Leitsatz (amtlich)
Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung über ein Squeeze-out.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.04.2008) |
Tenor
Die Berufungen der Kläger zu 20) bis 30) gegen das am 21.4.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. sowie die Berufungen der Kläger zu 21) bis 28) gegen das am 26.8.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben von den Gerichtskosten sowie von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Kläger zu 21) bis 28) jeweils 11 % und die Kläger zu 20), 29) und 30) jeweils 4 % zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Kläger und ihre Nebenintervenienten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom ...2.2007.
Auf einer Hauptversammlung der Beklagten am ...12.2005 wurde zu TOP 2 gem. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG beschlossen, die Aktien der übrigen Aktionäre der Beklagten (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin (die A - nunmehr firmierend als B) gegen Gewährung einer Barabfindung i.H.v. 80,37 EUR je Stückaktie (ohne Unterscheidung zwischen Vorzugsaktien und Stammaktien) zu übertragen (sog. Squeeze-out). U. a. gegen diesen Beschluss der Hauptversammlung vom ...12.2005 erhoben mehrere Aktionäre Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage. Mit Urteil vom 22.7.2008 (5 U 77/07) stellte der Senat fest, dass sich die Hauptsache erledigt habe.
Auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom ...2.2007 wurde zu TOP 5 die Bestätigung des Beschlusses zu TOP 2 der Hauptversammlung vom ...12.2005 (Squeeze-out) beschlossen. Des Weiteren wurde zu TOP 2 die Entlastung des Vorstands für den Zeitraum 1.7.2005 bis 30.6.2006, zu TOP 3 die Entlastung des Aufsichtsrats für den gleichen Zeitraum, zu TOP 4 die Wahl eines Abschlussprüfers, zu TOP 6 ein Bestätigungsbeschluss über die Änderung des Geschäftsjahres, zu TOP 7 eine Satzungsänderung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, zu TOP 8 die Wahl des Aufsichtsrats, zu TOP 9 die Nichtoffenlegung der Vorstandsvergütung und zu TOP 10 die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der C mit der Beklagten als herrschendem Unternehmen beschlossen.
Von zunächst 38 Klägern sowie 2 Streithelfern wurde die Beschlussfassung zu TOP 5 angegriffen. Teilweise richteten sich die Klagen zudem gegen die Beschlussfassungen zu TOP 2 bis 4 sowie 6 bis 10. Darüber hinaus haben einige Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses begehrt.
Einem Antrag auf Freigabe hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5 der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom ...2.2007 (Squeeze-out) hat der Senat mit Beschluss vom 5.11.2007 (5 W 22/07) stattgegeben. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde daraufhin am 12.11.2007 in das Handelsregister eingetragen.
Auf einer Hauptversammlung der Beklagten am 23.1.2008 wurden Bestätigungsbeschlüsse zu den Beschlüssen der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom ...2.2007 zu TOP 2 bis 10 gefasst.
Die Kläger zu 2 bis 8, 11, 12, 18, 31, 33, 35, 36 haben daraufhin noch vor der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, die Kläger zu 10, 14 und 19 - die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren - nach dieser ihre Klagen zurückgenommen. Die Kläger zu 21 bis 28 haben die Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 2 bis 10 der Hauptversammlung vom ...2.2007 geltend gemacht. Diese ergäbe sich aus der Bekanntmachung falscher Teilnahmebedingungen, einer Verletzung der Meldepflichten nach dem WpHG, einer Verletzung des Informationsrechts der Aktionäre sowie einer mangelbehafteten Verweigerung der Abwahl des Versammlungsleiters. Gegen die Beschlussfassung zu TOP 5 (Bestätigung des Squeeze-out) haben die Kläger zu 21 bis 28 geltend gemacht, dass aufgrund der konzernrechtlichen Konstellation ein Missbrauch des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre vorliege und der Sache nach gegen das Verbot des Erwerbs eigener Aktien verstoßen worden sei. Zudem hätten die Unterlagen zu dem Squeeze-out aktualisiert werden müssen, da dieses nur ex-nunc wirke. Des Weiteren sei der Jahresabschluss 2005/2006 nichtig. Es hätten unheilbare Anfechtungs- und Nichtigkeitsrügen hinsichtlich des Ausgangsbeschlusses vom ...12.2005 vorgelegen. Auch hätten die Vorzugsaktionäre ein Stimmrecht gehabt, welches - unstreitig - nicht gewährt wurde. Es habe kein ordnungsgemäßer Prüfungsbericht vorgelegen. Schließlich seien die Regelungen der §§ 327a ff. AktG verfassungs- und europarechtswidrig. Auch habe der Mehrheitsaktionär keinen Antrag auf einen Bestätigungsbeschluss gestellt und es seien Fragen der Aktionäre nicht beantwor...