Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen des Zustandekommens eines Erlassvertrages.
Normenkette
BGB § 397 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-14 O 116/04) |
Gründe
I. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht des Zedenten A. in erster Instanz im Urkundenprozess restliche Vergütungsansprüche i.H.v. 503.601,11 EUR für die Zeit von Juli 2002 bis Ende Mai 2004 aus Dienstverträgen des Zedenten als Vorstandsmitglied der beklagten B. Aktiengesellschaft (nunmehr umfirmiert in C. AG) geltend gemacht.
Die Beklagte hat die Einrede der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit erhoben und behauptet, der Zedent habe auf die rückständigen Vergütungsansprüche für die Zeit bis April 2004 verzichtet, um die wirtschaftliche Sanierung der Beklagten zu gewährleisten. Diese habe sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden und der Zedent habe als ehemaliger Vorstandsvorsitzender der von ihm gegründeten Firma mit gutem Beispiel vorangehen und durch seinen teilweisen Gehaltsverzicht einen Beitrag zur Sanierung der Firma leisten wollen. An diesen Verzicht habe sich der Zedent auch bis zur fristlosen Kündigung seines Dienstvertrages als Vorstandsvorsitzender im April 2004 gehalten. Die fristlose Kündigung vom 2.4.2004 durch den Aufsichtsrat (Bl. 1116 d.A.) sei wirksam gewesen, weil der Zedent keine ordnungsgemäße Vorstandstätigkeit mehr geleistet habe, dem Mehrheitsaktionär und Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten, Herrn D., im Januar 2004 pflichtwidrig ein rechtswidriges Hausverbot erteilt habe und sich ehrverletzend über diesen und andere Mitarbeiter der Beklagten geäußert habe.
Da die fristlose Kündigung das Dienstverhältnis beendet habe, bestünden auch keine Gehaltsansprüche für die Monate April und Mai 2004 mehr.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 419 ff. d.A.) Bezug genommen.
Durch dieses Urteil des LG ist die Beklagte im Urkundenverfahren verurteilt worden, an den Kläger für die Zeit von Januar 2003 bis einschließlich März 2004 rückständiges Gehalt i.H.v. 343.953,63 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Bezüglich restlicher Vergütungsansprüche von 90.000 EUR für die Zeit von Juli bis Dezember 2002 hat das LG die Klage wegen einer für diese Zeit gültigen Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien als unzulässig abgewiesen.
Soweit der Kläger Vergütungsansprüche für die Monate April und Mai 2004 geltend gemacht hat, wurden diese "als im Urkundsprozess unstatthaft" abgewiesen.
Das LG hat dabei die Ansicht vertreten, dem Kläger stünden die zugesprochenen Vergütungsansprüche zu, da die Beklagte ihre Behauptung, der Zedent habe auf die Ansprüche verzichtet, nicht hinreichend substantiiert habe.
Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht eindeutig, dass der Zedent die Forderungen nicht mehr geltend machen wollte. Ebenso sei es möglich, dass man - wie der Zedent behauptet hat - nur eine Stundungsvereinbarung getroffen habe. Eine solche Stundungsvereinbarung sei spätestens mit der Klageerhebung wirksam widerrufen worden.
Die Gehaltsansprüche für April und Mai 2004 hat das LG abgewiesen, weil es die fristlose Kündigung der Beklagten vom 2.4.2004 im Hinblick auf unsachliche und abfällige Äußerungen des Zedenten über den Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten, Herrn D., in E-Mails Mitte/Ende März 2004 als gerechtfertigt und wirksam angesehen hat. Das LG hat die Ansicht vertreten, dass eine Abmahnung aufgrund der leitenden Funktion des Zedenten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen komme eine Abmahnung bei schwerwiegenden Pflichtverstößen, die zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu den Gesellschaftern oder Organen einer Gesellschaft geführt haben, ohnehin nicht in Betracht. Schließlich sei auch die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden, da alle Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten die Kündigungsgründe erst in der Sitzung vom 2.4.2004 erfahren hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien selbständige Berufungen eingelegt.
Der Kläger wendet sich gegen die "Abweisung der Klage als im Urkundsprozess unstatthaft" bezüglich seiner Gehaltsforderungen für die Monate April und Mai 2004 i.H.v. insgesamt 69.647,48 EUR.
Er ist weiterhin der Ansicht, dass die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam sei, weil weder ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorgelegen habe, noch die erforderliche Abmahnung erfolgt sei. Außerdem sei das LG auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 24.2.2005 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 439-495 d.A.).
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung der Berufung der Beklagten, die Beklagte zur Za...