Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung: Anforderungen an die Darlegung des Anlegers hinsichtlich des Ersatzes von entgangenem Gewinn
Normenkette
BGB §§ 252, 280; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.01.2013; Aktenzeichen 2-12 O 615/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 25.1.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Klägerin macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Prospektfehlern im Zusammenhang mit dem Kauf der Beteiligung an dem Fonds "... Erste Academy ... GmbH und Co. Beteiligungs KG" zum Nennwert von 25.000 EUR zzgl. 5 % Agio am 21.9.2001 geltend.
Das LG hat der Klage zum Teil stattgegeben mit der Begründung, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Zeichnung des o.g. Fonds zustehe. Im Hinblick auf diese Beteiligung an dem Fonds "... Erste Academy ... GmbH und Co. Beteiligungs KG" habe die Beklagte ihre Pflicht aus dem Auskunftsvertrag zur richtigen Aufklärung über die wesentlichen Eigenschaften des Fonds nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dadurch verletzt, dass sie den Zeugen Z unrichtig über die erklärte Schuldübernahme informiert habe, der diese Fehlinformation an die Klägerin weitergegeben habe. Kausalität und Verschulden lägen vor, Verjährung sei nicht eingetreten.
Die Klägerin könne als Schadensersatz den unstreitigen Kapitalverlust i.H.v. 2.355,77 EUR verlangen Zug um Zug gegen ein Angebot auf Übertragung ihrer Beteiligungsrechte.
Hingegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von entgangenem Gewinn i.H.v. 6.300 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 252 BGB, weil das LG nicht überzeugt sei, dass die Klägerin eine alternative Anlageform mit entsprechendem Gewinn gewählt hätte; insoweit sei kein ausreichender Vortrag erfolgt. Die allgemeine Aussage, alternativ ein festverzinsliches Papier investiert zu haben, genüge nicht. Schließlich habe die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag gegenüber dem Zeugen Z zu erkennen gegeben, an dem Fonds interessiert zu sein, ohne zu diesem Zeitpunkt nähere Informationen über seine Eigenschaften zu haben. Eine Wahrscheinlichkeit, dass sie sich bei richtiger Aufklärung nur noch für eine festverzinsliche Anlage entschieden hätte, sei damit nicht dargetan. Aus diesem Gesichtspunkt komme auch ein Inflationsausgleich nicht in Betracht.
Eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Zinsen ergebe sich auch nicht aus §§ 823ff, 826, 849 BGB, weil die Voraussetzungen der § 823 Abs. 2, 31 BGB, § 263 StGB bereits nach dem Klagevortrag nicht vorlägen. Insbesondere für eine Zurechnung nach § 31 BGB sei nicht hinreichend vorgetragen, vor allem nicht zur erforderlichen Kenntnis der Beklagten von einer angeblich geplanten Mittelfehlverwendung.
Rechtshängigkeitszinsen seien gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen.
Die begehrte Feststellung zum Ersatz weiterer auf der Beteiligung beruhender Steuerschäden sei auszusprechen, ebenso der Annahmeverzug der Beklagten nach §§ 293, 294, 295 BGB; für einen wahrscheinlichen Schadenseintritt weiterer wirtschaftlicher Nachteile habe die Klägerin hingegen nichts näher dargelegt, obwohl insoweit die Zulässigkeit der Feststellungklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts abhänge.
Die Klägerin hat am 5.3.2013 gegen das ihr am 6.2.2013 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 22.7.2013 fristgerecht innerhalb der bis zu diesem Datum verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie eine weiter gehende Klagestattgabe auch unter Klageerweiterung verfolgt.
Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin an, das LG habe rechtsfehlerhaft die Erstattung des entgangenen Gewinns verneint, der nunmehr i.H.v. 1 % verlangt wird, also eines Betrags von 1.575 EUR. Die Klägerin könne den entgangenen Gewinn sowohl konkret als auch abstrakt berechnen. Ihr obliege kein Vortrag, dass sie ansonsten eine bestimmte andere Anlage getätigt und diese eine bestimmte Rendite erzielt hätte. Höhere Substantiierungsanforderungen seien nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe eine sichere Anlagestrategie verfolgt, weshalb 1 % entgangener Gewinn zuzusprechen sei. Das Gegenargument von einem Steuersparmodell verfange nicht. Hilfsweise sei ein Inflationsausgleich zu ersetzen. Außerdem bestehe ein Anspruch auf Deliktszinsen aus §§ 826, 849, 246 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch die Beklagte im Hinblick ...