Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.04.1997; Aktenzeichen 2/18 O 485/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.4.1997 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/18 O 485/96) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 12.395,85 DM.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das – hiermit in Bezug genommene – Urteil des Landgerichts ist unbegründet.
Der Klägerin steht die geltend gemachte Maklerprovision aus § 652 BGB nicht zu. Das Landgericht hat die Klage – im Ergebnis – zu Recht abgewiesen, so daß das angefochtene Urteil Bestand behalten muß.
Soweit die Kammer es offen gelassen hat, ob zwischen den Parteien ein Nachweis-Maklervertrag zustandegekommen ist, kann dies weiterhin dahingestellt bleiben. Selbst wenn man einen Vertragsschluß zu Gunsten der Klägerin annimmt, scheitert der Provisionsanspruch jedenfalls am Fehlen der weiteren Voraussetzung einer hinreichenden Nachweistätigkeit der Klägerin.
Diese ist nur dann erfüllt, wenn der vom Makler erbrachte Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß des Hauptvertrages den Auftraggeber in die Lage versetzt, mit dem Eigentümer des Objekts in konkrete Verhandlungen über den angestrebten Hauptvertrag einzutreten (BGH NJW RR, 1996, 113; WM 1996, 928). Dementsprechend liegt kein provisionspflichtiger Nachweis vor, wenn das benannte Objekt im Nachweiszeitpunkt gar nicht zum Erwerb verfügbar ist (BGH NJW RR 1992, 687), was der Fall ist, wenn nach Benennung des Objekts durch den Makler der Eigentümer seine Verkaufsabsicht, wenn auch nur zunächst, aufgegeben hat (BGH VersR 1991, 774). Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, da davon ausgegangen werden muß, daß die Nachweistätigkeit der Klägerin dadurch entfallen ist, daß sie selbst ihre ursprüngliche Bekanntgabe der Vertragsgelegenheit gegenüber dem Beklagten bereits am Tag nach der am 20.3.1996 erfolgten Objektbesichtigung widerrufen hatte.
Dieser Widerruf ist nach dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin darin zu sehen, daß sie dem Beklagten am 21.3.1996 durch ihren Geschäftsführer telephonisch mitgeteilt hatte, daß nach Auskunft der Eigentümerin die zuvor besichtigte Eigentumswohnung nicht mehr zum Verkauf stünde (Bl. 73, 84 d.A.), da die Eigentümerin privat einen Kaufinteressenten gefunden habe. Auf Grund dieser Mitteilung konnte der Beklagte nicht mehr davon ausgehen, daß die Wohnungseigentümerin noch bereit war, die tags zuvor mit dem Zeugen besichtigte Wohnung an ihn zu veräußern. Damit hatte zugleich ein Abbruch der Nachweistätigkeit der Klägerin stattgefunden, weil der Beklagte nicht mehr in die Lage versetzt war, mit der Eigentümerin in konkrete Verhandlungen über den Hauptvertrag einzutreten.
Es fehlt daher an der maßgeblichen Voraussetzung einer Provisionspflichtigen Nachweistätigkeit der Klägerin, die es erforderte, daß der später am 26.3.1996 vom Beklagten geschlossene Hauptvertrag sich zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt. Diese liegt nicht vor, wenn der Verkäufer seine Verkaufsabsicht aufgegeben hatte und der Erwerbsinteressent erst von einem anderen Makler darauf hingewiesen werden mußte, das betreffende Objekt stehe erneut zum Verkauf (BGH VersR 1991, 774; WM 1996, 928). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat nach dem Abbruch der Maklertätigkeit der Klägerin auf Grund der Zeitungsannonce einer anderen Maklerfirma den Hinweis erhalten, daß die in Rede stehende Wohnung doch zum Verkauf stehe. Da diese Mitteilung nicht von der Klägerin stammte, mangelt es auch insoweit an der Voraussetzung einer Maklertätigkeit, mit der die Vertragsgelegenheit geschaffen wurde.
Soweit die Berufung der Klägerin rügt, das Landgericht habe verkannt, daß jedenfalls von einer Mitursächlichkeit ihrer Tätigkeit für den späteren Hauptvertragsschluß auszugehen sei, kommt es darauf aus den vorgenannten Gründen nicht an, da der Provisionsanspruch bereits daran scheitert, daß keine provisionspflichtigte Maklerleistung erbracht wurde. Es genügt nicht, daß die Maklerleistung der Klägerin für den auf anderem Wege eingetretenen Erfolg als mitursächlich anzusehen ist, weil anzunehmen ist, daß der Beklagte der Zeitungsanzeige auf Grund seiner von der Klägerin erlangten Vorkenntnis nachgegangen war. Denn eine Provisionspflicht entsteht nicht für den Erfolg schlechthin, sondern nur im Falle des Arbeitserfolges der Nachweistätigkeit (BGH WM 1996, 928).
Wie dargelegt, kann insoweit nicht von einer wesentlichen Maklerleistung der Klägerin ausgegangen werden.
Nach allem war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1721138 |
MDR 1999, 351 |
OLGR Frankfurt 1998, 372 |