Leitsatz (amtlich)
Berufsunfähigkeitsversicherung: Schlüssiger Klägervortrag zur Berufsunfähigkeit
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.10.2015; Aktenzeichen 2-23 O 351/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, ist ein Beruf1, begehrt von dem Beklagten Leistungen wegen behaupteter Berufsunfähigkeit.
Seit 1994 ist der Kläger, der damals bei der Bank1 AG beschäftigt war, ursprünglich über diese Arbeitgeberin bei dem beklagten Verein, einer überbetrieblichen Pensionskasse, zur Versicherung angemeldet.
Neben der angestellten Tätigkeit des Klägers bei der Bank1 AG gründete der Kläger am XX.XX.2007 das Einzelunternehmen "X" in Stadt1, das sich mit Anlagenbau im Meerwasserbereich und dem Import und der Zucht von X1 und F befasste und im Untergeschoss des Hauses des Klägers betrieben wurde. Der Kläger hatte bereits ungefähr 15 Jahre zuvor hobbymäßig begonnen, X1 zu züchten, um eine nachhaltige X1wirtschaft aufzubauen. Er hatte das Ziel, ab dem Jahr 2017 langfristig nur noch mit seinem Einzelunternehmen selbständig tätig zu sein und seine abhängige Tätigkeit vollständig aufzugeben. Vor dem Jahr 2011 machte er jedoch mit dem Einzelunternehmen Verluste, erstmals im Jahr 2011 erwirtschaftete er einen Gewinn von 8.434,- Euro.
Bereits zum 01.09.2009 hatte der Kläger die Bank1 AG verlassen und ein neues "vollzeitiges" Arbeitsverhältnis bei A GmbH als Leiter der IT (CIO) begonnen. Seit diesem Zeitpunkt führte er den Vertrag mit der Beklagten persönlich in seinem Namen als freiwillige Weiterversicherung fort. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 03.04.2009, K1 im Anlagenband, Bezug genommen. Im Jahr 2011 betrug das Einkommen des Klägers bei der A GmbH 123.523,- Euro. Sein Unternehmen X führte er daneben fort.
§ 15 Abs. 1 der für den Kläger maßgeblichen Versicherungsbedingungen der Beklagten im Tarif DA lautet:
"Im Falle von Berufsunfähigkeit hat der Versicherte ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf Rente. Als berufsunfähig ist derjenige anzusehen, der durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte unfähig ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Tätigkeit auszuüben. Berufsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Berufsfähigkeit um mehr als die Hälfte herabgesetzt ist."
In § 18 heißt es:
"1) Die Rente wird monatlich im Voraus an den Rentenempfänger oder dessen gesetzlichen Vertreter gezahlt. (...)
3) Wird der Antrag auf Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt, so beginnt die Rente mit dem ersten Tage des Antragsmonats. (...)"
Auf die Anlage B8, Bl. 96 ff., wird bezüglich der weiteren Versicherungsbedingungen Bezug genommen.
Am 13.01.2012 kam der Kläger bei dem Besuch eines B Großmarktes auf einer am Boden befindlichen "schmierigen" Substanz zu Fall, stürzte schwer und zog sich diverse Verletzungen an den Beinen zu. Er erlitt insbesondere an beiden Knien jeweils Verletzungen der Kniescheibe, des Meniskus und des Kreuzbandes, musste am rechten Knie zwei und am linken eine Operation über sich ergehen lassen, wobei Einschränkungen und Schmerzen fortbestanden. Er leidet seitdem an Bewegungseinschränkungen und Gangstörungen, kann nicht lange stehen oder sitzen und muss seine Beinposition häufig ändern, um Schwellungen und Schmerzen zu verhindern. Entsprechend kann er auch nur bis zu einer Stunde schmerzfrei mit dem Auto fahren. Hinsichtlich der Art der Verletzungen und ihren körperlichen Folgen wird auf Bl. 4 und 5 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger konnte sich verletzungsbedingt zunächst nicht um seine X1 kümmern. Am 28.01.2012 gingen alle X1 ein, da die Ehefrau des Klägers nicht in der Lage war, den richtigen Salzgehalt in den Becken zu wahren. Das Unternehmen X wurde eingestellt.
Am 10.12.2012 teilte die Ehefrau des Klägers, die Zeugin C, telefonisch dem Beklagten mit, dass ihr Ehemann einen Unfall erlitten habe und Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruche.
Die nacheinander übersandten Fragebögen füllte der Kläger am 10.04.2013 und am 07.05.2013 aus. Hinsichtlich des Inhalts und der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen B11, Bl. 122 ff., K19 sowie K20 im Anlagenband Bezug genommen.
Am 26.08.2013 übermittelte der Kläger dem Beklagten weitere Unterlagen, die die wirtschaftliche Entwicklung seines selbständigen Unternehmens betrafen (u.a. einen Businessplan, Gewinn...