Entscheidungsstichwort (Thema)
Staatsanleihen. Anspruch aus Inhaber-Teilschuldverschreibungen gegen die Republik Argentinien
Normenkette
BGB §§ 138, 271, 242
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.08.2011; Aktenzeichen 2/25 O 625/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.8.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 413.357,89 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 30.158,49 EUR an den Kläger zu zahlen gegen Aushändigung der Zinsscheine Nr. 10 zu den Inhaberteilschuldverschreibungen WKN 134 810 mit den Stückenummern 38476, 38388 bis 38390, 29694 bis 29696, 29720, 29992 bis 29995, 29328, 09882 bis 09888 und 09876 bis 09880.
3. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 570.849,90 EUR an den Kläger zu zahlen gegen Aushändigung der Zinsscheine Nr. 10 zu den Inhaberteilschuldverschreibungen WKN 132 501 mit den Stückenummern 20719 bis 20727, 23681 bis 23686, 23687 bis 23691, 24002 bis 24004, 24009, 24030 bis 24034, 24036, 24040 bis 24041, 24048 bis 24049, 24065 bis 24068, 24071 bis 24072, 24082, 24086, 24122 bis 24145, 24148, 24156, 24159 bis 24161, 24168, 24171 bis 24172, 24182 bis 24183, 24196 bis 24197, 24201, 24219, 24246 bis 24247, 24288 bis 24293, 24295 bis 24296, 24332, 15013 bis 15014, 15077 bis 15078, 15112, 15209, 15279, 15325 bis 15328, 15369 bis 15371, 15573 bis 15574, 15596 bis 15599, 15600 bis 15605, 15817, 15836 bis 15837, 16039 bis 16040, 16089, 19083, 19096 bis 19097, 19765, 19757, 19817, 10096 bis 10097, 10404 bis 10409, 10410, 10445 bis 10449, 11261, 14056, 14199 bis 14202, 14749 und 14857.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.549.385,01 EUR.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus von dieser ausgestellten Inhaber- Teilschuldverschreibungen auf Zahlung von verbrieften Zinsen für die Laufzeit (im Folgenden: Laufzeitzinsen) und weiterer Zinsen nach Fälligkeit des Nennbetrags (im Folgenden: Nachfälligkeitszinsen) in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 163 ff d.A. in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 9.9.2011, Bl. 180a d.A.) verwiesen, dem auch die erstinstanzlichen Anträge zu entnehmen sind.
Die Beklagte hat sich gegen die Inanspruchnahme u.a. mit denjenigen Argumenten gewendet, mit denen sie eine Zahlungsverpflichtung oder deren Durchsetzbarkeit aus derartigen Staatsanleihen in zahlreichen Gerichtsverfahren generell in Abrede stellt Sie hat ferner bezogen auf den Einzelfall die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und die Verjährung der Forderungen eingewendet. Für Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen (nämlich soweit sie nicht in einem geringfügigen Teil zurückgenommen wurde) stattgegeben. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung (Berufungsbegründungsschrift vom 22.11.2011 (Bl. 289 ff d.A.) im Wesentlichen:
1. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass die geltend gemachten Nachfälligkeitszinsansprüche aus der Zeit vor dem 1.1.2007 verjährt seien.
2. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass es sich bei der argentinischen Notstandsgesetzgebung um Eingriffsnormen handelt, die von den deutschen Gerichten nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts zwingend zu beachten seien.
3. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Voraussetzungen des § 138 BGB verneint; richtig sei, dass die Befriedigung der Gläubiger den Sanierungsprozess in Argentinien ins Stocken bringe, weshalb sie sittenwidrig sei.
4. Außerdem hätte die Klage auch deshalb abgewiesen werden müssen, weil die Gläubiger, die sich nicht an der Umschuldung beteiligt haben, treuwidrig handelten, wenn sie als "Trittbrettfahrer" eine vollständige Bedienung ihrer Forderungen erzwingen wollten.
In der mündlichen Senatsverhandlung hat die Beklagte ferner die Aktivlegitimation des Klägers bestritten.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu-rückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und teilweise Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Meinung, auch Nac...