Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückabwicklung teilfinanzierter Kommanditbeteiligung an geschlossenem Medienfonds
Normenkette
BGB §§ 355, 357-358, 491
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen 2-28 O 277/13) |
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 8.764,80 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.830,80 EUR seit 30.11.2013 bis 31.12.2015 und aus 8.764,80 EUR seit dem 01.01.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der A GmbH & Co. KG.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 2) gegenüber dem Kläger keinerlei Zins- und Tilgungsforderungen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Finanzierung der in Ziff. I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung resultieren, zustehen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) sich mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Abtretung der Rechte aus der in Ziffer I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten der Berufung. Die Entscheidung über die Kosten in erster Instanz ist dem Schlussurteil in erster Instanz vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die teilweise Rücknahme der Berufung hat insoweit den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
Der Gegenstandwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich - nach teilweiser Berufungsrücknahme hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs - gegen die Abweisung seiner gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage auf Rückabwicklung der teilfinanzierten Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Medienfonds "A GmbH & Co. KG" (im Folgenden: A KG) infolge des Widerrufs der damit verbundenen Finanzierungsvereinbarung.
Der Kläger ist selbständiger Innenarchitekt und hat sein Vermögen seit den 90er Jahren immer wieder in geschlossene Fonds investiert. Ende 2004 ließ sich der Kläger in der Filiale der Beklagten zu 1) - einer großen Bank - hinsichtlich einer Beteiligung an dem streitgegenständlichen Medienfonds A KG beraten.
Die A KG investiert nach dem im November 2004 aufgelegten Prospekt (Anlage K 2, Anlagenband Kl. V.) das Beteiligungskapital (abzüglich der Vertriebs- und Verwaltungskosten) über einen Lizenznehmer (B) in die Produktion und Vermarktung von Fernsehfilmen. Zur Finanzierung der Investition in die Produktion von Fernsehfilmen sollte das Gesellschaftskapital der A KG durch Aufnahme neuer Gesellschafter als Treugeber über die Treuhandkommanditistin C GmbH (im Folgenden: C GmbH) um 50.000,- EUR erhöht werden.
Die neuen Gesellschafter sollten ihre Beteiligung zu einem Anteil von 37,9 % finanzieren über die anteilige Schuldübernahme einer durch die Kommanditistin D GmbH begebenen und durch die Beklagte zu 2) jeweils in Höhe des Anteils von 37,9 % angekauften Namensschuldverschreibung.
Der Gesellschaftsvertrag der A KG enthält dazu unter Ziff. 4 Abs. 2b) folgende Regelung (S. 73 Prospekt):
"Der Restbetrag in Höhe von 37,9 % der Pflichteinlage wird als Sacheinlage in folgender Weise am 28.12.2004 erbracht: Die D GmbH begibt eine Namensschuldverschreibung über einen Betrag mindestens in Höhe von 37,9 % der Summe der jeweils bis zum 20.12.2004, 24.00 Uhr durch den Treugeber gezeichneten Treuhandeinlagen. Im Wege der Teilvertragsübernahme übernimmt jeder einzelne Treugeber als persönliche Schuld eine Teilverpflichtung an der Namensschuldverschreibung und erlangt den anteiligen Darlehensauszahlungsanspruch, den er direkt an die Gesellschaft abtritt. (...)"
Der Kläger unterzeichnete am 09.11.2004 über die Beklagte zu 1) folgende "Beitrittserklärung", die die C GmbH am 18.11.2004 annahm:
"Ich beauftrage und bevollmächtige die C GmbH, in Ihrem Namen, aber für meine Rechnung, eine Kommanditeinlage ("Treuhandeinlage") in Höhe von 15.000,- EUR an der A KG zu begründen.
Von meiner oben genannten Treuhandeinlage habe ich gegenüber der C GmbH einen Teilbetrag von 62,1 % als Bareinlage, einen Teilbetrag von 37,9 % als Sacheinlage durch Abtretung eines von mir teilweise erlangten Auszahlungsanspruchs aus einer von der D GmbH begebenen und von der ... bank [im Folgenden: Beklagte zu 2] angekauften Namensschuldverschreibung zu leisten. (...)
2. Zur Leistung meiner Sacheinlage (...) beauftrage und bevollmächtigte ich die C GmbH unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und der Berechtigung, Untervollmacht zu erteilen, für mich mit der Beklagten zu 2) zum 28.12.2004 die Übernahme eines Teilbetrages (Schuldübernahme) aus der von der D GmbH begebenen und von der Beklagten zu 2) angekauften Namensschuldverschreibung zum Nennbetrag von 5.685,- zu bewirken.
Meine gemäß Übernahmevertrag (...) mit der Schuldübernahme erworbenen Darlehensauszahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) trete ich hiermit zur Erfüllung des abgetretenen Anspruchs auf Leistung der Sachanlage an die A KG...