Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung: Anforderungen an die Darlegung des Anlegers hinsichtlich des Ersatzes von entgangenem Gewinn

 

Normenkette

BGB §§ 252, 280; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.03.2013; Aktenzeichen 2-25 O 624/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 27.3.2013 wie folgt teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.589,30 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.1.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der Rechte des Klägers an der ... Erste Academy ... GmbH & Co. Beteiligungs KG mit der Anteilsnummer ... 1 im Nennwert von 25.000 EUR an die Beklagte.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.270,02 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der Rechte des Klägers an der ... Zweite Academy ... GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer ... 2 im Nennwert von 30.000 EUR an die Beklagte.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.761,08 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2012 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung seiner Beteiligungen an der ... Erste Academy ... GmbH & Co. Beteiligungs KG und ... Zweite Academy ... GmbH & Co. KG steuerlich veranlagt wurde.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er die Beteiligungen an der ... Erste Academy ... GmbH & Co. Beteiligungs KG und ... Zweite Academy ... GmbH & Co. KG an die Beklagte überträgt.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gem. § 171 HGB und von einer etwaigen Zahlungspflicht gegenüber der ... Erste Academy ... GmbH & Co. Beteiligungs KG und ... Zweite Academy ... GmbH & Co. KG gem. § 172 Abs. 4 HGB freizustellen.

7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes zur Übertragung der Rechte des Klägers an der ... Erste Academy ... GmbH & Co. Beteiligungs KG mit der Anteilsnummer ... 1 im Nennwert von 25.000.00 EUR und des Angebotes zur Übertragung der Rechte des Klägers an ... Zweite Academy ... GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer ... 2 im Nennwert von 30.000 EUR in Annahmeverzug befindet.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.396 EUR EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2012 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage bleibt abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, die Beklagte unverzüglich über etwaige Rückerstattungen durch das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt, die sich auf die von ihm geleisteten und von der Beklagten erstatteten Nachzahlungszinsen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der ... Erste und Zweite Academy ... GmbH & Co. Beteiligungs KG beziehen, in Kenntnis zu setzen und der Beklagten durch Vorlage der entsprechenden Bescheide darüber Auskunft zu erteilen, und dass der Kläger verpflichtet ist, bestandskräftige Rückzahlungen des Finanzamts im Hinblick auf die Nachzahlungszinsen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der ... Erste und Zweite Academy ... GmbH & Co. Beteiligungs KG an die Beklagte zurückzuerstatten, zzgl. vom Finanzamt darauf gezahlter Zinsen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 87 % und der Kläger 13 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Prospektfehlern im Zusammenhang mit dem Kauf der Beteiligung an dem Fonds "... Erste Academy ... GmbH und Co. Beteiligungs KG" zum Nennwert von 25.000,- EUR zzgl. 5 % Agio am 4.9.2001 sowie an dem Fonds "... Zweite Academy ... GmbH und Co. Beteiligungs KG" zum Nennwert von 30.000 EUR zzgl. 5 % Agio am 6.12.2002 geltend.

Das LG hat der Klage zum Teil stattgegeben mit der Begründung, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge