Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berechnung des Kindesunterhalts
Verfahrensgang
AG Königstein (Aktenzeichen 10 F 447/02) |
Gründe
I.
Mit der zunächst in gesetzlicher Prozessstandschaft gem. § 1629 Abs. 2 Satz 2 Abs. 3 BGB erhobenen Klage hat die Klägerin Kindesunterhalt für die 3 damals von ihr betreuten gemeinsamen Kinder der Parteien, nämlich A, geb. ...1985, B, geb. ...1988 und C, geb. ...1990 geltend gemacht, gerichtet auf höhere als vom Beklagten zuvor durch vollstreckbare Jugendamtsurkunde (Nr. .../2001 vor dem Jugendamt des D vom ...2001) anerkannte Beträge. Tituliert waren danach 216,00 DM für C und je 255,00 DM monatlich für B und A.
Im Oktober 2002 wechselten zunächst B in den Haushalt des Beklagten, im Dezember 2003 die beiden anderen Kinder, jeweils mit Zustimmung der Klägerin.
Die Klägerin hat daraufhin die Klage auf Ersatz ihrer Aufwendungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in eigenem Recht geändert und diesen auf (insgesamt) 9.763,79 EUR nebst Zinsen beziffert.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die geänderte Klage (als unzulässig) abgewiesen. Die Klageänderung sie nicht sachdienlich.
Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. Sie tritt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts entgegen und führt hierzu aus.
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.763,79 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.332,57 EUR ab 01.11.2002 und aus 7.431,22 EUR ab 01.01.2004 sowie 781,63 EUR rückständige Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts; hilfsweise hält er die Klageforderung auch unter dem Gesichtspunkt des zunächst verlangten Kindesunterhalts für unbegründet. Höheren als von ihm titulierten Kindesunterhalt habe er den Kindern aufgrund seines Einkommens für die Dauer ihrer Betreuung durch die Klägerin nicht geschuldet.
II.
Die Berufung ist zulässig.
In der Sache hat sie nur teilweise in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Soweit das Amtsgericht die Sachdienlichkeit der Klageänderung verneint hat, ist dies rechtsirrig. Wechselt während der Dauer des auf Kindesunterhalt gerichteten Rechtsstreits die tatsächliche Obhut des Kindes auf den bisherigen Beklagten, verliert der bisherige betreuende Elternteil, hier die Klägerin, die Befugnis, den Kindesunterhalt weiter zu verfolgen, und zwar auch hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums. In diesem Fall kann der bisherige Obhutinhaber für die Zeit der Betreuung des Kindes die von ihm erbrachten Aufwendungen (aus eigenen, von dritter Seite zugewendeten oder auf Kredit beschafften Mitteln) nachträglich in eine Leistung auf Unterhalt umwidmen. Durch diese nachträgliche Leistungsbestimmung erlischt der bisherige Unterhaltsanspruch des Kindes durch Erfüllung und geht auf den bisherigen Obhutsinhaber als sogenannter familienrechtlicher Ausgleichsanspruch über. Die damit gebotene Klageänderung ist in aller Regel und auch hier sachdienlich. Der bisherige Streitstoff (Grund und Höhe des Unterhaltsbedarfs des Kindes und Verzugsbeginn) ist auch Gegenstand des Erstattungsanspruchs. Es kommt nur als neues Tatbestandsmerkmal hinzu die Frage, inwieweit der bisherige Obhutsinhaber in der Lage war, den Bedarf des Kindes vorschüssig zu bestreiten. Diese Frage stellt sich aber nur, soweit der einkommensbezogen errechnete Unterhalt aus höheren Gruppen der Düsseldorfer Tabelle verlangt wird. Denn in Höhe des Mindestbedarfs (100 % des Regelbetrages, wobei die Zahlbeträge durch den Mechanismus der Kindergeldanrechnung weitgehend mit der Gruppe 6 = 135 % des Regelbetrages abzüglich Kindergeldanteil deckungsgleich sind) spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der bisherige Obhutsinhaber diese Mittel aufbringen konnte, so dass dies keines weiteren Nachweises bedarf. Zur weiteren Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 20.10.2006 betreffend Prozesskostenhilfe für die Klägerin verwiesen.
Gleichwohl gereicht dies der Berufung nur zu einem Teilerfolg. Denn den Kindern stand während des Streitzeitraumes (Juni 2001 - Oktober 2002 für alle drei Kinder und danach bis Dezember 2003 für B und C) kein höherer als zugesprochener Anspruch auf Kindesunterhalt über die titulierten Beträge hinaus zu, der auf die Klägerin hätte übergehen können.
Nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Werbungskosten und Kreditbelastungen schuldete der Beklagte den Kindern für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2002 über die titulierten Beträge hinaus nicht mehr als insgesamt 110,00 EUR. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den genannten Senatsbeschluss Bezug genommen.
Soweit die Klägerin für diesen Zeitraum mit ihrer "Gegenvorstellung" mit Schriftsatz vom 17.11.2006 Einwände erhebt, greifen sie nicht durch.
Das Vorbringen zur Zulässigkeit der Berufung ist gegenstandslos, da diese nicht bezweifelt und auch nicht zweifelhaft ist. Die Ausf...