Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des Widerrufsrechts
Normenkette
BGB § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1; BGB a.F. § 358 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.06.2016; Aktenzeichen 35 O 13671/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 20.06.2016, AZ: 35 O 13671/15, aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 59.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung einer Fonds-Beteiligung nach Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung dieser Beteiligung.
Mit Beitrittserklärung vom 21.3.2005 (Anlage K 4) beteiligte sich der Kläger als mittelbarer Kommanditist am "B. Flottenfonds" mit einer Gesamtzeichnungssumme in Höhe von 100.000,00 EUR zuzüglich 1 % Agio. Dieser Beitrittserklärung lag eine Widerrufsbelehrung bei (Anlage K 7), deren Kenntnisnahme der Kläger am gleichen Tag unterschriftlich bestätigte.
Zur Finanzierung der vorgenannten Beteiligung schlossen die Parteien, sowie auf Seite des Klägers auch dessen Ehefrau, am 16.03.2005 einen Kreditvertrag (Anlage K 5). Die Beklagte gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau einen Kredit in Höhe von 101.000,00 EUR bei einem Zinssatz von 5,50 % p. a. Die Ausreichung des Darlehensbetrags sollte durch direkte Auszahlung auf das Konto der Beteiligungsgesellschaft erfolgen. Hierbei war eine erste Rate in Höhe von 60 % der Beteiligungssumme zuzüglich Agio und eine zweite Rate in Höhe von 40 % vorgesehen. Dieser Kreditvertrag enthielt keine gesonderte Widerrufsbelehrung.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 16.9.2005 von der Treuhänderin zur Einzahlung der ersten Rate der nominalen Beteiligungssumme im Umfang von zunächst 61.000,00 EUR aufgefordert worden war, leitete er diese Aufforderung absprachegemäß am 8.10.2005 an die Beklagte zur Begleichung an die Treuhänderin weiter (Anlage K 8).
Bereits Ende November 2005 zahlte der Kläger der Beklagten die erste Rate zurück (Anlage K 9). Die restliche Darlehensvaluta wurde von der Beklagten nicht mehr ausgeschüttet, da der Kläger die Zahlungen selbst leisten konnte (Anlage K 10).
Auf Zinszahlungen verzichtete die Beklagte.
Während der Laufzeit des Fonds erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 42.000,00 EUR.
Mit Schreiben vom 15.7.2015 erklärte der Kläger den Widerruf des Kreditvertrages (Anlage K 11).
Der Kläger trug vor, der Kreditvertrag vom 16.03.2005 sei ein Verbraucherdarlehen gewesen und sein Widerruf dieses Vertrages daher gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F., § 355 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. wirksam. Die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, da der Kreditvertrag keine Widerrufsbelehrung enthalten habe und die Widerrufsbelehrung zum Beitritt (Anlage K 7) unzureichend sei. Der Widerruf sei auch noch nicht verwirkt.
10. Da mit der Darlehensvaluta ursprünglich seine Beteiligung am "B. Flottenfonds" hätte finanziert werden sollen, handle es sich bei dem Kreditvertrag und der Fondsbeteiligung um verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB a.F.
11. Gemäß § 358 Abs. 2 BGB a.F. sei der Kläger mit seinem Rücktritt vom Darlehensvertrag an den Beteiligungsvertrag nicht mehr gebunden und könne seine hierauf erbrachten Leistungen zurückfordern. Anspruchsgegner sei auch insoweit gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. die Beklagte als Darlehensgeberin.
12. Der Kläger beantragte daher, die Beklagte zur Zahlung von 59.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, Zug um Zug gegen die Abgabe eines Angebotes auf Abtretung seiner Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung mit einem Nennwert von 100.000,00 EUR, sowie festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme dieses Angebots im Verzug sei.
13. Die Beklagte beantragte Klageabweisung.
Die Beklagte war der Meinung, dass die der Beitrittserklärung beigefügte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und ausreichend gewesen sei. Im Übrigen liege kein verbundener Vertrag vor. Hiergegen spreche schon die fehlende Parteiidentität. Zumindest habe der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt.
15. Wegen des Sachverhalts und der Anträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand der Entscheidung des LG vom 20.06.2016 (Bl. 133/137 d.A.) Bezug genommen.
16. Das LG hat die Klage antragsgemäß zugesprochen. Es liege ein Verbraucherdarlehensvertrag vor, der mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB a.F. bilde. Der Kläger habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weshalb Anspruch auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung gegen die Beklagte bestehe.
17. Das nach § 495 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Darlehensvertrages bestehende Wider...