Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Unzulässigkeit eines Teilurteils
Leitsatz (amtlich)
Ein Grundurteil, das nicht zugleich abschließend auch über einen gestellten Feststellungsantrag entscheidet, stellt ein unzulässiges Teilurteil dar.
Normenkette
ZPO §§ 256, 538
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 08.12.2017; Aktenzeichen 4 O 321/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8.12.2017 aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Gerichtsgebühren der Berufungsinstanz werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 88.862,42 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Mehrkosten aus Verzugsgründen und Feststellung weiterer Schäden in Anspruch, weil die Beklagte das von ihr zu erstellende Haus nicht bis zum 31.8.2015, wie vereinbart, fertiggestellt hat.
Die Kläger haben zum Nachweis des Verzugs verschiedene Privat- Sachverständigengutachten und Fotografien vorgelegt, deren genauer Inhalt und Zuordnung zwischen den Parteien streitig ist.
Die Kläger haben in der ersten Instanz bereits die Mehrkosten beziffert.
Das Landgericht hat ohne Beweisaufnahme der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf den Tatbestand wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands erster Instanz und der dort gestellten Anträge Bezug genommen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass angesichts des Zustands des Hauses, wie aus den Privatgutachten und den Fotos ersichtlich, ein Verzug der Beklagten angesichts des fixen Fertigstellungstermins eindeutig sei. Lediglich die Höhe der Schadenspositionen sei streitig.
Hiergegen richtet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie geltend macht, dass das Landgericht ihren Beweisanträgen und ihrem Vortrag nicht nachgekommen sei.
Sie sei nicht in Verzug gewesen. Die Fertigstellung des Gebäudes habe sich durch Schlechtwetterphasen verzögert. Außerdem hätten die Kläger die Rechnung vom 28.9.2015 nicht bezahlt, weshalb sie dazu berechtigt gewesen sei, weitere Arbeiten einzustellen. Im Übrigen habe es sich um geringfügige Mängel gehandelt, die bei der weiteren Bauausführung beseitigt worden wären und teilweise auch nach dem ersten Ortstermin beseitigt worden seien.
Soweit die Kläger sich auf unzulässige Elektroinstallationen beziehen würden, hätten sie diese direkt mit dem Elektroinstallateur vereinbart, die Beklagte sei darin nicht involviert gewesen. Aus der Baubeschreibung ergebe sich, dass der Keller innenseitig nicht verputzt werden sollte und auch keine Elektroinstallation vereinbart gewesen sei.
Die Beklagte rügt weiter, dass das Landgericht dem Feststellungsantrag insgesamt stattgegeben habe, obwohl auch insoweit entsprechende Mängel hätten festgestellt werden müssen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen geltend, dass die Beklagte weder eine Zahlungsfrist für die Abschlagszahlung gesetzt noch die vereinbarte Vertragserfüllungsbürgschaft verlängert habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II. Die Berufung der Beklagten hat vorläufig Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO, soweit das Landgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.
1. Das Landgericht hat über den geltend gemachten Feststellungsantrag nicht entschieden. Das führt zur Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen und stellt einen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Fall eines unzulässigen Grund- und Teilurteils dar (BGH NJW 2009, 2814; NJW 2003, 2380; NJW 2001; 155; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 304 Rn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 301 Rn. 7).
Ein Grundurteil kann danach nicht ergehen, wenn mit einer Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich ein Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Schadens geltend gemacht wird. Denn über einen Feststellungsantrag kann nicht durch Grundurteil entschieden werden. Ergeht in dieser Konstellation nicht zugleich ein (Teil-) Endurteil über den Feststellungsantrag, sind einander widersprechende Entscheidungen zu besorgen, weil nicht absehbar ist, ob im weiteren Verfahren bei einer anstehenden Entscheidung über den Feststellungsantrag eine abweichende Beurteilung über den Haftungsgrund vorgenommen wird.
Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass das Landgericht eine Entscheidung über den Feststellungsantrag treffen wollte. Der vom Landgericht verkündete Tenor seiner Entscheidung enthält dazu keine Aussage. Eine solche kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Landgericht ...