Leitsatz (amtlich)

Abrechnung von Dynamikprovisionen nach Beendigung eines sog. Consultantvertrags

 

Normenkette

HGB §§ 87, 92

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.07.2017; Aktenzeichen 2-18 O 276/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2017, Az. 2 - 18 O 276/16, teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf bis 30.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger, der aufgrund eines Consultantvertrags bis zum 30. November 2013 als Handelsvertreter für die durch Verschmelzungsvertrag vom 28. August 2014 auf die Beklagte verschmolzene A AG tätig war, begehrt von der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 Abrechnung über Dynamikprovisionen für von ihm vermittelte Lebensversicherungen mit Dynamik. Dabei zeichnet sich die Dynamik dadurch aus, dass sich die Versicherungsleistungen und die von dem Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträge in regelmäßigen Abständen erhöhen, sofern der Versicherungsnehmer nicht widerspricht.

Soweit die Beklagte widerklagend die Zahlung von Provisionsrückforderungen begehrt und der Kläger diese anerkannt hat, sind sie in der Berufung nicht mehr im Streit.

Die Parteien haben erstinstanzlich insbesondere darüber gestritten, ob es sich bei den nach Beendigung des Handelsvertretervertrags eingetretenen Dynamiken um während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte im Sinne des § 87 Abs. 1 HGB mit der Folge entsprechender Provisionsansprüche des Klägers handelt. Zudem hat die Beklagte die Auffassung vertreten, aus der Regelung des § 9 des Consultantvertrags ergebe sich, dass die Parteien für die Zeit nach Beendigung des Vertrags einen Provisionsverzicht vereinbart hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 182 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht, das durch Teilanerkenntnisurteil der Widerklage stattgegeben hat, hat die Beklagte durch gleichzeitiges Schlussurteil verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 bis zum jeweiligen Vertragsablauf Abrechnung über Dynamikprovisionen für konkret aufgeführte, von dem Kläger vermittelte Lebensversicherungsverträge mit Dynamik zu erteilen. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne die begehrte Abrechnung nach § 7 der Provisionsordnung i.V.m. §§ 92 Abs. 2, 87 c Abs. 1 HGB verlangen. Denn der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der sich aus der Verwirklichung von Dynamiken und der hieraus folgenden Erhöhung der Versicherungssumme ergebenden Provisionen als Abschlussprovision nach § 7 Abs. 1 Provisionsordnung, § 5 Abs. 1 Consultantvertrag i.V.m. §§ 92 Abs. 2, Abs. 3, 87 Abs. 1 HGB, und zwar auch nach Beendigung des Consultantvertrags bis zum jeweiligen Ende der streitgegenständlichen Versicherungsverträge.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 193 ff. d.A.) verwiesen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt, mit der er die Verurteilung der Beklagten begehrt, den sich aus den zu erteilenden Abrechnungen ergebenden Betrag nebst Zinsen an ihn zu zahlen.

Der Senat hat mit Teilurteil vom 16. März 2018 die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts zurückgewiesen. Auf Bl. 294 ff. d.A. wird Bezug genommen.

Auf die von dem Senat zugelassene Revision der Beklagten hin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.12.2018 (VII ZR 69/18) zwar grundsätzlich die Auffassung des Senats geteilt, wonach dem Kläger gemäß §§ 92 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 87 Abs. 1 HGB aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Consultantvertrags Provisionsansprüche für nach Beendigung des Vertrags entstehende Erhöhungen der Versicherungssumme für von ihm vermittelte Lebensversicherungen zustehen, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht und die erhöhte Prämie zahlt. Er hat das Teilurteil des Senats jedoch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil er den Inhalt des Vorbringens der Beklagten als nicht vollständig ausgeschöpft angesehen hat, wonach nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien von dem Inhalt der vertraglichen Regelung dem Kläger nach Beendigung des Consultantvertrags keine Dynamikprovisionen mehr zustehen sollten, die Beklagte die Bestände ausgeschiedener...

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