Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.02.1985; Aktenzeichen 2/13 O 303/84)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5.2.1985 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,– DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer unbefristeten, Unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 5.000,– DM.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, in dem u.a. sämtliche Verbraucherzentralen der Bundesländer mitgliedschaftlich organisiert sind. Der Verein hat die satzungsmäßige Aufgabe, die Interessen der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb wahr zunehmen.

Der Beklagte betreibt ein Sportstudio. Im Rahmen dieses Sportstudios schließt er mit seinen Kunden, die er als Mitglieder bezeichnet, vorformulierte Verträge ab, in denen es u.a. heißt:

„§ 5 Das Studio verpflichtet sich, für die Dauer der Mitgliedschaft einen Platz freizuhalten. Nicht besuchte Trainingstage können nicht angerechnet werden.”

Mit Schreiben vom 25.7.1984 forderte der Kläger den Beklagten u.a. auf, die Klausel in § 5 Satz 2 des Vertrages nicht mehr zu verwenden und eine straf bewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 5.9.1984 vertrat der Beklagte die Auffassung, daß jene Klausel nicht zu beanstanden sei und weigerte sich, die verlangte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Kläger hat gemeint, die Klausel des § 5 Satz 2 verstoße gegen § 9 AGBG.

Er hat beantragt,

dem Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, im Rahmen von Trainingsverträgen wörtlich oder inhaltsgleich folgende Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, sofern diese nicht gegenüber einem Kaufmann verwendet werden und der Vertrag zum Betrieb von dessen Handelsgewerbe gehört, außerdem sich im Rechtsverkehr bei der Abwicklung von Trainingsverträgen auf diese Klausel zu berufen:

Nicht besuchte Trainingstage können nicht angerechnet werden.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Klausel des § 5 Satz 2 enthalte nichts weiter als die im Mietvertragsrecht vorgesehene Folge des § 552 BGB und verstoße daher nicht gegen das AGB-Gesetz.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben und die Klausel des § 5 Satz 2 wegen Verstoßes gegen §§ 9, 10 Ziff. 7 AGBG als unwirksam angesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und ist weiterhin der Meinung, die Klausel des § 5 Satz 2 stehe im Einklang mit dem AGB-Gesetz.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der nach § 13 AGBG zur Klage befugte Kläger kann von dem Beklagten verlangen, daß dieser die Verwendung der Klausel des § 5 Satz 2 des Mitgliedschaftsvertrages im nichtkaufmännischen Verkehr unterläßt.

Die Bedingungen des Mitgliedschaftsvertrages des Beklagten (Bl. 9 d.A.) sind allgemeine Geschäftsbedingungen, da der Beklagte den Vertrag in der Absicht vorformuliert hat, ihn in einer Vielzahl von Fällen zu verwenden und seine Einbeziehung in die Rechtsverhältnisse zwischen ihm und den Mitgliedern von den Mitgliedern zu verlangen (§ 1 Abs. 1 AGBG). Die Wirksamkeit des § 5 Satz 2 des Mitgliedschaftsvertrages beurteilt sich daher nach den Bestimmungen des AGB-Gesetzes.

Der Beklagte ist Verwender der beanstandeten Klausel, da er sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt. Damit ist zugleich auch die Wiederholungsgefahr gegeben, zumal der Beklagte die rechtliche Zulässigkeit der beanstandeten Klausel behauptet.

Die Klausel des § 5 Satz 2 des Formularvertrages ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 AGB unwirksam. Diese Folge tritt nach § 9 Abs. 1 AGB ein, wenn Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 9 Abs. 2 Ziff. 1 liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Der Formularvertrag des Beklagten beinhaltet seinem Wortlaut nach einen Mietvertrag, da de...

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