Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Notwegerechts

 

Normenkette

BGB § 917

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.12.2018; Aktenzeichen 2-31 O 262/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2018, 2-31 O 262/16, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zu Ziff. 1 und 2 des Klageantrags zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 179.093,57 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Beklagten besitzen das im Wege des Zuschlags aus einer Zwangsversteigerung erworbene, am 27. Mai 2011 eingetragene Eigentum an dem Grundstück Straße1 in Stadt1 (Flurstück ...). Die Klägerin ist seit 18. November 2014 eingetragene Eigentümerin des Grundstücks Straße1.2/ Straße2 (Flurstück ...). Bei den Grundstücken handelt es sich um im November 1981 ausparzellierte Teile eines ursprünglich ungeteilten Grundstücks, zu dem außerdem das Flurstück ... gehörte, das nun ebenfalls selbständig ist.

Das Grundstück der Klägerin verfügt über ein Haupthaus und einen nachträglich genehmigten Garagenbau. Die Zufahrt zu den Garagen erfolgte ursprünglich über den Straße1 und damit nach der Herausparzellierung des Grundstücks über das Flurstück .... Zur Sicherung der Garagenzufahrt hatte der ursprüngliche, das Grundstück teilende Eigentümer 1981 im Grundbuch des nunmehr im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks als dienendem Grundstück eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen, welche dem Grundstück der Klägerin das Geh- und Fahrtrecht gewährleistete. Zudem bestand eine weitere Grunddienstbarkeit betreffend ein Ver- und Entsorgungsleitungsrechts des Grundstücks der Klägerin. Beide Eintragungen sind als nicht in das geringste Gebot fallend im Wege des Zuschlags an die Beklagten gelöscht worden. Weiterhin besteht auf dem Grundstück der Beklagten seit 1981 eine Baulast zur Gewährung des Zugangs dahingehend, dass der von den auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Garagen ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ungehindert möglich ist. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Duldung der Nutzung der Garagenzufahrt.

Vor dem Hauseingang der Beklagten steht ein Betonpodest, dessen Größe streitig ist und dessen Beseitigung die Klägerin geltend macht.

Im April 2016 war der unterkellerte Bereich des Garagenbaus des klägerischen Grundstücks durch Brauchwasser überflutet, nachdem zuvor bei den Beklagten ein Wasserschaden eingetreten war, der Gegenstand eines Parallelverfahrens umgekehrten Rubrums vor dem LG Frankfurt war. Zur Ursachenforschung wegen ihres Wasserschadens ließ die Klägerin am 13. und 28. April 2016 zwei Kamerabefahrungen durch den Kanal durchführen, für die sie 2.800,97 EUR aufwandte. Die Klägerin ließ die Entwässerung ihres Grundstücks an das öffentliche Netz mit einem Anschluss an den Kanal im Straße1 neu herstellen und wandte dafür 39.146,30 EUR auf. Hinsichtlich beider Beträge begehrt die Klägerin Ersatz.

In der linken Garage stand ein PKW der Klägerin Marke1, den sie am 4. Mai 2017 aus der Garage fahren konnte. Insoweit macht die Klägerin hilfsweise entgangene Nutzungen geltend.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Duldung der Nutzung der Zufahrt zu den Garagen, und zwar nach § 242 BGB und § 917 BGB. Die Garagenaufbauten stellten einen selbständigen Teil des Grundstücks dar, dem ein Zugang zu einem öffentlichen Weg fehle. Sie hat behauptet, die Beklagten behinderten fortgesetzt den Zutritt und die Zufahrt zu den beiden Garagen. Seit dem 23. Februar 2016 hätten sie die Ausfahrt des in der Garage stehenden PKW der Klägerin verhindert.

Die Beklagten hätten vor ihrem Hauseingang ein im Zeitpunkt der Ersteigerung vorhandenes Podest derart vergrößert, dass es die Möglichkeit der Einfahrt in die linke Garage der Klägerin verhindere.

Die Häuser der Klägerin und der Beklagten seien über eine gemeinsame, auch unter dem Grundstück der Beklagten verlaufende Leitung an den öffentlichen Abwasserkanal in der Straße2 angeschlossen gewesen. Die Beklagten hätten die unter ihrem Grundstück verlaufende gemeinsame Abwasserleitung bewusst zerstört. Sie, die Klägerin, habe einen auf Bestand und Vertrauen gestützten Anspruch auf fortgeltende Nutzung der vorhandenen funktionsfähigen Abwasserleitung.

Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe die Möglichkeit, sowohl über die Straße1 als auch über die Straße2 über ihr Grundstück zu fahren.

Es habe keine gemeinsame Abwasserleitung gegeben, sondern lediglich ein vom Grundstück der Klägerin in das Grundstück der Beklagten führendes, völlig marodes und nur i...

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