Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus Bauleitervertrag und Vertrag für Erbringung von Tragswerksplanung
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.12.2016; Aktenzeichen 2-32 O 87/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2016 (Az. 2-32 O 87/15) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.081,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.4.2016 sowie weitere 158.270 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 75 % und die Klägerin 25 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Beklagte zu 95 % und die Klägerin zu 5 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der anderen Seite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Honorar (21.524,12 EUR und 171.518,51 EUR) und auf Eintragung einer Sicherungshypothek für Forderungen in Höhe von 22.343,25 EUR und 171.518,51 EUR aus einem Bauleitervertrag, einem Vertrag über die Anmietung eines Baustellenbüros und einem Vertrag über die Erbringung einer Tragwerksplanung für das Objekt Straße1 in Stadt1 geltend.
Die Beklagte beauftragte den Kläger jedenfalls mit der Erbringung von einzeln benannten Bauleitertätigkeiten für restliche Rohbauarbeiten (Vertrag vom 16.3.2011, Bl. 11 ff.). Die Bauleitertätigkeit endete aufgrund Kündigung der Beklagten vom 4.9.2012. Es ist streitig, wann ein Vertrag über die Erbringung einer Tragwerksplanung (Leistungsphase 1-6) zustande gekommen ist. Die Klägerin datiert dies (formlos) auf Januar 2011 (Bl. 6). Ein schriftlicher Auftrag datiert vom 18.6.2011 (Bl. 28). Ebenso ist das Zustandekommen einer Vereinbarung über die Anmietung eines Baustellenbüros streitig. Die Kündigung des Vertrages mit dem Rohbauunternehmen erfolgte am 26.08.2011 mit der Begründung eines körperlichen Angriffs wegen einer nicht gezahlten, 4 Jahre alten Rechnung (Bl. 163). Das Abnahmeprotokoll über die Bauleistungen vom 12.01.2012 (Bl. 16 ff.) beinhaltet zahlreiche Vorbehalte wegen Mängeln der Rohbauleistung. Der Bauleitervertrag wurde, nachdem einzelne Leistungen erbracht worden sind, am 04.09.2012 gekündigt. Für die Bauleitertätigkeit wurde am 29.12.2012/30.12.2013 gleichlautend ein Betrag in Höhe von 22.342,25 EUR berechnet (Bl. 23, 24). Für die Tragwerksplanung wurden mit "Schlussrechnung" vom 29.10.2015 (Bl. 44) 144.133,20 EUR netto auf der Grundlage der Pauschalpreisvereinbarung vom 18.6.2011 geltend gemacht. Außerdem existiert eine gleichlautende Rechnung vom 29.12.2012/30.12.2013 über die Tragwerksplanung von insgesamt 102.245,36 EUR (Bl. 32/43) nach HOAI aus 500.000 EUR anrechenbaren Kosten.
Die Klägerin hat behauptet, von dem Auftrag vom 18.6.2011 habe sie - wie stets - nur eine Kopie erhalten. Auf Hinweis des Landgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2.3.2016 (Bl. 130 ff.) zu den erbrachten Leistungen näher vorgetragen. Die Klägerin habe auch nach Abnahme der Rohbauarbeiten noch Leistungen der Abrechnung und der Mängelrügen für die Beklagte erbracht (Bl. 133 ff.; Anlage K 18, Bl. 142 ff.). Das Bautagebuch habe die Beklagte "in Gestalt der Tagebauberichte des Rohbauers" (Bl. 268) erhalten. Die Klägerin reichte diese zu den Akten (Anlage K 29, K 30). Die Planungsunterlagen (Leitz-Ordner) reichte die Klägerin am 8.6.2016 zu den Akten (Bl. 306). Die Leistungen des Rohbauers seien gemäß Abnahmeprotokoll fertiggestellt, aber mit Mängeln behaftet gewesen. Die Bezugnahme der Beklagten auf dessen Teilschlussrechnung sei irreführend, weil diese nur zum Ausdruck bringe, dass die Beklagte nicht alle angebotenen Leistungen an den Rohbauer vergeben habe. Die Beklagte habe die Leistungen der Klägerin konkludent abgenommen, indem sie den mithilfe der Planungsleistungen errichteten Rohbau fortgeführt und binnen 6 Monaten keine Mängel gerügt habe (BGH VII ZR 220/12). Herr A habe die Berechtigung der Rechnungen im Oktober 2014 und im Februar 2015 gegenüber dem Zeugen B anerkannt. Die Beklagte habe alle Planungsunterlagen erhalten. Das Grundstück sei zwar verkauft, aber nicht umgeschrieben (Bl. 342).
Die Beklagte hat die vertragsgemäße und vollständige Erbringung der Leistungen bestritten (Bl. 109 ff.), ebenso die Abnahme der klägerischen Leistungen (Bl. 110). Der unsubstantiierte Klagevortrag sei nicht einlassungsfähig. Die Klägerin habe zahlreiche Lei...