Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlageberatung: Abgrenzung Wertpapierkauf - Kommissionsgeschäft
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, §§ 666, 675
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.11.2011; Aktenzeichen 2-19 O 166/11) |
BGH (Aktenzeichen XI ZR 87/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 28.11.2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht des Herrn A gegen die Beklagte Schadensersatz- und Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an diversen Investmentfonds durch insgesamt 18 einzelne Transaktionen im Zeitraum zwischen November 2000 und März 2002 für einen Gesamtbetrag von 328.627,41 EUR geltend.
Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Schadenersatzanspruch auf Rückabwicklung der getätigten Kapitalanlagen zustehe, weil er schon nicht dargelegt habe, dass die Beklagte ihre Pflichten aus einem bezüglich dieser Wertpapiere geschlossenen Anlageberatungsvertrag verletzt hätte.
Über die beim Verkauf der B-Anteile erzielten Gewinne habe die Beklagte nicht aufklären müssen, da es sich bei diesen Beteiligungen unstreitig um solche an hauseigenen Produkten gehandelt habe. Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung setze aber ein Dreipersonenverhältnis voraus, woran es insoweit fehle. Das gelte auch, wenn die eigenen Produkte von einer rechtlich getrennten Gesellschaft angeboten werden. Eine Pflicht zur Offenlegung der Handelsspanne bestehe nämlich nicht und die Verfolgung eigener Gewinninteressen sei dabei derart offensichtlich, dass hierauf ohne Vorliegen weiterer risikoerhöhender Umstände - die nicht dargetan oder sonst ersichtlich seien - nicht gesondert hingewiesen werden müsse (BGH WM 2011, 682).
Ein Dreipersonenverhältnis liege aber auch dann, wenn eine Bank fremde Anlageprodukte empfehle, nicht vor, wenn das Produkt im Wege eines Festpreisgeschäfts verkauft werde. Wie die Beklagte die Annahme ihres Verkaufsangebots durch den Kunden verstehen durfte, richte sich nach dem Empfängerhorizont, wonach hier dem Kläger ein Kaufvertragsangebot unterbreitet worden sei. Das folge bereits aus dem Vortrag des Klägers. Entsprechend habe die Beklagte dem Zedenten auch angeboten, die Erwerbskosten, nämlich das Agio, zu halbieren, und die Belege über die Beteiligungserwerbe mit "Kauf" überschrieben. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts habe der Kläger nicht dargetan. Dass die Beklagte später von "erhaltenen Platzierungsprovisionen" gesprochen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.
Da die Gewinn-oder Handelsmarge nicht aufklärungspflichtig sei, bestehe auch keine dahingehende Auskunftspflicht der Beklagten.
Der Kläger hat am 28.3.2012 gegen das ihm am 16.3.2012 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 14.6.2012 fristgerecht innerhalb der bis zum 16.6.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
Entgegen den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sei die Klage nicht wie angekündigt wegen Verjährung nach § 37a WpHG, sondern mangels Pflichtverletzung der Beklagten abgewiesen worden, worauf nicht hingewiesen worden sei. Angesichts einer kommissionsrechtlich vollkommen zweifelsfreien Herausgabepflicht liege es nahe, das Verschweigen der Zuwendungen durch die Beklagte als vorsätzlich zu bewerten.
Nach den Angaben im unstreitigen Teil des Tatbestands habe die Beklagte Zuwendungen erhalten, die dem Zedenten gänzlich unbekannt gewesen seien, und nicht lediglich Gewinn- bzw. Handelsmargen verdient. Im Widerspruch dazu habe das LG in den Gründen eine dahingehende Pflichtverletzung des Beratungsvertrags verneint. Der Kläger habe schon erstinstanzlich vorgetragen, dass die streitgegenständlichen Positionen nicht im Wege des Festpreisgeschäfts, sondern im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts, wofür es eine Regelvermutung jedenfalls zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gegeben habe, erworben worden seien. Auch bei den empfohlenen Fremdprodukten habe kein Festpreisgeschäft vorgelegen. Die maßgeblichen Geschäfte seien als Kommissionsgeschäfte ausgeführt worden; der Beklagten sei gem. § 421 ZPO bzw. hilfsweise nach § 142 ZPO die Vorlage der internen Transaktionsunterlagen, Handelsbücher u. Ä. aufzugeben. Maßgeblich sei die Rechtsnatu...