Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Architekt zunächst nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt, soll ihm aber im Falle der Durchführung des Bauvorhabens auch die Ausführungsplanung übertragen werden, so kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht von einer Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechts an den Bauherrn ausgegangen werden.
2. Errichtet der Bauherr in diesem Fall das Bauwerk unter Verwendung der Genehmigungsplanung, so können Schadensersatzansprüche des Architektenvorhabens begründet sein, sofern dabei von den schutzfähigen Elementen des Entwurfs Gebrauch gemacht wird.
3. Ob bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs weiterhin ein Pauschalabzug von 40 % zulässig ist, bleibt offen.
Normenkette
BGB § 649 Abs. 2; UrhG § 2 Abs. 1, §§ 31, 97
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen 2-6 O 436/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 7.12.2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Architekt. Er erhielt im Jahr 2002 von der A ... GmbH (nachfolgend: A GmbH) den Auftrag, eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus in O1 zu erwirken. Nachdem die Baugenehmigung entsprechend der Planung des Klägers im Dezember 2002 erteilt worden war, ist das Projekt nicht verwirklicht worden, weil der A GmbH die geplante Wohnfläche des Gebäudes nicht ausreichte. Der Kaufvertrag zwischen der A GmbH und dem Voreigentümer wurde rückabgewickelt. Im Juni 2004 wurde das Grundstück an den Beklagten veräußert. Er beauftragte ein anderes Architekturbüro, die verwertbare Wohnfläche zu optimieren und die Ausführungsplanung zu erstellen.
Der Kläger hat den Beklagten zunächst zur Unterlassung aufgefordert und verlangt, nachdem der Beklagte das Bauvorhaben fertig gestellt hat, Schadensersatz wegen Verletzung seines Urheberrechts (§ 97 UrhG).
Der Kläger hat behauptet, er sei von der A GmbH auch mit der Ausführungsplanung des Mehrfamilienhauses beauftragt worden. Er meint, ihm stünde ein Schadensersatzanspruch für die nicht vergütete Ausführungsplanung als angemessene Lizenzgebühr in Höhe des hierauf entfallenden Architektenhonorars abzgl. 40 % wegen ersparter Aufwendungen zu. Seine Genehmigungsplanung genieße Urheberschutz. Weiter hat der Kläger behauptet, für das Bauvorhaben seien Herstellungskosten i.H.v. 1.039.980 EUR anzusetzen.
Wegen der Schadensberechnung im Einzelnen wird auf S 7 f. der Klagebegründung Bezug genommen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz und des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.484,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 22.12.2004 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger seine Honoraransprüche der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt habe. Es hat gemeint, die geänderte Rechtsprechung des BGH zu § 649 Abs. 2 BGB, wonach die Berechnung des Schadens bei vorzeitiger Vertragsbeendigung unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 40 % nicht mehr zuzulassen sei (BGH v. 8.2.1996 - VII ZR 219/94, MDR 1996, 686 = NJW 1996, 1751), sei auch bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen eines Architektenurhebers anwendbar. Folglich habe der Kläger vortragen müssen, welche ersparten Aufwendungen er sich konkret anrechnen lasse. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt er zunächst, aus welchen Gründen seiner Überzeugung nach die von ihm entwickelte Planung urheberrechtsschutzfähig sei. Zu Unrecht habe das LG, so meint der Kläger weiter, die Berechnung des Schadens unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 40 % nicht zugelassen. Vorliegend gehe es nicht um Honoraransprüche oder sonstige vertragliche Vergütungsansprüche des Klägers, sondern um einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG. Hierauf beziehe sich die vom LG herangezogene Entscheidung des BGH nicht.
Die A GmbH habe ihm, dem Kläger, die Architektenleistung nur bis einschließlich der Genehmigungsplanung vergütet, er habe ihr deshalb im Hinblick auf den geringen Vergütungsumfang kein Nachbaurecht eingeräumt. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass das von ihm realisierte Bauvorhaben infolge der vorgenommenen Änderungen maßgebliche Unterschiede zur Planung des Klägers aufweise. Er, der Kläger, sei berechtigt, eine Entstellung seiner Planung oder deren Änderung zu verbieten. Der Beklagte könne daher nicht verlangen, hinsichtlich der geltend gemachten Lizenzgebühr besser gestellt zu werden, weil er nicht nur die urheberrechtlich geschützte Planung des Klägers verwendet, sondern diese zusätzlich auch noch entstellt bzw. verändert habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/M. vo...