Revision
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.04.1993; Aktenzeichen 2/24 O 50/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. April 1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in bezug auf Verträge „über die Benutzung der Räumlichkeiten und Trainingsgeräte (Einrichtungen) des Sportstudios” folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:
„Die vereinbarte monatliche Vergütung ist auch bei Nichtinanspruchnahme der Einrichtungen zu bezahlen. Dies gilt insbesondere, wenn der Teilnehmer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes außerstande ist, das Training zu beginnen oder fortzusetzen.”
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
Im übrigen werden die Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 11/21 der ersten Instanz und 3/5 der zweiten Instanz. Der Kläger hat 10/21 der ersten Instanz und 2/5 der zweiten Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,– DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden.
Beschwer des Beklagten: 6.000,– DM,
Beschwer des Klägers: 4.000,– DM.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagten auf die Berufung verurteilt worden ist.
Tatbestand
Der Kläger nimmt nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher wahr und verfolgt insbesondere das Ziel, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen.
Der Beklagte betreibt ein sogenanntes „Sport- und Fitneß Center”. Er schließt mit seinen Kunden formularmäßige Verträge „über die Benutzung der Räumlichkeiten und Trainingsgeräte (Einrichtungen) des Sportstudios”, die u. a. die im nachfolgenden Klageantrag wiedergegebenen Klauseln enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die überreichte Kopie eines solchen Formular Vertrages (Bl. 10, 11 d. A.) Bezug genommen.
Mit seiner Klage hat der Kläger insgesamt sieben Klauseln beanstandet. Er hat u. a. ausgeführt, die Klausel gemäß Klageantrag zu 1. benachteilige den Kunden unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG), da der Kunde Gefahr laufe, wegen Versäumung der Kündigungsfrist gegen seinen Willen weitere zehn Monate am Vertrag festgehalten zu werden. Die Klausel gemäß Klageantrag zu 2. verstoße ebenfalls gegen § 9 Abs. 1 AGBG, da sie im Ergebnis auf eine Vorleistungspflicht des Kunden hinauslaufe; im übrigen wirke sie wie eine nach § 11 Nr. 6 AGBG verbotene Vertragsstrafenvereinbarung. Die Klausel gemäß Klageantrag zu 3. sei mit § 11 Nr. 5 a AGBG unvereinbar, da der Betrag von 5,– DM die Porto- und Papierkosten für eine Mahnung bei weitem übersteige. Die Klausel gemäß Klageantrag zu 4. verstoße gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Bei dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis handele es sich im Hinblick auf die Anleitungs- und Betreuungspflichten des Beklagten um einen Dienstvertrag. Das demnach gesetzlich vorgesehene Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) werde durch die Klausel ausgeschlossen.
Der Kläger hat beantragt, wie folgt zu erkennen:
I.
Dem Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in bezug auf Fitneß-, Freizeit- und Sportstudioverträge folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:
- Der Vertrag verlängert sich jeweils um zehn Monate, wenn er nicht sechs Wochen vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich gekündigt worden ist.
- Kommt der Teilnehmer mit einem Monatsbeitrag länger als vier Wochen in Rückstand, so wird der gesamte restliche Kursbeitrag auf einmal fällig.
- Das Sportstudio ist berechtigt, für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von DM 5,– zu fordern.
- Die vereinbarte monatliche Vergütung ist auch bei Nichtinanspruchnahme der Einrichtungen zu zahlen. Dies gilt insbesondere, wenn der Teilnehmer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes außerstande ist, das Training zu beginnen oder fortzusetzen.
- Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
- Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko.
- Das Sportstudio haftet nicht für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände oder Geld.
II.
Dem Kläger wird die Befug...