurde jeweils nicht vereinbart. Im Frühjahr 1999 erhielt der Beklagte vom Kläger den Auftrag für die Planung des genannten Objekts in ... Der Beklagte erstellte hierfür am 23.3.1999 eine Kostenschätzung nach DIN 276 (Blatt 30 f. d.A.) und bezifferte die Gesamtkosten des Projekts auf 3.572.000 DM. Unter dem 4.5.1999 vereinbarten die Parteien (handschriftlich) ein Architektenhonorar von 230.000 DM (Kopie Bl. 32 d.A.). Wegen Planungsänderungen vereinbarten die Parteien (handschriftlich) unter dem 9.6.1999 ein vermindertes Architektenhonorar von 175.000 DM (Kopie Bl. 33 d.A.). Im Zusammenhang mit den Baugenehmigungsunterlagen erstellte der Beklagte unter dem 13.7.1999 eine erneute Kostenschätzung (Bl. 34 d.A.), welche einen Betrag von 3.163.007 DM ohne die Grundstücks- (700.000 DM) und Baunebenkosten (Architekt 175.000 DM) auswies, wodurch sich Gesamtkosten von 4.038.007 DM ergaben. Anlässlich einer Besprechung zwischen den Parteien vom 26.7.1999, deren Inhalt streitig ist, fertigte der Beklagte ein handschriftliches Schriftstück (Kopie Blatt 35 d.A.), das beide Parteien unterzeichneten und das außer Datum und Unterschriften den im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4) wörtlich aufgeführten Inhalt hat.
Unter dem 8.9.1999 erstellte der Beklagte eine weitere Kostenberechnung nach DIN 276 (Blatt 36 f. d.A.), welche Gesamtkosten des Projekts von 3.991.000 DM ergab. Diese Berechnung legte der Kläger der finanzierenden Bank vor, die einen Kredit von 4 Millionen DM bewilligte, von denen seinen Angaben zufolge mehr als 2 Millionen DM in Anspruch genommen worden seien. Mit den Rohbauarbeiten wurde im Oktober 1999 nach Verkauf der ersten Einheit am 15.9., 29.9. und 25.10.1999 begonnen. Am 9.3.2000 übersandte der Kläger dem Beklagten eine eigene Kostenaufstellung zum Mittelbedarf des Projekts X-Straße (Blatt 129 ff. d.A.), die den Bedarf mit 3.953.759,58 DM bezifferte.
Im Mai 2000 waren die Rohbauarbeiten beendet, im Oktober 2000 war das Gebäude bezugsfertig und der Verkauf weiterer Einheiten folgte am 22.3. und 12.10.2000 sowie am 17.5.2001.
Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das Schriftstück vom 26.7.1999 behauptet, die Parteien hätten eine Baukostenobergrenze von 3,5 Millionen DM vereinbart. Zuvor habe er dem Beklagten erklärt, das Projekt nicht für den in der Schätzung vom 13.7.1999 ausgewiesenen Betrag realisieren zu wollen. Der Beklagte habe daraufhin versichert, es sei ohne weiteres möglich, das Projekt unter Einschluss aller Positionen der Kostengruppen 100 bis 700 nach DIN 276 unter Einhaltung einer maximalen Baukostenobergrenze von 3,5 Millionen DM zu planen und zu errichten. Diese Kosten könnten sogar unterschritten werden. Die von ihm unterschriebene Kostenschätzung vom 8.9.1999 sei keine Vereinbarung dahingehend, dass die Parteien nicht mehr an die Vereinbarung vom 26.7.1999 gebunden sein wollten. Sinngemäß habe dies der BGH mit Urteil vom 13.2. 03 (VII XR 395/01) entschieden. Danach habe der Beklagte ihn nicht mehr über die weitere Kostenentwicklung beraten. Die Kostenschätzungen und -berechnungen des Beklagten seien falsch gewesen, er habe in der Kostenberechnung vom 8.9. 99 u.a. die Stahl- und Betonmengen bewusst unzutreffend geschätzt. Darüber sei es zum Streit mit dem Bauzeichner A gekommen, der ihn darauf hingewiesen habe, dass die für die Kostengruppe 300 ausgewiesenen Kosten zu niedrig bemessen seien. Deshalb sei auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Beklagten gegeben (§ 826 BGB).
Der Kläger hat weiter behauptet, das Gebäude sei wie geplant mit einer Nutzfläche von 1200 Quadratmetern errichtet worden und er habe nach dem 26.7.1999 keine weiteren kostensteigernden Maßnahmen veranlasst, sondern die Leistungen noch reduziert, z.B. auf den Egalisationsanstrich, die Toilettentrennwände und die Vollverglasung der Durchfahrt zu den Parkplätzen verzichtet. Dies sei nach Vorlage der eigenen Kostenaufstellung vom 9.3.2000 und anschließenden Gesprächen mit dem Beklagten geschehen, der selbst keine Kostenkontrolle durchgeführt habe. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung an den Beklagten sei wegen deren Unmöglichkeit entbehrlich gewesen. Er habe ggü. dem Beklagten von Anfang an eine Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze geltend gemacht, wie seine Schreiben vom 28.12.2000 und 19.7.2001 zeigten. Ein Abbruch des Bauprojekts hätte zu einem höheren Schaden geführt; deshalb habe er das Bauvorhaben durchführen müssen.
Von den insgesamt angefallenen Baukosten seien dem Beklagten 4.222.433,80 DM zurechenbar, unter Berücksichtigung der Verkaufserlöse und des Werts des bei ihm verbliebenen Teileigentums an dem errichteten ...