Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Fristsetzung bei Aufforderung zur Mängelbeseitigung im Rahmen von Nacherfüllung

 

Normenkette

BGB § 637 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 12.03.2014; Aktenzeichen 7 O 66/13)

BGH (Aktenzeichen VII ZR 290/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 12.3.2014 - 7 O 66/13, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 175.538 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Vorschuss für die Beseitigung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (14 OH 38/09 LG Frankfurt) festgestellter und unstreitiger Mängel an dem Objekt Xa und Xb in Stadt1, das die Beklagte in den Jahren 2003/2004 als Bauträgerin errichtet hat. Zudem klagt sie hilfsweise auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, auch die den Vorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihr Nachbesserungsrecht/Nacherfüllungsrecht verloren hat, insbesondere, ob die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 24.4.2009 erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat bzw. ob eine Fristsetzung entbehrlich war.

In dem Schreiben vom 24.4.2009 heißt es u.a. wie folgt:

"Soweit Ihre Mandantin hinsichtlich einzelner Mangelpunkte, die in dem Antrag aufgeführt wurden, durch die Verwalterin noch nicht zur Mangelbeseitigung aufgefordert wurde, wird Ihrer Mandantin hiermit die Mangelliste zur Verfügung gestellt und dazu aufgefordert, die Mängel bis spätestens zum 1.6.2009 uns gegenüber anzuerkennen. Zudem haben wir Sie aufzufordern, bis spätestens zum 7.6.2009 mitzuteilen, wann und vor allem in welcher Weise die Mangelbeseitigung beabsichtigt ist. Die Arbeiten sind vorab abzustimmen, damit entschieden werden kann, ob die beabsichtigte Mangelbeseitigung generell dazu geeignet ist, den Mangel dauerhaft zu beseitigen."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 280 bis 283 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Objekt weise die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel auf. Die Klägerin habe der Beklagten wirksam eine Frist zur Nacherfüllung gem. § 637 Abs. 1 BGB gesetzt, die fruchtlos verstrichen sei und die Klägerin berechtige, einen Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Mangelbeseitigung zu verlangen. Zwar sei dem Schreiben vom 24.4.2009 nicht die ausdrückliche Erklärung zu entnehmen, dass eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 1.6. oder 7.6.2009 gesetzt werde. Eine Auslegung lasse aber keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin eine solche Frist setzen wollte und die Beklagte diese Erklärung auch nur in dieser Weise verstehen konnte. Dass die Klägerin entgegenkommender Weise der Beklagten die Möglichkeit gegeben habe, erst einmal die genaue Möglichkeit der Nacherfüllung abzustimmen, ändere bei einer verständigen Auslegung der Erklärung nichts daran, dass der Beklagten eine letzte Frist gesetzt werden sollte, die Mängel zu beseitigen.

Auch der Hilfsantrag auf Feststellung sei zulässig und begründet.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 283 bis 287 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr 26.3.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 25.4.2014 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.6.2014 mit einem am 24.6.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das LG habe das Schreiben vom 24.4.2009 in einer nicht haltbaren Weise ausgelegt. In der Aufforderung, zu einem behaupteten Mangel innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen, liege keine Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung. Gleiches gelte für die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist mit der Nachbesserung zu beginnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut werde gerade keine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt, noch nicht einmal eine Frist, bis wann die Beklagte mit der Mangelbeseitigung beginnen solle. Als Konsequenz für die Nichteinhaltung der Frist werde lediglich die Einreichung des Beweisantrags zur Verjährungsunterbrechung angedroht. Die Beklagte verweist auf obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zum alten Recht der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und vertritt die Auffassung, dass es unerheblich sei, dass diese zur alten Rechtslage ergangen sei, da die Voraussetzungen für die Fristsetzung identisch geblieben seien.

Die Beklagte habe die Erfüllung auch nicht endgültig verweigert. In ihrem Beweisverfahrensantrag sei die Klägerin selbst davon ausgegangen, d...

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