Verfahrensgang
BGH (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen VI ZR 222/14) |
LG Kassel (Urteil vom 25.09.2012; Aktenzeichen 7 O 552/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Kassel vom 25.9.2012 - 7 O 552/07 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger wegen des Unfalls, der sich am ... 11.2004 gegen 4:45 Uhr auf der Landstraße L. zwischen A-B und A ereignete, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2007.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % der über den Verdienstausfall für den Zeitraum November 2004 bis einschließ- lich März 2007 hinausgehenden weiteren materiellen Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte über gegangen sind oder noch übergehen zu ersetzen sowie die künftigen im- materiellen Schäden, soweit sie derzeit nicht vorhersehbar, aber in ihrem Eintritt auch nicht gänzlich unwahrscheinlich sind, unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 50 %.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1. und die weiter gehende Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz sowie den Gerichtskosten erster Instanz hat der Beklagte zu 1. 14 % zu tragen; die übrigen Gerichtskosten, die übrigen eigenen außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger.
Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt dieser selbst 27 %, 73 % dieser Kosten werden dem Kläger auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 73 % und dem Beklagten zu 1. 27 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am ... 197x geborene Kläger verlangt mit der am 30.3.2007 zugestellten Klage vom Beklagten als Tierhalter Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls.
Der Beklagte ist Landwirt und hält insgesamt 28 Kühe im Rahmen einer Milchwirtschaft.
Am ... November 2004 kam es auf der Landstraße L. zwischen A-B, die im Bereich der Unfallstelle weitgehend gerade bzw. in einer leichten, langgestreckten Linkskurve verläuft, gegen 4.45 Uhr zu einem Zusammenstoß zwischen einem Rind des Beklagten und dem vom Kläger geführten Fahrzeug -, das auf den Vater des Klägers zugelassen ist. Der Kläger erlitt dabei eine HWK-7-Fraktur sowie eine Vorderkantenfraktur der Deckplatte BWK 1.
Der Kläger wurde nach Erstbetreuung in der ... klinik A ins Klinikum C aufgenommen. Operative Maßnahmen wurden dort nicht vorgenommen. Nach konservativer Behandlung ab dem 10.11.2004 wurde er am 19.11.2004 entlassen. In einem wegen der Totalbeschädigung des - vor dem AG Kassel geführten Verfahren einigten sich der Vater des Klägers und der Beklagte zu 1. am 1.6.2006 im Wege eines Vergleichs auf eine Haftungsquote von 80 zu 20 zugunsten des Fahrzeughalters hinsichtlich der Pkw-Schäden.
Jedenfalls ab 8.5.2006 bestand beim Kläger wieder Arbeitsfähigkeit.
Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 2. für den Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 7.7.2006 eine Haftung abgelehnt.
In einem sozialgerichtlichen Verfahren wurde dem Kläger insbesondere wegen der Folgen des als Arbeitsunfalls anerkannten Unfalls vom ... 11.2004 eine Verletztenrente auf der Grundlage einer MdE von 20 % ab 8.5.2006 zugebilligt.
Der Kläger hat mit der dem Beklagten zu 1. am 30.3.2007 zugestellten Klage die Ansicht vertreten, der Beklagte hafte als Tierhalter in vollem Umfang für die Folgen des Unfallereignisses, insbesondere für bereits entstandenen sowie künftigen Verdienstausfall, ferner für die immateriellen Schäden, zu deren Ausgleich er ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 EUR begehrt hat. Der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen.
Er sei mit angepasster Geschwindigkeit von nicht mehr als 70 km/h und eingeschaltetem Fernlicht gefahren, als plötzlich ein dem Beklagten gehörendes Rind "aus den Bäumen und Sträuchern einer Böschung am Straßenrand heraus" über die Straße gelaufen sei. Das Tier mit schwarzem Fell, das zunächst etwa 5 bis 10 m vom Straßenrand entfernt gewesen sei, habe er nicht rechtzeitig erkennen und deswegen einen Zusammenstoß trotz Vollbremsung nicht mehr verhindern können, wenngleich der Aufprall derart abgemildert worden sei, dass - unstreitig - nicht einmal der Airbag ausgelöst habe, wodurch auch beweisen werde, dass das Tier nicht auf der Fahr- bahn gestanden haben könne. Rinder seien schnell zu Fuß, so dass sie in der gesamten zur Verfügung stehenden Bremszeit d...