Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Unwirksamkeit der AGB-Klausel einer Bank über Gebühren für die Überweisung
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen 2-02 O 51/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.5.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. - Az.: 2-02 O 51/09 - insofern abgeändert, als der Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen LG Köln entstandenen Mehrkosten auferlegt werden.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Zu ergänzen ist, dass die Klägerin zunächst das LG Köln angerufen hatte, das sich mit Beschluss vom 26.2.2009 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Frankfurt/M. verwiesen hatte.
Das LG hat der auf Unterlassung der Verwendung der Klausel über die Gebühren für die Überweisung sowie Erstattung von Kosten gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Bezüglich der Wirksamkeit der Klausel vertritt das LG die Ansicht, es handele sich nicht um die Gebühr für eine im Interesse des Kunden erfolgende Sonderleistung, vielmehr verlange die Beklagte damit ein Entgelt für eine nur in ihrem Interesse liegende Tätigkeit, nämlich der Bonitätsprüfung vor Ausführung des Auftrags. Dies ergebe sich auch aus der - ursprünglichen - Aufnahme der Klausel unter "Sonderleistungen im Kreditgeschäft" und dem Umstand, dass die Beklagte Kontenführungspauschalen anbiete, diese Prüfung davon aber nicht erfasst sein solle. Die Leistung liege auch nicht im Interesse des Kunden, da er damit rechnen müsse, dass die Prüfung zu seinem Nachteil erfolge. Ein Vorteil aus der Ausführung des Auftrags - als Alternative zur Nichtdurchführung und der damit weiter bestehenden Forderung des Empfängers der Überweisung - sei nicht zwingend, was sich jedenfalls aus den unterschiedlichen Zinssätzen für den Überziehungskredit einerseits und den Verzug andererseits ergebe. Die Klausel sei weiter nicht unter dem Aspekt zulässig, dass ansonsten die Kosten der Prüfung auf alle Kunden bzw. Kontenarten umgelegt werden müssten.
Die Klausel sei aber auch deshalb unwirksam, da sie überraschend und damit nicht hinreichend transparent sei. Zum einen gehe der Kunde davon aus, dass mit der jeweiligen Kontopauschale alle Kosten abgegolten seien. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass es sich bei der Gebühr um (weitere) Kosten für die Inanspruchnahme eines - weitergehenden - Darlehens handele. Dies gelte auch deshalb, weil die besonderen Kosten eines Überziehungskredits durch höhere Zinsen für dieses - im Vergleich zu einem regulären Dispositionskredit - teurere Darlehen ausgeglichen würden. Dabei sei ferner zu berücksichtigen, dass gerade bei geringfügigen Überziehungen aus der Kombination der Gebühr und den höheren Zinsen Kosten entstehen könnten, die in einem deutlichen Missverhältnis zu der Höhe der Überziehung stünden.
Der Klägerin stehe daneben der Ersatz der für die Abmahnung aufgewendeten Kosten in der geltend gemachten Höhe zu.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Sie begehrt zunächst die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG, da das Verfahren unter erheblichen formellen Fehlern leide. Sie rügt dabei, die 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. sei bei der Entscheidung nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, da Vorsitzender Richter am LG Dr. X als Vertreter mitgewirkt habe, ohne dass erkennbar sei, dass die entsprechenden Voraussetzungen dafür bzw. dessen Zuständigkeit gegeben gewesen seien.
Das LG habe weiter der Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der so nicht vorgetragen worden sei. Insofern habe das LG zu Unrecht einen Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen. Die Beklagte habe nämlich in der ersten Instanz immer deutlich gemacht, dass das Entgelt nicht für die Durchführung einer Bonitätsprüfung, sondern für die Durchführung des konkreten Kundenauftrags, also der Überweisung, verlangt werde. Schließlich habe das LG nicht darauf hingewiesen, dass es annehme, die Klausel bzw. deren Inhalt seien intransparent, was auch die Klägerin nicht vorgetragen habe.
Daneben sei die Entscheidung des LG materiell unzutreffend, da es sich nicht um eine der Klauselkontrolle unterliegende Regelung handele.
So sei die Klausel nach ihrem maßgeblichen Wortlaut allein darauf gerichtet, eine vom Kunden gewünschte Verfügung über das Konto zu bepreisen; die Durchführung einer Bonitätsprüfung werde davon nicht erfasst und sei nicht beabsichtigt. Auf die Frage, an welcher Stelle des Preisverzeichnisses die Klausel früher erwähnt wurde, komme es nicht an, da Streitgegenstand nur der aktuelle Standort sei.
Dieses Verständnis von der Bedeutung bzw. Reichweite der Klausel habe auch der Kunde, der davon ausgehe, dass es sich bei ihr nur um eine Regelung we...