Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Risikoaufklärung hinsichtlich einer Anlageentscheidung durch ein Prospekt
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 (EuGH v. 25.10.2005 - Rs. C-229/04; v. 25.10.2005 - Rs. C-350/03, MDR 2006, 278).
Normenkette
pVV; c.i.c.; BGB § 823
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen 7 O 444/04) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 21.6.2005 verkündete Urteil des LG Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Kläger machen Ansprüche aus einem Darlehen geltend, das sie zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen zu Steuersparzwecken aufgenommen haben.
Nach vorangegangenen Verhandlungen in ihrer Wohnung gaben die Kläger am 5.12.1997 ein notarielles Kaufvertragsangebot zum Erwerb zweier Eigentumswohnungen in dem Mehrfamilienhaus ...-straße .../...-straße ... in O1 (Anlage K 1) ab. An dieses Angebot waren die Kläger zwei Wochen lang gebunden. Am 16.12.1997 nahm die Verkäuferin das Angebot an (Anlage K 2).
Ebenfalls am 16.12.1997 beantragten die Kläger bei der A., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen über 177.000 DM, das zu anfänglich effektiv 6,91 % verzinst und durch eine Buchgrundschuld an den beiden Wohnungen abgesichert werden sollte. Die Bank nahm das Angebot am 23.12.1997 an.
In der Folgezeit zahlten die Kläger auf das Darlehen insgesamt 38.516,52 EUR und erzielten aus den beiden Wohnungen Mieteinnahmen i.H.v. 13.060,32 EUR. Derzeit stehen aus dem Darlehenssvertrag noch 90.498,66 EUR offen.
Nachdem sie den Widerruf nach dem Hauswiderrufsgesetz erklärt haben, verlangen die Kläger mit der vorliegenden Klage Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen abzgl. der erzielten Mieteinnahmen (= 13.060,32 EUR) Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnungen, Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag i.H.v. 90.498,66 EUR bzw. hilfsweise Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Verbindlichkeiten mehr gegeben sind sowie Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz darüber hinausgehender Schäden aus dem Kaufvertrag über die Wohnungen verpflichtet sei.
Mit Urteil vom 21.6.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Gegen diese ihr am 30.6.2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 25.7.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 22.9.2005 am 19.9.2005 begründet.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags behaupten die Kläger, Kauf- und Darlehensvertrag beruhten auf den Verhandlungen in ihrer Wohnung. Sie sind der Auffassung, beide Verträge stellten ein verbundenen Geschäft dar, das Auftreten des Vermittlers sei auch der Beklagten zuzurechnen.
Die Kläger verfolgen ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Berufung ist zulässig, insb. an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Die Kläger können weder Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen noch Freistellung oder die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagte aus dem Darlehensvertrag bzw. von deren Schadensersatzpflicht verlangen.
Ein dahingehender Anspruch steht ihnen aus § 3 HTWG nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTWG abgeschlossen wurde, ob dies der Beklagten zugerechnet werden kann und ob der Vertrag eine unzureichende Belehrung enthielt, so dass die Widerrufsfrist bislang nicht abgelaufen ist. Auch wenn man dies zugunsten der Kläger als wahr unterstellt, folgt daraus kein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte.
Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs nach dem HTWG ist die Pflicht beider Vertragsparteien zur Rückgewähr des aus dem Vertrag erlangten (§ 3 HTWG). Zwar könnten die Kläger damit Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Raten verlangen, diesem eigenen Zahlungsanspruch stünde indes ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zzgl. marktüblicher Verzinsung entgegen. Diesen eigenen Rückzahlungsanspruch kann die Beklagte dem Zahlungsanspruch der Kläger entgegen halten (dolo-facit-Einrede).
Eine andere Form der Vertragsrückabwicklung ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts (§ 9 VerbrKrG). Danach wären der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag als Einheit zu betrachten, so dass die Kläger so zu stellen wären, als hätten sie...