Entscheidungsstichwort (Thema)
Tierkauf. Sachmangel. kissing-spines. Pferd
Normenkette
BGB § 476
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.12.2008; Aktenzeichen 2-4 O 201/08) |
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2008 - 2/4 O 201/08 - wird abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5.3.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes "X" (Lebensnummer DE ...) sowie Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses und der Eigentumsurkunde.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 2 näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe zuvor leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.
Der Beklagte hatte das im Jahre 2002 geborene Pferd Namens X 2 "mit der Lebensnummer DE ..." zum Preis von 19.000,-- € im Internet angeboten, wonach es sich um ein Pferd der Rasse Hannoveraner, Wallach mit einem Stockmaß von 173 cm handelte. Das Pferd befand sich damals in Stadt1 bei .../... (vgl. Bl. 11 d.A.). Die Klägerin zeigte Interesse an diesem Pferd und fuhr deshalb am 13.8.2006 zu der Beklagten nach Norddeutschland, um das Pferd zu besichtigen und auch selbst Probe zu reiten. Der Tierarzt Dr. A führte am 25.8.2006 in Gegenwart der Parteien eine sogenannte Ankaufsuntersuchung durch (vgl. Bl. 104 d.A.) und gab im Wesentlichen in dem Protokoll über die Untersuchung des Pferdes bei allen von ihm untersuchten Stellen am Pferd die Bemerkung "ohne besonderen Befund" an. Am 25.8.2006 kam es sodann zu dem Abschluss eines Kaufvertrages mit Ankaufsuntersuchung (vgl. Bl. 12/13 d.A.) wonach die Klägerin das Pferd zu einem Preis von 14.000,-- € kaufte und es im Kaufvertrag heißt, dass abgesehen von den oben im einzelnen unter 1) aufgeführten Beschaffenheitsmerkmalen, das Pferd verkauft wie besichtigt wird und ggf. Probe geritten wurde. Des Weiteren ist geregelt, dass weitere Vereinbarungen oder Anpreisungen irgendwelcher Beschaffenheitsmerkmale, Eigenschaften oder Verwendungszwecke - mündlicher oder schriftlicher Art - nicht getroffen sind und/oder nicht Inhalt dieses Vertrages sind. Die Übergabe des Pferdes fand sodann am selben Tage statt.
Die Klägerin stellte sodann am 11.12.2006 bei der tierärztlichen Klinik für Pferde in Stadt2 das Pferd vor und der Fachtierarzt für Pferde Dr. B nahm die Untersuchung vor. In einem Schreiben vom 22.10.2007 an die Klägerin (vgl. Bl. 14 d.A.) teilte der Tierarzt der Klägerin mit, dass "an der Longe sowohl auf der rechten als auch auf der linken Hand eine undeutliche, geringgradige gemischte Lahmheit hinten links sichtbar war".
Des Weiteren kam er zu dem Ergebnis, dass beim Vorreiten der Wallach auf der linken Hand auf der gebogenen Linie eine undeutliche geringgradige gemischte Lahmheit hinten links sich zeigte. Schließlich kam er zu dem Ergebnis, dass die Beweglichkeit des Halses sowohl nach rechts als auch nach links sich eingeschränkt darstellte. Diese Untersuchung hatte am 11.12.2006 stattgefunden. Die Klägerin ließ sodann das Pferd weiterhin am 31.1./1.2.2007 in der Pferdeklinik Stadt3 untersuchen. Der Fachtierarzt für Pferde C nahm eine Untersuchung vor und teilte sein Ergebnis in einem Schreiben an die Klägerin am 5.2.2007 (Bl. 15/16 d.A.) mit. Dabei war das Pferd auf hartem Boden in der Halle vorgestellt worden und sodann durch die Klägerin geritten worden. Der Tierarzt kam zu dem Ergebnis, dass er an der Hand eine Stützbeinlahmheit Grad 2 (0-5) hinten links diagnostizierte, jedoch unter dem Reiter keine offensichtliche Lahmheit festzustellen war, gleichwohl das Pferd wenig ausbalanciert lief. Er kam zu dem Schlussergebnis, dass gemäß den Untersuchungsbefunden von schmerzhaften Prozessen im oberen Halswirbelsäulenbereich und in der distalen linken Hintergliedmaße ausgegangen werden müsse. Die Reitbarkeit des Pferdes war nach seiner Meinung zum Zeitpunkt der Untersuchung deutlich eingeschränkt.
Darüber hinaus fand am 28.2.2007 durch den Tierarzt Dr. D eine Magnetresonanztomographie bezüglich des linken distalen Fesselbeins statt. Darüber gibt es jedoch keine schriftlichen Aufzeichnungen. Die Klägerin teilte am 14.3.2007 dem Beklagten mit, dass das Pferd mangelhaft sei, sie jedoch auf einer Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht bestünde, wenn die Parteien sich über eine Herabsetzung des Kaufpreises einigen könnten (vgl. Bl. 17/18 d.A.). Mit Schreiben vom 21.3.2007 (Bl. 19/20 d.A.) ließ der Bevollmächtigte des Beklagten mitteilen, dass eine Rückabwicklung nicht in Betracht käme, weil die am 31.1./1.2.2007 durch den Tierarzt erhobenen Befunde zum Ze...