Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 13.06.1985; Aktenzeichen 3 O 460/84) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Juni 1985 verkündete Urteil des Landgerichts in Gießen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 14.000,– DM nebst 10 % Zinsen seit dem 16.8.1984 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 43 % und der Beklagte zu 57 % zu tragen, mit Ausnahme der im zweiten Rechtszug angefallenen gerichtlichen Verfahrens- und außergerichtlichen Prozeßgebühren, die der Klägerin zu 67 % und dem Beklagten zu 33 % zur Last fallen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 21.000,– DM, für den Beklagten 28.000,– DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Mietverhältnisses über Gewerberäume auf einem im Eigentum der Klägerin stehenden Hausgrundstück, das deren Vater, der 1983 verstorbene …, 1973 mit dem Beklagten begründet hatte und das zum 31. Mai 1984 einverständlich beendet wurde.
In der ersten Zeit des Mietverhältnisses hatte der Beklagte das Objekt, in dem zuvor ein Lebensmittelgeschäft betrieben worden war, zu einem Cafe umgebaut. Als eine Einigung der Parteien über eine von ihm zu Ende des Mietverhältnisses geforderte Abstandszahlung nicht zustande kam, baute der Beklagte verschiedene Gegenstände aus, mit denen er die Mieträume versehen hatte. Das Objekt, für das der Beklagte zuletzt monatlich 700,– DM gezahlt hatte, ist mittlerweile anderweitig zum Betrieb eines Friseursalons für einen Monatsmietzins von 800,– DM weitervermietet.
Unter Bezugnahme auf ein am 4. Juli 1984 erstelltes Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen … (2 H 107/84 AG Büdingen) hat die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen, zur Beseitigung des von dem Beklagten in den Mieträumen angerichteten Schadens sei ein Betrag von ca. 35.000,– DM erforderlich. Allein für den Einbau einer neuen Heizungsanlage und Weißbinderarbeiten seien Materialkosten in Höhe von ca. 6.000,– DM bzw. 3.000,– DM entstanden, darüber hinaus seien für Fußboden- und Elektroarbeiten weitere Beträge in Höhe von 4.400,82 DM und 7.753,82 DM aufgewendet worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 35.000,– DM nebst 10 % Zinsen seit dem 16.8.1984 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, er sei zur Entfernung der eingebrachten Gegenstände berechtigt gewesen und könne jedenfalls nicht auf Wiederherstellung des erst von ihm geschaffenen Zustandes in Anspruch genommen werden. Im übrigen hat der Beklagte bestritten, daß der Klägerin ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei.
Für den Fall, daß die Klageforderung gleichwohl begründet sei, hat der Beklagte hiergegen mit Erstattungsansprüchen wegen der von ihm im Einvernehmen mit dem Vermieter für das Mietobjekt erbrachten Aufwendungen die Aufrechnung erklärt und hierzu vorgetragen, diese erreichten einen Betrag von ca. 80.000,– DM, wovon der Klägerin infolge der in den Mieträumen verbliebenen Investitionen eine Wertsteigerung des Anwesens um mindestens 35.000,– DM zugeflossen sei.
Nach Beweisaufnahme durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen … zur Höhe der für die einzelnen Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Kosten hat das Landgericht mit am 13. Juni 1985 verkündetem Urteil den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei im Umfang der Schadensfeststellung des Sachverständigen … der Klägerin als Erbin des Vermieters zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Mieträume in einem nicht vermietungsfähigen Zustand zurückgelassen habe. Bei der Schadensberechnung müßten die Höhe der von der Klägerin tatsächlich aufgewendeten Instandsetzungskosten und diesbezügliche Leistungen des neuen Mieters außer Betracht bleiben, im übrigen sei der Beklagte gegenüber einer Wiederherstellung des alten Zustandes sogar noch finanziell begünstigt. Wenn der Ersatzpflicht auch nicht das Einverständnis des Vermieters mit dem Umbau entgegenstehe, so werde hierdurch doch der zur Aufrechnung gestellte Verwendungsersatzanspruch ausgeschlossen.
Gegen das ihm am 22. Juli 1985 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7. August 1985 Berufung eingelegt, die er am 17. September 1985 begründet hat.
Er bestreitet die sachliche Berechtigung der Klägerin im Hinblick darauf, daß seit 1981 auf dem fraglichen Grundstück ein Nießbrauch zugunsten des mittlerweile verstorbenen … und seiner Ehefrau … eingetragen sei, und wiederholt zur Klageforderung im übrigen erläuternd sein erstinstanzliches Vorbringen. Zu den aufgerechneten Gegenansprüchen trägt der Beklagte vor, aus der mit dem Vermieter getroffenen Absprache ergebe sich kein Ausschluß einer Abgeltung der nunmehr auf ca. 85.000,– DM bezifferten Umbaukosten. Nur aufgrund der von ihm durchgeführten Baumaßnahmen habe das Objekt als Friseursalon weiterverm...