Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangelhafte Montage einer Photovoltaik-Anlage auf Wohnhaus

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 13.06.2016; Aktenzeichen 4 O 1195/15)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13.06.2016 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 7.800,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 11.02.2016 zu zahlen;

2. an den Kläger einen Vorschuss in Höhe von 7.156,720 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird wie folgt festgesetzt:

  • auf 31.055,96 EUR bis zum 31.01.2019,
  • auf 15.781,20 EUR ab 01.02.2019
 

Gründe

I. Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 31.055,96 EUR in Anspruch genommen, der die Kosten für die Neuerstellung der Photovoltaikanlage (13.439,56 EUR), die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in der Garage (7.156,72 EUR) und die Sanierung des Garagendaches (10.459,68 EUR) umfasst.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem im Mai 2012 geschlossenen Vertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Garagendach des klägerischen Hausanwesens verletzt. Hierzu hat er behauptet, die Mitarbeiter der Beklagten hätten bei der Kabeldurchführung durch die Betondachsteine durch fehlerhafte Montage eine Ursache dafür gesetzt, dass Niederschlagswasser ungehindert habe in das Garageninnere dringen können. Sie hätten auch die Unterspannbahn, die der Ableitung von Nässe vom Dach gedient habe, durchgetreten.

Der Beklagten sei auch vorzuwerfen, dass sie keine Bedenken gegen die Anbringung der Photovoltaikanlage auf der sanierungsbedürftigen und vom Neigungswinkel her ungeeigneten Garage angemeldet habe.

Die Beklagte hat behauptet, der Wasserschaden sei allein durch die im Gutachten des Sachverständigen A vom 27.10.2013 im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Stadt2 (Az.: ...) festgestellten baulichen Mängel der Garage verursacht. Der Folienverband der Unterspannbahn sei durch Alterungsprozesse bei Montage der Photovoltaikanlage bereits aufgelöst gewesen.

Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hanau vom 13.06.2016 (Az.: 4 O 1195/15) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Sanierung von Feuchteschäden in der Garage und für die Erneuerung der Dachkonstruktion scheitere daran, dass es sich um Mangelfolgeschäden handele. Ein Anspruch auf Kostenvorschuss für die Erneuerung der Photovoltaik-Anlage aus § 637 Abs. 3 BGB scheitere an der fehlenden Darlegung ihrer Mangelhaftigkeit. Für den - bestrittenen - Vortrag, die Unterspannbahn sei bei der Montage der Photovoltaik-Anlage von den Mitarbeitern der Beklagten mehrfach durchgetreten worden, habe der Kläger kein taugliches Beweisangebot unterbreitet. Zudem habe die Unterspannbahn aufgrund von Alterungsprozessen sowieso ausgetauscht werden müssen. Hinsichtlich der fehlerhaft vorgenommenen Kabeldurchführung durch die Dachziegel fehle es an der gemäß § 637 Abs. 1, 3 BGB an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung. Aus dem Auftrag zur Errichtung der Fotovoltaik-Anlage resultiere keine Nebenpflicht zur Beratung über geeignete Abdichtungsmaßnahmen. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 633 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB scheitere jedenfalls daran, dass ein Schadensfall nicht schlüssig vorgetragen worden sei. Dass der Kläger im Herbst 2012 erstmals Feuchtigkeitseintritt in der Garage festgestellt habe, lasse noch keinen Rückschluss darauf zu, dass der Nässeeintritt auf den Arbeiten der Beklagten beruhe. Insbesondere habe der Kläger sich nicht in gebotener Weise inhaltlich mit dem Privatgutachten des Sachverständige A und dessen Annahme auseinandergesetzt, dass bauliche Mängel zum Wassereintritt geführt hätten.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Klageantrag zunächst in voller Höhe weiterverfolgt hat. Auf den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 17.12.2018 hat der Kläger, der das Dach zwischenzeitlich hatte neu eindecken lassen, seinen Klageantrag teilweise auf Kostenerstattung umgestellt. Hinsichtlich der Beseitigung von Nässeschäden in der Garage hat der Kläger an seinem Kostenvorschussbegehren festgehalten.

Der Kläger hat mit der Berufung zunächst beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13.06.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.055,96 EUR nebst außergerichtlicher Kosten in Höhe ...

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