Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 25.08.1998; Aktenzeichen 4 O 498/96) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars … Urkunden-Nr. … vom … wegen des noch ausstehenden Werklohns in Höhe von 24.000,– DM wird in Höhe von 18.000,– DM für unzulässig erklärt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die Berufung im übrigen ebenso wie die Anschlußberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 1/8, die Beklagte 7/8 zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 1/4, der Beklagten 3/4 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 6.000,– DM, für die Beklagte 18.000,– DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg, denn die Vollstreckungsabwehrklage ist im erkannten Umfange begründet, während sich die unselbständig erhobene Anschlußberufung der Beklagten als unbegründet erweist.
Der Klägerin steht ein Minderungsanspruch in Höhe von 10.000,– DM sowie ein Anspruch auf Ersatzvornahmekosten in Höhe von 8.000,– DM zu, denn die von den Beklagten konzipierte und errichtete Garage weist gravierende Mängel auf. Wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat, schuldete die Beklagte der Klägerin nach der Vertragsgestaltung die Errichtung einer Einzelgarage. Dies ergibt sich sowohl aus der zeichnerischen Darstellung von zwei durch Mittelpfosten getrennten und mit zwei Toren versehenen Einzelgaragen auf der Ansicht „Südseite” als auch aus der Verwendung des Plurals in Ziffer X. 3 der Baubeschreibung, die ebenfalls Bestandteil des notariellen Vertrages geworden ist. Schon aufgrund dieser Vertragsgestaltung durfte und mußte jeder verständige Betrachter davon ausgehen, daß – wie bei zwei getrennt veräußerten Doppelhaushälften auch nicht anders zu erwarten – zwei Einzelgaragen errichtet werden. In dieser Annahme konnte sich die Klägerin noch durch den Inhalt des ihr vor Vertragsabschluß überreichten Grundrißplanes „Erdgeschoß” bestätigt sehen, denn auf diesem sind die Garagen als Einzelgaragen dargestellt und auch als solche getrennt vermaßt.
Entgegen der Behauptung der Beklagten haben die Parteien keine hiervon abweichende Ausführung der Garage vereinbart. Nach der auch insoweit eindeutigen und glaubhaften Bekundung des Ehemannes der Klägerin, der im wesentlichen die Vertragsverhandlungen mit der Beklagten geführt hatte, war nie von einer „Doppelgarage” die Rede, was nicht nur durch die Aussage des Zeugen … bestätigt wird, sondern auch mit der Bekundung des … übereinstimmt, der nach eigenen Angaben zu keiner Zeit mit dem Geschäftsführer der Beklagten erörtert hat, ob eine Einzel- oder eine Doppelgarage errichtet werden solle.
Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß aus dem von der Beklagten errichteten Baukörper zwei vertragsgemäße Einzelgaragen nicht hergestellt werden können, und zwar weder durch Errichtung einer Trennwand noch durch die Anbringung einer Drahtabsperrung. In beiden Fällen würde die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Garagenordnung vorgeschriebene Mindestbereite von 2,50 m deutlich unterschritten und somit ein baurechtswidriger Zustand geschaffen, den die Klägerin nicht hinzunehmen verpflichtet werden kann. Die geplanten Innenabmessungen von 2,40 und 2,41 m genügen nur unter der Voraussetzung, daß eine Längsseite nicht abgegrenzt ist, den Mindestanforderungen der Garagenordnung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2), doch wurde dieses Mindestmaß, wie der Sachverständige … in seinem Gutachten festgestellt hat, noch um ca. 5 cm unterschritten und nur durch Wegstemmen einer Tasche an der Außenwand erreicht, wobei zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf sich beruhen mag, ob die Schwächung der Außenwand statisch zulässig war und hingenommen werden muß.
Die Herstellung einer Abtrennung ist jedoch nicht nur wegen Baurechtswidrigkeit, sondern auch deshalb undurchführbar, weil sie ein ungehindertes Aussteigen in der Garage nicht mehr zulassen würde. Dies ergibt sich nicht nur aus der deutlichen Unterschreitung der Mindestabmessung bei zweiseitiger Eingrenzung, sondern aus der insoweit zutreffenden Feststellung des Zeugen … bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht, daß bei Errichtung einer Trennwand die Tür des Fahrzeugs nicht mehr geöffnet werden kann (Bl. 167 d.A.).
Mangels Nachbesserungsfähigkeit dieses Mangels steht der Klägerin deshalb ein Minderungsanspruch zu, den das Landgericht zutreffend mit 10.000,– DM bewertet hat und dem sich das Berufungsgericht anschließt (§ 543 Abs. 1 ZPO). Der insoweit erklärten Aufrechnung kann die Beklagte das in Ziffer V Nr. 3 des notariellen Vertrages vereinbarte Aufrechnungsverbot nicht entgegenhalten, denn insoweit würde sie rechtsmißbräuchlich handeln, wenn sie sich einerseits auf das Aufrechnungsverbot berufen und ...