Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/21 OH 17/93) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 28.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 23.02.1995 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die Berufung im übrigen ebenso wie die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 46 % und der Beklagte 54 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin DM 24.000,00 und für den Beklagten DM 28.000,00.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten ist ebenso wie das als unselbständige Anschlussberufung eingelegte Rechtsmittel der Klägerin zulässig, jedoch hat lediglich die Berufung des Beklagten teilweise Erfolg. Der Klägerin steht wegen zu geringer Abmessungen der mit den Reihenhäusern erworbenen Tiefgaragen-Abstellplätze 5 und 6 ein Minderungsanspruch lediglich im erkannten Umfange zu (§§ 633, 634 BGB). Zwar handelt es sich bei der Tiefgarage um Gemeinschaftseigentum, bei dessen Mangelhaftigkeit grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft über die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche beschließt und vorliegend auch Beschluss gefasst hat, doch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich dieser Beschluss ausschließlich auf die nachbesserungsfähigen Ursachen der Überschwemmung der Tiefgarage bezieht und die Eigentümergemeinschaft die Klägerin ausdrücklich ermächtigt hat, hinsichtlich der nicht nachbesserungsfähigen Abmessungen der beiden Tiefgaragenplätze 5 und 6 Minderungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Ausgestaltung der beiden Stellplätze ist mangelhaft, denn sie entsprechen nicht den anerkannten Regeln der Technik, zu denen auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Landesbauordnungen gehören (vgl. Kaiser, Mängelhaftungsrecht, 7. Aufl. Rz. 23 gg). Haben die Parteien wie hier zum Verwendungszweck keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, muss die Bauleistung in technischer Hinsicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach § 4 der GaVO vom 18.05.1977 muss bei einer Fahrgassenbreite von 6,50 m die Stellplatzbreite 2,30 m, bei einer Fahrgassenbreite unter 6,50 m sogar 2,50 m betragen. Diese Mindestabmessungen waren nicht gewahrt, denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Kieffer weist der Stellplatz Nr. 5 bei einer Fahrgassenbreite von 6,26 m eine Stellplatzbreite von nur 2,255 m (statt 2,50 m) auf, ebenso der Stellplatz Nr. 6, bei dem die Fahrgassenbreite lediglich 6,01 m beträgt und dessen Befahrbarkeit durch eine weitere vorgesetzte Stütze noch zusätzlich erschwert wird.
Wie der Sachverständige … überzeugend dargelegt und durch fotografisch festgehaltene Rangierversuche eindrucksvoll demonstriert hat, können die Plätze 5 und 6 nur von geübten Fahrern und lediglich mit Mittelklassefahrzeugen benutzt werden, während ein Pkw der gehobenen Mittelklasse (z. B. Mercedes 230) auf den Platz 5 nur mit einem unverhältnismäßig hohen Rangier- und Zeitaufwand eingeparkt werden konnte, der entsprechende Versuch auf dem Stellplatz 6 dagegen abgebrochen werden musste. Ein Befahren mit einem Fahrzeug der Oberklasse (S Klasse Mercedes, BMW 7er Reihe oder Jaguar) oder mit familienfreundlichen Großraumlimousinen (sog. Vans) ist gänzlich ausgeschlossen. Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird bestätigt durch das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen …, nach welchem die beiden Stellplätze lediglich mit einem Kleinwagen wie z. B. einem VW Golf uneingeschränkt genutzt werden können.
Entgegen ihrer Auffassung kann der Beklagte nicht auf eine vorbehaltlose Abnahme der Stellplätze verweisen (§ 640 Abs. 2 BGB). Es mag sein, dass beide Stellplätze über längere Zeit mit kleinen Fahrzeugen genutzt wurden, doch kann hierin keine stillschweigende Abnahme im Sinne einer Billigung des Werkes durch die Klägerin gesehen werden. Ausweislich es Protokolls über die Abnahmeverhandlung am 05.11.1992 (Bl. 99 d. A.) hat der Ehemann der Klägerin in deren Namen und Vollmacht die Abnahme der Tiefgaragenplätze ausdrücklich verweigert. Dem steht nicht entgegen, dass dies allein damit begründet wurde, dass bei starken Gewittern Wasser in die Tiefgarage laufe und dort stehen bleibe, denn aufgrund dieser klaren und eindeutigen Erklärung der Klägerin konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, die Klägerin habe dadurch, dass sie die Stellplätze eingeschränkt – nämlich mit kleineren Fahrzeugen und mit entsprechend hohem Rangieraufwand – nutzt, ihren Standpunkt aufgegeben und sie nunmehr die in Ansehung der Nichteinhaltung der Mindestabmessungen nicht abnahmefähige Leistung des Beklagten als vertragsgemäß billige.
Der Beklagte kann zu seiner Entlastung auch nicht darauf verweisen, dass die Tiefgarage nach der genehmigten Planung ...