Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen 2/2 O 141/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 2. Zivilkammer – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht vor Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Tatbestand
A.
Der heute 60jährige Kläger war am 27.04.1999 als Fahrer eines Firmen-Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt, als im Stop-and-go-Verkehr auf der F.straße in F. ein Lkw der Beklagten zu 1., der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, auf den Pkw auffuhr. Anknüpfend an dieses Unfallereignis begehrt der Kläger Schadensersatz. Er beklagt vor allem Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich, Schwindel- und Tinnitusbeschwerden, Vergesslichkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen und eine erhöhte Reizbarkeit, die insgesamt zu einer Berufsunfähigkeit geführt hätten.
Der Kläger arbeitete zuletzt als Ingenieur für ein Unternehmen für Industrieprodukte und technische Dichtungssysteme; als Außendienstmitarbeiter war er dort mit der Beratung von Kleinkunden und dem Vertrieb entsprechender Produkte seines Arbeitgebers im Bereich der Luftfahrt tätig.
Am Tage des Unfallereignisses bescheinigte der Durchgangsarzt dem Kläger eine „Blockierung der BWS, HWS-Distorsion, Kraniocephalgie” (Bd. I Bl. 21 GA). In der Berufgenossenschaftlichen Unfallklinik wurde darauf hin die Halswirbelsäule des Klägers geröntgt und eine Rücken- und Nackenprellung attestiert; in einem Bericht vom 29.04.1999 ging Prof. M. von einer distorsionellen HWS- und LWS-Verletzung aus, die sich auf vorbestehende Beschwerden aufgepfropft habe und zu einer Arbeitsunfähigkeit von einer Woche, jedoch zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit führe (zitiert nach Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12.12.2006, Aktenzeichen L 3 U 1139/02, Urteilsumdruck S. 2, Bd. II Bl. 482 der beigezogenen sozialgerichtlichen Akten). Die Chirurgen Dres. G. und B. beschrieben am 06.05.1999 nach erneutem Röntgen einen Zustand nach HWS-Distorsion und stellten dem Kläger weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 31.05.1999 aus (Bd. I Bl. 22 f GA). Nach einer Kernspintomographie der HWS des Klägers beschrieb Dr. S. unter dem 11.05.1999 degenerative Veränderungen an der unteren Halswirbelsäule, verneinte indes frische unfallbedingte Schäden der HWS (Bd. I Bl. 281 der SG-Akten). Der Kläger war zunächst vom 27.04.1999, dem Unfalltag, bis zum 31.05.1999 und vom 23.07. bis 30.07.1999 krankgeschrieben; im Oktober 2000 wurde er erneut krankgeschrieben. Im Jahr 2001 arbeitete er ab September wieder zeitweise und ab November wieder voll. Im Januar 2002 ging er seiner Arbeit nicht mehr nach und schied zum 31.10.2002 aus dem Unternehmen aus.
Hinsichtlich von Vorschäden ist unstreitig, dass der Kläger bereits lange Jahre vor dem Unfall unter anderem wegen eines Wirbelsäulensyndroms behandelt wurde, das er sich nach eigenen Angaben bei einem Auffahrunfall in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts zugezogen hatte. Einige Jahre nach diesem Verkehrsunfall erlitt der Kläger zum ersten Mal einen Hörsturz und sodann erneut im Jahre 1996, wovon jeweils laute Ohrgeräusche zurückblieben. Mitte der 90er Jahre wurden in ärztlichen Berichten diverse Schmerzzustände beschrieben. In einem Bericht der Rehaklinik W. aus dem Jahr 1995 (zitiert nach: Gutachten J. vom 18.10.2006, Band II Blatt 432 ff., 449 ff der SG-Akten) werden neben den Schmerzzuständen, die u.a. zum Verdacht des Vorliegens einer Polymyalgia rheumatica geführt hatten, „Arthralgien der Knie- und Sprunggelenke, Fieber, Haarausfall, Allergieneigung, Renaud-Symptomatik, frühere Nierenkoliken, Belastungsatemnot, Polyneuritiden, Myalgien, Muskelschwäche, gastrointestinale Symptome … Steifheit der Finger, Hyperhidrosis, Verkürzung und Sklerosierung des Zungenbändchens, depressive Stimmungslage” beschrieben. Entsprechend sind in einem Bericht der D. Klinik für Diagnostik von 1997 (zitiert nach: Gutachten J., wie vor, Band II Blatt 451 f der SG-Akten) Schmerzzustände, Pfeifgeräusche in den Ohren und eine depressive Stimmungslage festgehalten; diagnostiziert wird darüber hinaus ein Tinnitus capitis bei Innenohrschwerhörigkeit beiderseits, Schmerzen am Bewegungsapparat, verstärkt durch psychosomatische Interaktionen und der Verdacht, dass es sich um Konversionsbeschwerden bei chronisch beruflicher Anspannung mit Kränkungen handele.
Nachdem der Kläger von der Beklagten zu 2. bereits vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 1.000 DM erhalten hatte, erhob er im Jahre 1999 mit dem Ziel eines höheren Schmerzensgeldes vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 29 C 2471/99-81) eine unbezifferte Schmerzensgeldklage gegen die Beklagte zu 2....