Normenkette

AktG § 147 Abs. 1 S. 1, § 241 ff.; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-01 O 139/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.10.2005; Aktenzeichen II ZR 90/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.2.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die der Nebenintervenient zu tragen hat, werden die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin und der Nebenintervenient sind Aktionäre der Beklagten. Sie wenden sich gegen Kapitalerhöhungen aus dem Jahr 2000, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durchgeführt wurden.

In den Hauptversammlungen der Beklagten vom 30.5.1997 und 21.5.1999 wurde durch satzungsändernde Beschlüsse genehmigtes Kapital beschlossen (§§ 202 ff. AktG). Der Vorstand der Beklagten wurde ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszuschließen. Auf dieser Grundlage fasste der Vorstand am 1.9.2000 mit Zustimmung des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats Beschlüsse, durch die das Grundkapital der Beklagten unter Ausschluss des Bezugsrechts erhöht wurde. Zum einen handelte es sich um eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, bei der zur Zeichnung der neuen Aktien die V. AG zugelassen wurde. Der Ausgabepreis betrug 36,82 Euro pro Aktie. Das entsprach dem Durchschnittskurs der fünf vorausgegangenen Börsentage. Am Tag der Beschlussfassung betrug der Börsenkurs 35,05 Euro.

Die weitere Kapitalerhöhung vom 1.9.2000 erfolgte gegen Sacheinlagen. Zur Zeichnung dieser Aktien wurde die G.S.p.A. zugelassen, die als Sacheinlage 30 Mio. Aktien des Banco S. (im Folgenden: B.-Bank) einzubringen hatte.

Die Kapitalerhöhungen wurden am 28.9. und 11.10.2000 in das Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin und der Nebenintervenient haben die Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrats mit der Begründung angegriffen, die Maßnahmen hätten nicht im Interesse der Gesellschaft gelegen und hätten nur dazu gedient, befreundeten Aktionären Vorteile zu verschaffen und gleichzeitig den Einfluss einer unter dem Namen „C.B.” bekannt gewordenen Aktionärsgruppe zurückzudrängen. Den alten Aktionären sei dadurch schwerer Schaden zugefügt worden. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien sei unangemessen niedrig, weil die Kapitalerhöhung nicht beschlossen worden sei, als der Kurs der C.-Aktien den höchsten Stand hatte und weil der eigentliche „innere Wert” der Aktien damals bei 45 Euro gelegen habe. Auch die Gegenleistung von 30 Mio. Aktien der B.-Bank bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen sei nicht angemessen. Ferner habe es der Vorstand gesetzwidrig unterlassen, vor Ausnutzung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung den Aktionären einen Bericht mit Begründung des Bezugsrechts-Ausschlusses und des Ausgabebetrages zu erstatten. Dazu sei er gem. § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG verpflichtet gewesen.

Die Klägerin hat beantragt, drei näher bezeichnete Beschlüsse des Vorstandes der Beklagten vom 1.9.2000 sowie die entspr. Zustimmungsbeschlüsse des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats vom gleichen Tag für nichtig zu erklären, hilfsweise die Nichtigkeit, höchst hilfsweise die Unwirksamkeit der Beschlüsse festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Klageerhebung für rechtsmissbräuchlich gehalten und hat gemeint, dass weder die Anfechtungs- noch die Nichtigkeitsklage zulässig seien, weil Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrats einer AG nicht mit den Klagen gem. §§ 241 ff. AktG angegriffen werden könnten. Soweit es sich um eine allgemeine Feststellungsklage handele, fehle das Rechtsschutzinteresse. Darüber hinaus seien die Klagen auch nicht begründet, weil sich Vorstand und Aufsichtsrat an die Vorgaben der Hauptversammlungs-Beschlüsse gehalten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und wegen der genauen Formulierung der Klageanträge wird auf die vor dem LG gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klage weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen zulässig sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 8.2.2001 zugestellte Urteil am 8.3.2001 Berufung eingelegt und hat diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.6.2001 am 1.6.2001 begründet.

Sie ver...

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