Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach der Trennung
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 15.08.2003; Aktenzeichen 3 O 113/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.8.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Gießen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.918,54 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 719,46 Euro seit dem 17.5.2002, aus 719,46 Euro seit dem 27.8.2002 und aus 479,62 Euro seit dem 11.12.2002 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte im Verhältnis zum Kläger nur verpflichtet ist, sich wie folgt an der Rückführung des Darlehens Nr. ... bei der A Bank AG zu beteiligen:
An den laufenden Zinszahlungen ab Januar 2003 i.H.v. 26,65 %, an den laufenden Lebensversicherungsprämien nicht, an der Tilgung des Darlehens bei Fälligkeit i.H.v. 23.200,73 Euro.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 43 %, die Beklagte zu 57 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die seit 1985 im gesetzlichen Güterstand verheiratet gewesenen, seit September 2001 getrennt lebenden und seit dem ...9.2003 geschiedenen Parteien streiten darum, in welchem Verhältnis sie eine 1993 gemeinsam begründete Darlehensschuld i.H.v. 200.000 DM zurückzuführen haben. Es handelte sich um ein tilgungsfreies Darlehen in dem Sinne, dass es erst am Vertragsende aus einem Lebensversicherungsguthaben getilgt werden sollte. Den Lebensversicherungsvertrag schloss der Kläger allein ab. Die monatlichen Zinsraten betragen seit geraumer Zeit 880 DM (= 449,94 Euro). Mit der Klage macht der Kläger eine hälftige Beteiligung der Beklagten an den laufenden Zinszahlungen für die Zeit vom 1.9.2001 bis zum 31.12.2002 geltend; diese hat er - wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist - erbracht. Die Beklagte hat widerklagend sinngemäß die Feststellung begehrt, dass der Kläger das Darlehen ab dem 1.1.2003 allein zurückzuführen hat. Streitig war neben einem angeblichen vertraglichen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs insb. die Höhe der Kreditmittel, die die Parteien in das Haus investierten, das im Alleineigentum des Klägers stand und steht.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit seiner Berufung rügt der Kläger insb., das LG hätte die Höhe der Hausinvestitionen - die insgesamt 38.400 DM betrage - klären und die Akte zum Kindesunterhaltsverfahren beiziehen müssen. Das Schreiben der Bank vom 8.10.2001 (Bl. 44 d.A.) rechtfertige nicht den Schluss darauf, dass er die Schuld im Innenverhältnis allein übernommen habe. Der Rückkaufswert der klägerischen Lebensversicherung betrug zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien unstreitig 15.201,22 Euro.
Der Kläger beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern, die Beklagte zur Zahlung von 3.599,52 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.349,82 Euro seit dem 17.5.2002, aus 1.349,82 Euro seit dem 27.8.2002 und aus 899,88 Euro seit dem 11.12.2002 zu verurteilen sowie die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hinsichtlich der Widerklage mit der Maßgabe, dass festgestellt werden möge, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, sich ab Januar 2003 anteilig an den von dem Kläger zur Rückführung des bei der ... bank B Darlehensnummer ... aufgewandten Zins- und Tilgungsraten und an der Rückzahlung des Darlehens bei Ablauf des Darlehensvertrages und auch nicht an den Lebensversicherungsbeiträgen der C ... versicherung, Vers. Nr. ..., zu beteiligen, dass der Kläger vielmehr im Innenverhältnis zu alleiniger Rückführung bzw. Zahlung verpflichtet ist.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
A. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB in der ausgesprochenen Höhe. Die Beklagte hat die Zinslast des streitgegenständlichen Darlehens im Innenverhältnis zu 26,65 % zu tragen.
1. Ab dem Scheitern der Ehe, das der Senat im Anschluss an die überwiegende Auffassung (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rz. 301 f.) mit der Trennung durch den endgültigen Auszug eines Ehepartners gleichsetzt, gilt hinsichtlich gemeinsamer Schulden wieder der Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Konsequenz, dass der eine abweichende Aufteilung fordernde Ehegatte für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, die auf eine ...