Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb von Sicherungseigentum bei der Finanzierung der Rückabwicklung eines Gebrauchwagenkaufes
Verfahrensgang
LG Gießen (Entscheidung vom 29.12.2016; Aktenzeichen 5 O 235/16) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29.12.2016 - Az.: 5 O 235/16 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat von dem Beklagten Herausgabe eines Kraftfahrzeugs verlangt,
das der Beklagte von dem Autohaus B, Inhaber D (nachfolgend auch "Händler") gekauft hatte.
Zwischen der Klägerin und dem Händler besteht ein Rahmenvertrag zur Finanzierung von Gebrauchtwagen, in dem unter anderem unter B) 6 a) aa) (1) die Stellung von Sicherheiten durch den Händler geregelt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7-11 d. A. verwiesen.
Der Beklagte erwarb aufgrund eines Kaufvertrags von dem Händler einen gebrauchten Pkw1 zu Eigentum. Als Halterin des Fahrzeugs wurde die Ehefrau des Beklagten in den Fahrzeugbrief eingetragen. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass der Händler die Laufleistung des Fahrzeugs falsch angegeben und möglicherweise den Kilometerzähler manipuliert hatte. Aus diesem Grunde erklärte der Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 11.5.2015 gegenüber dem Händler den Rücktritt vom Kaufvertrag. Daraufhin schlossen beide Seiten am 26.5.2015 eine schriftliche Rückabwicklungsvereinbarung. Darin wurde unter anderem geregelt, dass das Autohaus den Fahrzeugbrief für den Pkw1 abholen und an das finanzierende Bankinstitut übersenden werde. Nach Kreditfreigabe werde der vereinbarte Rückzahlungsbetrag von 18.400 EUR auf ein Konto des Beklagten überwiesen. Sobald der Rückzahlungsbetrag und die Kosten von 1.100,51 EUR für außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte des Beklagten eingegangen seien, werde das Autohaus B ein zur Verfügung stellt Fahrzeug sowie den Pkw1 beim Beklagten abholen. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 57 d.A. Bezug genommen wird.
Unter dem 29.5.2015 stellte der Händler bei der Klägerin einen Kreditantrag über eine Kreditbetrag von 17.500 EUR (Bl. 20 d.A.) und übersandte dieser den Fahrzeugbrief, den er von dem Beklagten erhalten hatte. Die Klägerin überwies die Darlehensvaluta auf ein Konto des Händlers. Dieser zahlte an den Beklagten jedoch nur insgesamt 8.500 EUR.
Nachdem der Beklagte von der Klägerin die Herausgabe des Fahrzeugbriefs verlangt hatte, forderte diese ihrerseits den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeugs zum Zwecke der Verwertung auf. Der Beklagte lehnte dies ab.
Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte habe aufgrund der Rückabwicklungsvereinbarung gewusst, dass der Händler den Fahrzeugbrief benötige, um das Fahrzeug zur Sicherung des Darlehnsrückzahlungsanspruchs an sie zu übereignen. Zu dieser Übereignung habe der Beklagte den Händler ermächtigt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. den PKW Typ Pkw1 mit der Fahrgestellnummer ... herauszugeben;
2. an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 472,40 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.8.2016 zu erstatten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere die Ansicht vertreten, dass er Eigentümer des Fahrzeugs geblieben sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gemäß § 985 BGB . Die Beklagte habe sein von dem Händler erworbenes Eigentum an dem Fahrzeug weder an den Händler noch an die Klägerin verloren. Der Händler habe durch die Rückabwicklungsvereinbarung kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Der Beklagte habe sich lediglich dazu bereit erklärt, nach Eingang des vereinbarten Rückzahlungsbetrages von 18.400 EUR das Fahrzeug durch den Händler abholen zu lassen. Eine Auslegung der Rückabwicklungsvereinbarung ergebe, dass der Beklagte seine Rechte an dem Fahrzeug erst nach vollständiger Auszahlung der 18.400 EUR habe aufgeben wollen. Der Beklagte habe das Eigentum auch nicht dadurch verloren, dass der Händler das Fahrzeug der Klägerin zur Sicherung seiner Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag übereignet habe. Die in dem Kreditantrag enthaltene Erklärung des Händlers, er biete die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an, wirke nicht gegen den Beklagten. Der Händler habe schon keine Erklärung in fremdem Namen abgegeben. Darüber hinaus habe der Beklagte den Händler nicht bevollmächtigt, das Fahrzeug in seinem Namen an die Klägerin zu übereignen. Auch die Übergabe des Fahrzeugbriefs an den Händler zum Zwecke der Übersendung an die Klägerin stelle keine solche Bevollmächtigung dar. Auch wenn der Beklagte davon ausgegangen sein sollte, dass der Händler den Fahrzeugbrief zur Vorlage bei der Klägerin benötige, um eine Finanzierungszusage zu erhalten, stehe dies seinem ausdrücklich bekundeten Willen nicht...