Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.03.1987; Aktenzeichen 2/18 O 98/87) |
Tenor
Das Urteil des Landgerichts wird abgeändert.
Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die Geschäftsräume … 6000 Frankfurt am Main Dritten zum Verkauf von Damenoberbekleidung im Stil einer „Boutique für junge Mode” (Textilien aller Art) und Accessoires wie Gürtel, Schals oder Modeschmuck, zu überlassen.
Die Verfügungsbeklagten werden ferner verurteilt, der … zu untersagen, als Hauptmieter die Geschäftsräume im Hause … in 6000 Frankfurt am Main an Dritte zum Verkauf von Damenoberbekleidung im Stil einer „Boutique für junge Mode” (Textilien aller Art) und Accessoires wie Gürtel, Schals oder Modeschmuck, unterzuvermieten.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Verfügungsbeklagte zu 2), die die Tochter der Verfügungsbeklagten zu 1) ist, hat das Alleineigentum an den Grundstücken … und … in Frankfurt am Main. Die Beklagte zu 1) hat einen Nießbrauch von 9/10 an beiden Grundstücken.
Gemäß schriftlichem Vertrag vom 10. 4. 1979 ist die Klägerin seit dem 1. 1. 1980 Mieterin eines Ladenlokals auf dem Grundstück …. Sie verkauft dort jugendliche Damenoberbekleidung in der unteren bis mittleren Preisklasse. Der Vertrag ist bis zum 31. 12. 1991 abgeschlossen und enthält ein Vormietrecht für weitere fünf Jahre zu Gunsten der Klägerin.
In dem selben Gebäude, aber auf dem grundbuchrechtlich selbständigen Nachbargrundstück … betreibt die Firma … in dem seit 1. 1. 1978 gemieteten Ladenlokal ein Schuhgeschäft. Dieses Mietverhältnis endet am 31. 12. 1987 und enthält ebenfalls ein Vormietrecht für weitere fünf Jahre. Beide Verträge erlauben den Mietern eine Untervermietung.
Die Klägerin bemühte sich im August 1985 bei den Beklagten darum, ab 1988 die z. Zt. von der … – benutzten Räume zusätzlich anzumieten. Sie bot dabei eine Monatsmiete von 50.000,– DM. Zu einem Abschluß zwischen den Parteien kam es nicht.
Im Zuge von Gesprächen mit der … erfuhr die Klägerin im Februar 1987, daß die Beklagten jedenfalls ab 1988 die betreffenden Räume an die Firma … … vermietet hat. Die … hat zu Gunsten der Firma … auf ihr Vormietrecht verzichtet. Die Firma … vertreibt Waren, die jedenfalls zum Teil Konkurrenzprodukte zu dem Sortiment der Klägerin darstellen.
In einem Teil der bisher von der … benutzten Räume verkauft bereits jetzt eine … jugendliche Damenoberbekleidung.
Die Klägerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verbot gegen die Beklagten dahin beantragt, daß in den betreffenden Geschäftsräumen ein Ladenlokal zum Verkauf von Damenoberbekleidung eingerichtet wird. Zur Begründung hat sie vorgetragen, angesichts der Gleichartigkeit des Warenangebots und der teilweise niedrigeren Preise der … sei mit erheblichen Wettbewerbsnachteilen zu rechnen. Auch ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag zwischen den Parteien dürften die Beklagten das Ladenlokal im selben Gebäude nicht an einen Konkurrenten vermieten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die Geschäftsräume des Hauses … in 6000 Frankfurt am Main Dritten zum Verkauf von Damenoberbekleidung im Stil einer „Boutique für junge Mode” (Textilien aller Art) und Accessoires wie Gürtel, Schals, Modeschmuck, zu überlassen, … für den Fall, daß die … als Hauptmieten der Beklagten die Geschäftsräume im Hause … in 6000 Frankfurt am Main untervermietet hat, den Beklagten aufzugeben, der … – den Verkauf von Damenoberbekleidung in diesen Geschäftsräumen durch Dritte zu untersagen.
Auf die Säumnis der Beklagten am 26. 3. 1987 hat das Landgericht durch Urteil am gleichen Tag den Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe ein Recht auf Konkurrenzschutz gegen die Beklagten nicht zu. Eine vertragliche Verpflichtung des Vermieters, den Mieter im selben Haus vor Konkurrenz zu schützen, bestehe im vorliegenden Fall nach den Umständen nicht. Entscheidend sei die besondere Lage der beiden Geschäftslokale auf der … in Frankfurt am Main als einer der größten Einkaufsstraßen im Bundesgebiet. Die Attraktion der Zeil liege gerade in der Konzentration ähnlicher Geschäfte auf engem Raum. Angesichts dieses Trends habe die Klägerin jederzeit damit rechnen müssen, daß in unmittelbarer Nähe ein Konkurrenzunternehmen eröffnet werde.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, das Landgericht habe den Konkurrenzschutz als nebenvertragliche Verpflichtung aus dem Mietverhältnis zu Unrecht verneint. Nach der Rechtsprechung des BGH bestehe auch innerhalb von Geschäftszentren in Stadtlagen der Schutz eines Mieter vor Konkurrenz jedenfalls im gleichen Hause. Nachteilige Verwechslungen seien unvermeidl...