Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahmezwang für einen Verein, hier Landessportbund
Leitsatz (amtlich)
1. Für den Landesverband einer Sportart bzw. den Landessportbund kommt grundsätzlich ein Aufnahmezwang in Betracht. Erforderlich ist aber, dass die Ablehnung der Aufnahme zu einer sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung führt.
2. Sachlich gerechtfertigt ist die Nichtaufnahme in der Regel, wenn der Bewerber in der Satzung festgelegte, sachlich berechtigte Voraussetzungen für die Aufnahme nicht erfüllt. Wenn ein Verband über die Satzung hinaus weitergehende generelle Aufnahmeforderungen tatsächlich praktiziert, sind diese wie satzungsmäßige Anforderungen zu beurteilen.
3. Die generell praktizierte Aufnahmeanforderung, wonach der Name des Sponsors nicht Bestandteil des Vereinsnamens sein darf, ist im Handballbereich auf Landesebene bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen sachlich gerechtfertigt.
Normenkette
BGB § 826; GWB § 20 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-10 O 149/08) |
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Aufnahme des Klägers in den Landessportbund (LSB) zuzustimmen.
Nach § 11 der Satzung des LSB bedarf die Aufnahme eines Vereins in den LSB der Zustimmung des zuständigen Verbandes. Mit der Aufnahme in den LSB wird der Verein zugleich Mitglied des zuständigen Verbandes. Zuständiger Verband ist hier der Beklagte.
Der Beklagte hat die Zustimmung zur Aufnahme des Klägers abgelehnt, weil der Kläger entgegen der Regelung in Nr. 1.7. seiner Werberichtlinien (WRL) den Namen seines Sponsors (A AG) in den Vereinsnamen aufgenommen hat.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei zwar ein Verein mit überragender Machtstellung im sozialen Bereich, für den grundsätzlich ein Aufnahmezwang bestehe. Der Kläger erfülle jedoch die sachlich berechtigten Voraussetzungen der Nr. 1.7 WRL nicht, weshalb kein Aufnahmeanspruch bestehe. Die WRL seien als Regelung unterhalb der Satzung formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Nr. 1.7 WRL enthalte keine Regelung mit Satzungsqualität und halte auch der Inhaltskontrolle stand. Die Abwägung der Interessen beider Parteien führe zu dem Ergebnis, dass das Verbot, in dem Vereinsnamen einen Sponsornamen zu führen, den Kläger nicht sittenwidrig benachteilige. Das Ziel der Beklagten, einer stärkeren Kommerzialisierung des Handballsports entgegen zu wirken, habe Vorrang vor dem Interesse des Klägers auf freie Namenswahl. Im Hinblick auf dieses Ergebnis der Interessenabwägung bestehe zugleich ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Nichtaufnahme des Klägers.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers.
Er behauptet, das Urteil sei nicht öffentlich verkündet worden, weshalb ein absoluter Revisionsgrund gem. § 547 Nr. 5 ZPO vorliege. Auch sei die Klageerwiderung verspätet erfolgt.
Er macht zudem geltend, das LG habe im Rahmen der Interessenabwägung nicht ausreichend das Namensrecht des Klägers berücksichtigt. Auch könne dem Vortrag der Beklagten nicht entnommen werden, dass die WRL ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Im Übrigen beträfen die WRL nur den Spielbetrieb. Das Verbot verstoße zudem gegen Art. 81, 82 EGV bzw. § 1 GWB.
Der Kläger beantragt,
1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen;
2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichtes abändernd der Klage stattzugeben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
II. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht und die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Ob - wie der Kläger behauptet - das Urteil des LG nicht öffentlich verkündet wurde, kann dahinstehen. Selbst wenn insoweit ein wesentlicher Verfahrensmangel vorläge, was nicht schon aufgrund eines Verstoßes gegen § 547 Nr. 5 ZPO unwiderleglich zu vermuten wäre, da diese Vorschrift nicht die Verkündung der Entscheidung betrifft, lägen wegen Entscheidungsreife die Voraussetzung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO für eine Zurückverweisung ohnedies nicht vor.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zu seiner Aufnahme in den Landesportbund.
Der Vortrag des Beklagten ist nicht präkludiert. Ob die Klageerwiderung verspätet erfolgte, ist unerheblich, denn das Rechtsmittelgericht hat den Tatsachenvortrag einer Partei auch dann zu berücksichtigen, wenn die Vorinstanz ihn nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet hätte zurückweisen müssen (BGH, XII ZR 210/04, NJW 2006, 1657 z...