Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf Kilometerleasingvertrag
Leitsatz (amtlich)
§ 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB (i.d.F. vom 13.6.2014 - 20.3.2016) findet auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung keine (analoge) Anwendung.
Normenkette
BGB § 506
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.08.2019; Aktenzeichen 2-27 O 331/18) |
Tenor
Die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2019 gerichtete Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen den Klägern zu Last.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Rückabwicklung eines zwischenzeitlich beendeten Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug nach Widerruf ihrer auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärungen begehrt haben.
Die Kläger schlossen als Verbraucher mit der Beklagten im November 2014 einen schriftlichen Leasingvertrag mit Mehrkilometernachbelastung und Minderkilometerrückvergütung über einen Marke1 Model1 mit Tageszulassung. Der von den Klägern unterzeichnete Leasingantrag enthielt eine Widerrufsinformation. Wegen des weiteren Inhalts des Leasingantrags wird auf dessen Kopie (Anlage B 1 - Anlagenband BV) Bezug genommen.
Dem Leasingvertrag lagen die Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten zugrunde, wegen deren Inhalt auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage KGR 1 - Anlagenband KV) verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärungen.
Die Kläger haben in erster Instanz zunächst festgestellt wissen wollen, dass infolge des Widerrufs das Leasingverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Leasingvertrag keine Rechte mehr herleiten kann. Zudem haben sie die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Sonderzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR sowie der geleisteten Raten in Höhe von 9.728,96 EUR (insgesamt 14.728,96 EUR) in Anspruch genommen. Darüber hinaus wollten sie zunächst festgestellt wissen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie seien gem. §§ 506 Abs. 2 Nr. 3 analog, 495, 355 BGB zum Widerruf berechtigt gewesen. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB sei auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung entsprechend anzuwenden, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden habe. Das Widerrufsrecht sei nicht erloschen, da die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. So fehle in dem Leasingvertrag die gem. Art. 247 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderliche Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Leasingvertrags nach § 314 BGB. Überdies enthalte die Widerrufsinformation nicht die gem. Art. 247 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB erforderliche Angabe zu dem vom Leasingnehmer zu zahlenden Tageszins im Falle des Widerrufs. Schließlich habe die Widerrufsfrist auch deshalb nicht begonnen, weil die Beklagte den Klägern nicht die nach § 356b Abs. 1 BGB erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Den Klägern lägen weder eine Vertragsurkunde bzw. eine Abschrift der Vertragsurkunde noch der Leasingantrag bzw. einer Abschrift des Leasingantrags vor. Dass bei den Klägern verbliebene Exemplar des Vertragsantrags reiche nicht aus, da es nicht die Unterschrift der Kläger trage.
Nachdem die Kläger mit dem Ende der Laufzeit des Leasingvertrags das Fahrzeug an die Beklagte zurückgegeben hatten, haben die Parteien die ursprüngliche Klage im Feststellungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kläger haben die Klage wegen der weiteren, bis zur Fahrzeugübergabe gezahlten Leasingraten erweitert.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung komme nicht in Betracht. Es fehle an der erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe mit § 506 BGB die Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG umgesetzt. Die Richtlinie sehe jedoch keine Erstreckung des Widerrufsrechts auf Verbraucherleasingverträge mit Kilometerabrechnung vor. Dass der nationale Gesetzgeber insoweit über den Regelungsbereich der Richtlinie habe hinausgehen und es bei der bis dahin auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltenden Rechtslage habe belassen wollen, ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt gewesen sei, der Gesetzgeber aber dennoch eine hiervon abweichende Regelung getroffen habe. Abgesehen davon enthalte der Leasin...