Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Schadenersatzes nach Verkehrsunfall
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 25.09.2012; Aktenzeichen 7 O 552/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Kassel vom 25.9.2012 - 7 O 552/07 - über das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14.4.2014 hinaus abgeändert, und der Beklagte zu 1. über das Urteil vom 14.4.2014 hinaus verurteilt, an den Kläger für den Verdienstausfalls im Zeitraum November 2004 bis einschließlich März 2007 einen Betrag von 8.354,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von xxx 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.3.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die weiter gehende Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage durch das Urteil des LG vom 25.9.2012 hinsichtlich des Antrags auf Ersatz des Verdienstausfallschadens für den Zeitraum November 2004 bis März 2007 zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz sowie den Gerichtskosten erster Instanz hat der Beklagte zu 1. 17 % zu tragen; die übrigen Gerichtskosten, die übrigen eigenen außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger.
Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt dieser selbst 33 %; 67 % dieser Kosten werden dem Kläger auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 67 % und dem Beklagten zu 1. 33 % auferlegt.
Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens haben der Kläger 91 % und der Beklagte zu 1. 9 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der Klage hat der Kläger Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom ... 11.2004 geltend gemacht, wobei der Kläger mit dem Fahrzeug seines Vaters nachts auf einer Landstraße mit einer Kuh aus dem Betrieb des Beklagten zu 1. kollidiert war. Der Kläger, der angegeben hat, bis dahin als LKW-Kraftfahrer eingesetzt gewesen zu sein, wurde dabei verletzt.
Nachdem zunächst auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten, die Beklagte zu 2., gesamtschuldnerisch mitverklagt war, hat das LG nach Rücknahme der Klage gegenüber der Beklagten zu 2., mit Urteil von 25.9.2012 der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage, die darüber hinaus auf Zahlung eines bezifferten Verdienstausfalls für die Zeit von November 2004 bis März 2007 in Höhe von insgesamt 20.364,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit (Zustellung an Beklagten zu 1: 30.3.2007) sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht insbesondere für weitere materielle und immaterielle Schäden gerichtet war, im Übrigen abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Ziele, soweit ihnen mit dem Urteil des LG nicht entsprochen worden war, weiterverfolgt hat. Der Beklagte zu 1. hat im Umfang der Verurteilung Anschlussberufung eingelegt.
Der Einzelrichter des Senates hat mit Urteil vom 14.4.2014 Berufung des Klägers und Anschlussberufung des Beklagten zu 1. wie folgt beschieden:
"Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Kassel vom 25.9.2012 - 7 O 552/07 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger wegen des Unfalls, der sich am.. 11.2004 gegen 4:45 Uhr auf der Landstraße L. zwischen A-B und A ereignete, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2007.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % der über den Verdienstausfall für den Zeitraum November 2004 bis einschließlich März 2007 hinausgehenden weiteren materiellen Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen zu ersetzen sowie die künftigen immateriellen Schäden, soweit sie derzeit nicht vorhersehbar, aber in ihrem Eintritt auch nicht gänzlich unwahrscheinlich sind, unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 50 %. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1. und die weiter gehende Berufung des Klägers werden zurückgewiesen."
Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung dieser Entscheidung wird auf die Entscheidung vom 14.4.2014 Bezug genommen.
Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte insoweit zum Teil Erfolg, als mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.8.2015 auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers das Urteil des 25. Zivilsenates in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14.4.2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben wurde, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Ersatz des Verdienstausfalls in Höhe von 20.364,38 EUR für den Zeitraum November 2004 bis März 2007 nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheid...