Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzurechenbarkeit des Wissens eines vertretenen Rechtsanwalts

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.08.2003; Aktenzeichen 2/19 O 404/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.03.2005; Aktenzeichen IX ZR 106/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.8.2003 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung in Anspruch.

Die Klägerin war im Jahr 1996 Eigentümerin des Grundstücks ... in O.

Unter dem 24.10.1996 gab das Umweltamt der Stadt Offenbach der Klägerin auf, von ihr festgestellte Bodenkontaminationen auf diesem Grundstück zu beseitigen. In diesem Schreiben heißt es u.a.: "Im Rahmen von Ermittlungen wurde festgestellt, dass sich direkt an der Grundstücksgrenze zu dem Nachbargrundstück eine größenmäßig nicht unerhebliche Verunreinigung des Bodens befindet. Eine Überprüfung durch den Außendienst des Umweltamtes ergab, dass es sich um eine verunreinigte Fläche von über 20 qm handelt. Ein umgekipptes 200 l-Ölfass ließ zunächst die Kontamination des Erdreichs ausschließlich mit Altöl zu. Die gerichtliche Überprüfung weist jedoch auf eine Öl-Teerverunreinigung hin (Bl. 26 f. d.A.).

Die Klägerin informierte den Beklagten mit Telefax vom 28.10.1996 über dieses Schreiben. Es heißt darin u.a.: "Ich gehe jedoch davon aus, dass wir uns um die Beseitigung der Grundwasserverunreinigung selbst kümmern müssen. Dies wird sicherlich recht kostspielig sein. Wir möchten uns daher Regressansprüche gegen Frau G. sichern. Wie das am besten zu geschehen hat, werde ich noch telefonisch mit Dir besprechen" (Bl. 28 d.A.). Der Beklagte forderte daraufhin unter dem Zeichen ... Frau G. auf, ihren Pflichten als zweite Geschäftsführerin nachzukommen, und kündigte Regressforderungen an (Bl. 30 f. d.A.).

Die Klägerin beauftragte am 12.11.1996 das Ingenieurbüro für Geotechnik Dipl-Ing. G. mit der Ermittlung des Ausmaßes der Bodenverunreinigungen (Bl. 395 d.A. 2-3 O 39/98 des LG Frankfurt am Main, im Folgenden: Beiakte). Der Auftrag wurde am 3.12.1996 und 3.2.1997 auf die Entsorgung des Ölfasses, den Abbruch und die Zwischenlagerung des verölten Betonpflasters, den Aushub und die Zwischenlagerung verölten Bodens und die Organisation der Entsorgung erweitert (vgl. Bl. 398 der Beiakte). Das Ingenieurbüro veranlasste den Abbruch und Aushub von rund 3,5 cbm verölten Beton und Erdaushub und erstattete am 21.2.1997 ein Gutachten. Danach handelte es sich bei den Verunreinigungen um Mineralölkohlenwasserstoffe (Bl. 396 ff. der Beiakte). Im August 1997 waren die von dem Ingenieurbüro für erforderlich angesehenen Arbeiten abgeschlossen.

Bereits vor dem 24.10.1996 war das Grundstück von der Klägerin einem Makler zum Verkauf angeboten worden. Als Kaufinteressenten meldeten sich Herrn M. jun., dem ein Nachbargrundstück gehörte, und die GbR F.

Vom Kaufinteressenten M. jun. erhielt die Klägerin unter dem 10.1.1997 einen Vertragsentwurf, wonach sich der Kaufpreis für das Grundstück auf 1.850.000 DM belaufen sollte (Bl. 32 ff. d.A.).

V. des Vertrages enthält Regelungen über die Gewährleistung. Unter Ziff. 3 heißt es u.a.: "Besondere Eigenschaften des Kaufobjektes werden nicht zugesichert. Der Käufer hat das Objekt besichtigt. Die Haftung der Verkäuferin für etwa bestehende Sachmängel ... wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere wird von der Verkäuferin keine Gewähr dafür übernommen, dass der übertragene Grundbesitz nicht mit Altlasten belastet ist. Hierzu versichert die Verkäuferin, dass ihr wesentliche, für den Käufer nicht erkennbare Mängel, nicht bekannt sind" (Bl. 39 d.A.).

Am Sonntag, dem 12.1.1997 übersandte die Zeugin W. diesen Vertragsentwurf per Telefax an den Beklagten. In ihrem Anschreiben bat sie, das Fax dem Notarvertreter vorzulegen, falls der Beklagte selbst urlaubsbedingt abwesend sein sollte, und kündigte an, sich am folgenden Morgen telefonisch im Büro zu melden, um die Sache zu besprechen. In dem Anschreiben heißt es u.a.: "Der Kaufinteressent ist mir nicht ganz geheuer, aus diesem Grund befürchte ich mögliche Fußangeln in dem Vertrag und darf Dich bitten, den Vertrag auf diese hin etwas genauer zu überprüfen" (Bl. 46 d.A.).

Am 13.1.1997 kam es zu einem Telefongespräch zwischen der Zeugin W. und dem anwaltlichen Vertreter des Beklagten, dem Zeugen K., dessen Inhalt streitig ist. Der Beklagte befand sich zu dieser Zeit in Urlaub.

Am 20.1.1997 wurde mit dem Beklagten über den Vertragsentwurf gesprochen. Er wurde von der Klägerin beauftragt, seinerseits einen Entwurf für einen Kaufvertr...

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