Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 5 O 155/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag über den Kauf des Pferdes "Y" in der Hauptsache die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 17.000 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Wallachs, die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.063,29 EUR, von denen nach rechtskräftig gewordener teilweiser Klageabweisung jetzt noch 2.988,68 EUR Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, sowie die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Pferdes in Verzug befindet und verpflichtet ist, ihm auch die weiteren notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Im Verlaufe des Jahres 2012 setzte sich der Kläger, der ein Pferd für den Freizeitgebrauch erwerben wollte, das von seiner Ehefrau, der Zeugin X, geritten und auf Vielseitigkeitsturnieren eingesetzt werden sollte, mit der Beklagten in Verbindung. Bei der Beklagten handelt es sich um eine gewerbliche Anbieterin von Sport- und Vielseitigkeitspferden. Die dem Kläger und seiner Ehefrau u.a. das damals fünfjährige Pferd "Y" vorstellte. Am 10.12.2012 wurde das Pferd zunächst durch eine Mitarbeiterin der Beklagten vorgeritten; anschließend nahm die Ehefrau des Klägers einen Proberitt vor, bei dem sich eine unstete Anlehnung auf der linken Hand zeigte, was die Ehefrau des Klägers und der Kläger auf das noch junge Alter des Pferdes und den Umstand zurückführten, dass Pferd und Reiterin noch nicht miteinander vertraut waren.
Unter dem 11.12.2012 schlossen die Parteien über das Pferd einen schriftlichen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 17.000 EUR. Unmittelbar vor dem Kauf fand keine Ankaufsuntersuchung statt. Der Kaufvertrag nimmt vielmehr Bezug auf eine vom Tierarzt Dr. O am 21.09.2012 durchgeführte röntgenologische und klinische Untersuchung des Pferdes und die dazu gefertigten Protokolle, die gem. § 7 die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses darstellen. Auf den Inhalt der Protokolle wird verwiesen (Bl. 20 f. d.A. - Anlage K1). In § 3 heißt es unter der Überschrift "Beschaffenheitsvereinbarung" u.a.:
Gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes: Die Parteien vereinbaren als Beschaffenheit den bei Übergabe bestehenden Gesundheitsstatus, der sich aus dem Untersuchungsprotokoll des Tierarztes (...) ergibt.
Das Ergebnis in Form der objektiven Befunderhebung stellt die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes zum Zeitpunkt der Übergabe dar. Darüber hinausgehende tierärztliche Befunderhebungen und/oder -prognosen sind nicht Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung.
Die Parteien sind sich einig, dass über die im tierärztlichen Untersuchungsprotokoll verzeichneten Untersuchungen hinausgehende Untersuchungen möglich sind. Sofern der Käufer keine oder keine weitergehende Untersuchung des Pferdes wünscht, vereinbaren die Parteien, soweit der Gesundheitszustand über das Spektrum der Kaufuntersuchung hinausgehend betroffen ist, einen unbekannten und deshalb unwägbaren Gesundheitszustand als vertragliche Beschaffenheit."
Im Übrigen wird auf den Inhalt des Kaufvertrages Bezug genommen (Bl. 12 ff. d.A. - Anlage K1).
Nachdem die Beklagte dem Kläger das Pferd "Y" am 11.12.2012 übergeben hatte, zeigte sich nach wie vor eine unstete Anlehnung. Darüber hinaus traten etwa vier Wochen nach Übergabe mit Beginn der Versammlungsarbeit erstmals auch Taktschwierigkeiten auf. Als sich zudem Lahmheiten am linken Vorderbein zeigten, stellte der Kläger das Pferd dem Tierarzt Dr. P vor, der das Pferd seit dem 21.03.2013 in seiner Behandlung hatte. Dieser stellte bei der Erstuntersuchung fest, dass die Beugung des (linken) Fesselgelenkes etwas schmerzhaft, aber ansonsten unauffällig gewesen sei. Auch anästhesiologisch stellte der Tierarzt Dr. P am 03.04.2012 eine teilweise Schmerhaftigkeit des (linken) Fesselgelenkes fest, ohne dass er jedoch röntgenologisch besondere Befunde erheben konnte. Darüber hinaus diagnostizierte der Tierarzt Dr. P nach einer Röntgenkontrolle der Halswirbelsäule eine mittelgradige Verknöcherung des Nackenbandansatzes. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Befundung wird auf dessen Krankenbericht vom 23.05.2013 Bezug genommen (Bl. 21 - Anlage K2).
Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag erfolglos unter Fristsetzung bis zum 31.05.2013 zur Nacherfüllung aufgefordert hatte, ließ er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03...