Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.02.1996; Aktenzeichen 2/4 O 282/95) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.2.1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/4 O 282/95) wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen – mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden Kosten, die auf die zurückgenommene Klage entfallen – die Klägerin 91 % und das beklagte Land 9 %.
Von den Kosten des Teilvergleichs tragen die Klägerin 35 % und das beklagte Land 65 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 122.479,– DM.
Der Wert des Teilvergleichs beträgt 19.767,46 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom beklagten Land eine restliche Vergütung für Bauleistungen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Auf Grund einer vom Staatsbauamt Gießen für den Neubau eines Stoffwechsellabors für das Institut für Tierernährung der … Gießen erfolgten beschränkten Ausschreibung gab die Klägerin unter dem Datum vom 12.12.1990 ihr Angebot ab. Die Ausschreibung mußte aufgehoben werden, weil sich nur die Klägerin als alleinige Bieterin an der Ausschreibung beteiligt hatte.
Im weiteren kam es nach Gesprächen zwischen dem Staatsbauamt Gießen und der Klägerin zur freihändigen Vergabe des Auftrages auf der Basis des früheren Angebots der Klägerin vom 12.12.1990, das von der Klägerin mit Angebot vom 25.1.1991 erneuert worden war. Unter dem 27.6.1991 erhielt die Klägerin vom Staatsbauamt Gießen den Auftrag, das Vorhaben zum Pauschalpreis von 4.099.782,– DM als Generalunternehmerin durchzuführen (Bl. 71 d.A.). Dem Vertrag liegen die Bestimmungen der VOB/B sowie die vereinbarten besonderen Vertragsbedingungen zu Grunde. Auf die unter Nr. 10.5 der besonderen Vertragsbedingungen enthaltene Klausel wird Bezug genommen (Bl. 111 d.A.).
In dem Angebot zu Grunde liegenden Leistungsprogramm heißt es auf Seite 74 (Bl. 113 d.A.) u. a.:
„Versorgung (Hausanschluß)
Zur Gebäudeversorgung sollte ein Hausanschlußraum vorgesehen werden, in den folgende Medien zum Betrieb des Stoffwechsellabors bauseits in der erforderlichen Nennweite eingeführt werden.”
Auf das in weiteren Teilen vorliegende Leistungsprogramm (Seiten 75, 77, 78, 86, 91, 114, 115, 116, 117, 118, 119 = Bl. 114–124 d.A.) wird Bezug genommen.
Während der Bauausführung kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Klägerin im Rahmen des Pauschalauftrages ohne besondere Vergütung die Verlegung und den Anschluß der Ver- und Entsorgungsleitungen auszuführen haben und ob ihr eine besondere Vergütung für die Verdunklung der Tierräume sowie für die Aufzugsanlage zustehe.
Nachdem darüber keine Einigung erzielt werden konnte, unterbreitete die Klägerin unter dem 9.2.1992 ein Nachtragsangebot (Bl. 75–86 d. A:). Das Staatsbauamt nahm das Angebot nicht an und wies die entsprechenden Mehrforderungen in einer Besprechung vom 8.1.1993 zurück. Im weiteren legte die Klägerin dem Staatsbauamt ein überarbeitetes Nachtragsangebot Nr. 3 vom 11.2.1993 sowie eine Aufgliederung und Zusammenstellung von Mehrkosten vor (Bl. 87–98, 99–101, 102–105 d.A.). Das Nachtragsangebot Nr. 3 wurde vom Staatsbauamt ebenfalls nicht angenommen.
Nachdem die Klägerin mit Datum vom 31.12.1992/26.3.1993 Schlußrechnung erteilt hatte (Anl. K 3) lehnte das beklagte Land die darin berechneten Mehrkosten für die Ver- und Entsorgungsleitungen, für die Verdunkelung der Tierräume und für die Aufzugsanlage ab.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß ihr diese Mehrkosten zustehen, da insoweit Zusatzleistungen erbracht worden seien, die der ursprüngliche Pauschalvertrag nicht umfaßt habe. Das ergebe sich bezüglich der Ver- und Entsorgungsleitungen daraus, daß in dem Leistungsprogramm (S. 74) vorgesehen sei, daß diese Arbeiten vom Auftraggeber zu erbringen seien, denn diese Bedeutung sei der Formulierung „bauseits” nach allgemeinem Sprachverständnis beizumessen. Auch aus der auf S. 118 des Leistungsprogramms enthaltenen Bestimmung ergebe sich, daß ihr, der Klägerin, lediglich das Ausheben und Verschließen des Grabens oblegen habe.
Wegen der weiteren Mehrkostenforderung für die Verdunkelung der Tierräume und die Aufzugsanlage wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat (nach Rücknahme der Klage in Höhe von 49.945,68 DM vor Klagezustellung) beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 142.246,78 DM nebst 10 % Zinsen vom 11.5.1994 bis 1.6.1994 und 9,25 % Zinsen ab 2.6.1994 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat an seiner Auffassung festgehalten, daß die Klägerin auf Grund des ursprünglichen Pauschalvertrages zur Erbringung der Leistungen verpflichtet gewesen sei, auf die die Mehrforderungen gestützt worden seien. Bei den Vertragsverhandlungen sei nie die Rede davon gewesen, daß die Ver- und En...