Entscheidungsstichwort (Thema)
Angabe der Abgasemissions- und Verbrauchsangaben in Neuwagenangeboten
Leitsatz (amtlich)
1. Bietet ein Kraftfahrzeughändler im Internet Neuwagen unter Nennung der Motorleistung an, müssen gleichzeitig hierzu und unmittelbar wahrnehmbar die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die Abgasemissionen gem. § 5 Pkw-EnVKV erfolgen; ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt zugleich ein unlauteres Verhalten i.S.v. §§ 4 Nr. 11, 5a II, IV UWG dar.
2. Für den in Ziff. 2. dargestellten Verstoß ist auch der für einen ausländischen Fahrzeughersteller tätige deutsche Generalimporteur als Mittäter wettbewerbsrechtlich verantwortlich, der seinen Vertragshändlern ein Internetportal zur Verfügung stellt, welches in einer Auflistung das Angebot von Neuwagen unter Nennung der Motorleistung ohne gleichzeitige Mitteilung der Verbrauchs- und Emissionsangaben vorsieht; dies gilt auch, soweit auf diese Weise Neuwagen anderer Marken angeboten werden.
Normenkette
Pkw-EnVKV § 5; UWG § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2, 4
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 22.08.2012; Aktenzeichen 22 O 309/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.8.2012 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Tenor zu Ziff. 1 dahingehend berichtigt wird, dass nach "ohne zugleich deren Werte des" noch einzufügen ist: "offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und deren Werte der" (§ 319 I ZPO).
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 33.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Pflicht zur Angabe von Informationen nach der Pkw-EnVKV in der Angebotsliste einer Internetplattform.
Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverein, der in der Liste qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist Generalimporteurin für Fahrzeuge der Marke X in Deutschland und als Tochtergesellschaft der X ... zuständig für den Vertrieb von X Fahrzeugen in Deutschland. Sie unterhält einen Internetauftritt unter dem Domainnamen www.X-...de. Von dort aus ist eine Internetplattform mit der Bezeichnung: "A-B-C" erreichbar. Selbständige Vertragshändler der Beklagten haben die Möglichkeit, auf dieser Plattform Gebraucht- und Neufahrzeuge jeder Marke zum Kauf anzubieten. Ganz überwiegend finden sich dort Fahrzeuge der Marke X. Zum Beispiel werden für den Typ X1 etwa 60 Neuwagen-Angebote angezeigt. In der Ergebnisliste finden sich neben Typenbezeichnung, Kaufpreis und Kilometerstand auch Angaben zur Motorleistung in KW und PS (Anlage K3). Klickt man eines der gelisteten Angebote an, öffnet sich eine Seite "Fahrzeug-Detail", die u.a. die vollständigen Angaben nach § 5 Pkw-EnVKV enthält.
Der Kläger ist der Auffassung, die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen müssten bereits in der Auflistung erscheinen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (i.S.d. § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen), zu werben, ohne zugleich deren Werte des offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben und sicherzustellen, dass dem Empfänger der Werbung diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, die dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorleistung der beworbenen Personenkraftwagen gemacht werden, wenn dies dadurch geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben.
Außerdem hat das LG die Beklagte zur Zahlung einer Kostenpauschale i.H.v. 214 EUR verurteilt.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, sie sei für die Inhalte der Internetplattform "A. com" nicht verantwortlich. Betreiberin der Plattform sei die Y Bank, eine selbständige Partnerbank der Beklagten. Die Einbindung in den Internetauftritt der Beklagten beschränke sich auf einen Link. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei rechtsmissbräuchlich. Ein Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV liege nicht vor.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Antrag wiederho...