Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.11.1996; Aktenzeichen 2/4 O 385/95) |
Tenor
Die Berufung des klagenden Landes gegen das am 13.11.1996 verkündete Urteil des 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ: 2/4 O 385/95) wird zurückgewiesen.
Das klagende Land trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem klagenden Land wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,– DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Land kann die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Der Wert der Beschwer beträgt 339.549,77 DM.
Tatbestand
Das klagende Land verlangt von der Beklagten den Ersatz von Mehrkosten im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben.
Die Beklagte erhielt auf Grund ihres nach öffentlicher Ausschreibung abgegebenen Angebots vom 29.10.1991 (Abl. Bl. 10 f. d.A.) gem. Schreiben des vom Land bevollmächtigten Staatsbauamtes … (im weiteren: S.) vom 20.02.1992 (Abl. Bl. 12 f. d.A.) den Auftrag zur Ausführung des Gewerkes „Abgehängte Decken, 3. Bauabschnitt” im Bauvorhaben des Landes „Neubau des Biologischen Zentrums” in F.. Die Auftragssumme betrug 665.986,92 DM. Dem Werkvertrag wurde die VOB/B, Stand Juli 1990, zu Grunde gelegt.
Infolge Verzögerungen bei zeitlich vorgelagerten Arbeiten anderer Werkunternehmer war eine termingerechte Ausführung der von der Beklagten vorzunehmenden Arbeiten nicht möglich, die vereinbarungsgemäß am 07.08.1992 hätten beginnen sollen und für die als Beendigungstermin der 03.03.1993 vorgesehen war. Aus diesem Grunde wurde der Beklagten durch das bauleitende Architektenbüro des Landes gem. Mitteilung vom 22.06.1992 ein geänderter Terminplan übersandt, der eine Verschiebung des Ausführungsbeginns für die Arbeiten der Beklagten auf den 04.11.1992 vorsah (Abl. Bl. 14 f. d.A.).
Am 02.09.1992 fand eine Besprechung zwischen einem Mitarbeiter des bauleitenden Architektenbüros, dem Zeugen M. und dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen F. statt, über deren Inhalt zwischen den Parteien Streit besteht. Der Zeuge M. fertigte darüber unter dem Datum des 03.09.1992 eine Besprechungsnotiz (Abl. Bl. 16 d.A.).
Mit Schreiben vom 02.10.1992 (Abl. Bl. 17 d.A.) an das Staatsbauamt teilte die Beklagte folgendes mit:
„aufgrund der Verschiebung des Baubeginns sind wir gezwungen, nachstehenden Nachtrag zu stellen:
N 1 Verschiebung des Baubeginns 6 Mann je 608 Std. je 36,50 DM/Std.
insgesamt 133.152,– DM.
Wir haben für Ihre Baumaßnahme diese 6 Mann eingestellt und bereitgestellt. Uns sind erhebliche Kosten durch diese Verschiebung des Baubeginns entstanden und wir sind nicht in der Lage und auch nicht gewillt, diese selbst zu tragen.”
Unter Hinweis darauf, daß der geänderte Terminplan der Beklagten bereits am 12.06.1992 übersandt und von ihr am 02.09.1992 bestätigt worden sei, wies das Staatsbauamt mit Schreiben vom 16.10.1992 (Abl. Bl. 18 d.A.) das Nachtragsbegehren der Beklagten zurück.
Mit Antwortschreiben vom 28.10.1992 (Abl. Bl. 19 d.A.) teilte die Beklagte dem Staatsbauamt mit, daß sie von dem Auftrag zurücktreten müsse, weil ihr durch den nicht vorhersehbaren Verzug des Baubeginns untragbare Kosten entstanden seien; eine Zustimmung zum verspäteten Baubeginn sei von ihr nicht gegeben worden.
Mit Antwortschreiben vom 05.11.1992 (Abl. Bl. 22 f.d.A.) wies das Staatsbauamt den erklärten Auftragsrücktritt als unzulässig zurück und forderte die Beklagte unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur Vornahme der Arbeiten auf.
Nachdem sich die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 06.11.1992 (Abl. Bl. 20 d.A.) dazu nur unter der Voraussetzung der Einwilligung des Staatsbauamtes in ihr Nachtragsbegehren bereit erklärt hatte, kündigte daraufhin das Staatsbauamt mit Schreiben vom 30.11.1992 den Vertrag gem. § 8 Nr. 3 VOB/B unter Hinweis auf den ergebnislosen Fristablauf und mit dem Bemerken, daß entstehende Mehrkosten zu Lasten der Beklagten gingen.
Im weiteren vergab das Land die im Auftrag der Beklagten enthaltenen Arbeiten an die Fa. L. AG, Arnstorf, mit einer Auftragssumme vom 997.858,91 DM (Abl. Bl. 102 f. d.A.). Nach Erledigung des Auftrages hat das Land die ihm durch die anderweitige Arbeitsausführung entstandenen Mehrkosten auf 339.549,77 DM beziffert (Abl. Bl. 112 d.A.). Diesen Betrag macht es klageweise geltend.
Dazu hat es behauptet, die Beklagte habe sich anläßlich der Besprechung vom 02.09.1992 ausdrücklich mit einer Verschiebung des Baubeginns auf den 04.11.1992 einverstanden erklärt, was sich auch aus der Besprechungsnotiz vom 03.09.1992 ergebe, welche der Beklagten per Fax am 04.09.1992 zugegangen sei.
Das Land hat die Auffassung vertreten, daß unter diesen Umständen der von der Beklagten mit Schreiben vom 28.10.1992 erklärte Rücktritt nicht wirksam gewesen sei. Infolge des nicht vertragsgemäßen Verhaltens der Beklagten sei die sodann mit Schreiben ...