Leitsatz (amtlich)
Die Haftung nach § 661a BGB trifft den aus der Sicht des Verbrauchers zu bestimmenden Versprechenden, also denjenigen, der ihm als für die Auskehr des Gewinns Verantwortlicher ggü. tritt (Anschluss an OLG Düsseldorf v. 22.12.2003 - I-6 U 171/02, OLGReport Düsseldorf 2004, 159 = DB 2004, 128; v. 23.5.2002 - 6 W 27/02, OLGReport Düsseldorf 2002, 310 [311]; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.12.2003 - 26 U 21/03).
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.08.2003; Aktenzeichen 2/26 O 82/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.8.2003 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen
- die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers dieser selbst zu 2/3, die Beklagte zu 1. zu 1/3,
- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) diese selbst,
- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erfüllung einer Gewinnzusage in Anspruch. Er erhielt am 23.2.2001 ein Schreiben unter dem Briefkopf "A. [Senat: die Beklagte zu 1)] präsentiert B ... [Senat: die frühere Firma der Beklagten zu 2)]", in dem ihm die "dringende Nachricht" übermittelt wurde, er habe "50.000 DM in bar gewonnen" und solle nunmehr umgehend den beiliegenden Auszahlungsschein zurück senden (Bl. 9 f. d.A.). Das tat der Kläger, und zwar an ein 'büro" der Beklagten zu 1) in C. Zu einer Auszahlung des Gewinns kam es nicht.
Der Kläger hat behauptet, der Gewinnmitteilung seien Produktinformationen der Beklagten zu 2) beigefügt gewesen, die die Beklagte zu 1) nur "vorgeschaltet" habe und deshalb für die Versendung "mitverantwortlich" sei.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Das LG hat nur der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage stattgegeben; jene sei Versenderin gewesen, nicht die Beklagte zu 2)
Die Beklagte zu 1) hat ihre Berufung gegen dieses Urteil vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Klage gegen die Beklagte zu 2) weiter. Er meint, aus der Abwicklung eines vergleichbaren Geschäfts mit einer Dritten folge, dass die Beklagte zu 2) die Versendung der Gewinnzusagen im eigenen Werbeinteresse "veranlasst" habe. § 661a BGB setze nicht voraus, dass der die Gewinnzusage abgebende Unternehmer sofort erkennbar werde.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 2) unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 25.564,59 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.5.2003 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das LG hat die Klage gegen die Beklagte zu 2) zu Recht abgewiesen, weil diese nicht passiv legitimiert ist.
A. In der Rechtsprechung ist bislang - soweit ersichtlich - nicht umstritten, dass die Haftung nach § 661a BGB den aus der Sicht des Verbrauchers zu bestimmenden Versprechenden trifft (vgl. OLG Düsseldorf v. 22.12.2003 - I-6 U 171/02, OLGReport Düsseldorf 2004, 159 = DB 2004, 128; v. 23.5.2002 - 6 W 27/02, OLGReport Düsseldorf 2002, 310 [311]; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.12.2003 - 26 U 21/03, unter II B 4. 2b der Gründe; also denjenigen, der ihm als für die Auskehr des Gewinns Verantwortlicher ggü. tritt vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 18.12.2003 - 26 U 21/03, unter II B 4. 2b der Gründe). Die dem Verbraucher nicht erkennbare und daher einen Rechtsschein nicht unmittelbar setzende "Veranlassung" einer Gewinnzusage reicht danach ebenso wenig aus wie ein wirtschaftliches Interesse an deren Versendung etwa zur Förderung des Absatzes eigener Produkte, für die mit der Zusage Werbematerial versandt wird. Eine andere Beurteilung mag allenfalls dann geboten sein, wenn der dem Kunden erkennbare Versprechende eine Fantasiebezeichnung des Warenanbieters darstellt.
B. Die streitgegenständliche Gewinnzusage ist aus der maßgebenden Sicht des Klägers von der Beklagten zu 1) abgegeben worden. Auch der Kläger hat dies so gesehen, was daraus erhellt, dass er seinen Auszahlungsschein an die Beklagte zu 1) gesandt hat. Diese existiert tatsächlich, wie ihre Beteiligung am Rechtsstreit gezeigt hat. Sonstige Umstände, die auf ein möglicherweise haftungsbegründendes "Vorschieben" der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) schließen ließen, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen.
C. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung bislang außer Streit ist und deshalb keiner Klärung durch den B...