Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngebäudeversicherung: Obliegenheitsverletzung bei nicht genutzten Gebäuden

 

Normenkette

VGB § 24 Ziff. 2b

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 31.08.2022; Aktenzeichen 9 O 156/22)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. August 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau, Az. 9 O 156/22, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Versicherungsleistungen anlässlich eines Wasserschadens geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des Einfamilienhauses Straße1 in Stadt1, das mit Vertragsbeginn 05. Februar 2020 als "ständig bewohntes Einfamilienhaus" im Rahmen einer Wohngebäude-Versicherung bei der Beklagten versichert ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (Versicherung1 VGB 2019) zugrunde.

Das Gebäude war zunächst vermietet. Zumindest in den Monaten Januar bis März 2021 stand es leer. Zum 01. April 2021 wurde es erneut vermietet.

Am 01. April 2021 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Wasserschaden in dem versicherten Haus. Im Auftrag des Klägers führte der Sachverständige A am 01. April 2021 einen Ortstermin durch. In seinem Gutachten vom 06. April 2021 dokumentierte er einen umfangreichen Wasserschaden im Erdgeschoss und Obergeschoss des Hauses und schätzte die Sanierungskosten auf netto 30.834,95 EUR.

Die Beklagte ihrerseits beauftragte den Sachverständigen B mit der Aufnahme des Schadens und der Feststellung der Schadensursache. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 30. April 2021 aus, der Kläger habe angegeben, der vorherige Mieter sei am 10. Oktober 2020 aus dem Haus ausgezogen. Er, der Kläger, sei seit dem 10. Oktober 2020 nicht mehr in dem Haus gewesen. Die Heizungsanlage sei von dem Kläger ausgeschaltet worden, die Heizungsrohre seien nicht entleert worden. Der Wasserschaden sei etwa um die Zeit des Einzugs der neuen Mieter entdeckt worden. Weiter hält der Sachverständige in seinem Gutachten fest, es sei davon auszugehen, dass die Leckage auf Frosteinwirkung in dem unbeheizten Gebäude zurückzuführen sei, wobei das Kupferrohr in der Außenwand des Badezimmers (1. OG) durch gefrorenes Heizungswasser aus dem Rohranschluss herausgedrückt worden sei.

Mit Schreiben vom 06. Mai 2021 lehnte die Beklagte eine Schadensregulierung aufgrund einer Leistungskürzung wegen schuldhafter vertraglicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers ab.

Der Kläger hat behauptet, das Gebäude sei bis Ende Dezember 2020 voll vermietet gewesen; der Auszug des Mieters sei erst Ende Dezember 2020 erfolgt. Das Gebäude habe veräußert werden sollen. Der mit der Vermarktung des Objekts beauftragte Makler C habe das Anwesen regelmäßig mehrfach in der Woche für Besichtigungen aufgesucht. Das Haus sei stets ausreichend beheizt gewesen. Die neuen Mieter seien bereits im März eingezogen bzw. hätten im März mit der Renovierung begonnen.

Es liege kein Frostschaden vor. Von Dezember 2020 bis März 2021 seien keine derartigen Temperaturen gewesen, die zu einem Frostschaden hätten führen können.

Die Beklagte hat behauptet, das Objekt habe ab dem 10. Oktober 2020 bis zum 01. April 2021 leer gestanden. Der Kläger habe die Heizung ausgestellt und - unstreitig - die wasserführenden Anlagen nicht abgesperrt und entleert. Der Wasserschaden sei durch einen Frostschaden eingetreten. Die Schäden im Erdgeschoss an der Außendecke unter dem Schlafzimmer sowie im Flur könnten nicht durch den Leistungswasseraustritt verursacht worden sein. Der Kläger habe vorsätzlich gegen § 24 Ziff. 1b) und c) VGB 2019 verstoßen und zudem den Frostschaden infolge des Nichtbeheizens nach § 81 Abs. 2 VVG grob fahrlässig herbeigeführt. Die Beklagte sei deshalb berechtigt, die Leistung bis auf Null zu kürzen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 150 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen seine Obliegenheiten aus § 24 Ziff. 1 b) und c) VGB verstoßen. Das Gebäude sei jedenfalls von Januar 2021 bis einschließlich März 2021 nicht genutzt worden. Dennoch habe der Kläger das Gebäude sowie die wasserführenden Anlagen und Leitungen mindestens seit dem Auszug der Mieter nicht kontrolliert. Dass der Makler nach den Behauptungen des Klägers wiederholt zur Besichtigung im Haus war, genüge der Kontrollpflicht des Klägers nicht. Darüber hinaus seien die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen nicht abgesperrt, entleert und entleert belassen worden. Dabei könne dahinstehen, ob tatsächlich Minusgrade bestanden hätten, da sich die Pflicht aus Ziff. ...

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